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Guten Abend,

meine Frage bezieht sich ganz allgemein auf die Rechte von Fluggästen gegenüber dem Sicherheitspersonal. Haben Fluggäste das Recht, gegen ein strafrechtlich relevantes Vergehen eines Sicherheitsmitarbeiters vorzugehen (z.B. persönliche Beleidigung, aggressives und gefährdendes Verhalten etc.)? Falls ja, an welcher rechtlichen Ordnung muss sich der Fluggast orientieren (z.B. das Recht auf Auskunft über die Personalien eines Mitarbeiters)? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, falls Sie mir weiterhelfen könnten. Vielen Dank.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie fragen generell nach den Ansprüchen gegen das Sicherheitspersonal am Flughafen.

Solche könnten sich zunächst aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Allerdings gilt die Europäische Fluggastrechte Verordnung nur zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast, ist also maßgeblich für das Verhältnis zwischen der Airline und dem Fluggast bei Verspätungen, Nichtbeförderungen oder Annullierungen. Daher passt die VO Nr. 261/2004 nicht auf das Verhältnis zwischen dem Fluggast und dem Bodenpersonal.

Weiterhin könnten sich mögliche Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ergeben. Dieser kommt jedoch ebenfalls nur zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft zustande. 

Es besteht also kein Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und dem Bodenpersonal. Allerdings besteht ein Vertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Bodenpersonal. Dieser Vertrag könnte nach Einschätzungen des AG Erding einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkungen zugungsten Dritter darstellen und dadurch den Fluggast mit in den Vertrag einbeziehen. Dazu hat das AG Erding 2016 folgendes entschieden: 

AG Erding, Urt. v. 23.8.2016, Az. 8 C 1143/16

Wird ein Fluggast, der nach rechtzeitiger Gepäckaufgabe auf die Abwicklung der Sicherheitskontrolle wartet, durch einen Mitarbeiter des Flughafenbetreibers darauf hingewiesen, dass ein anderer Bereich der Sicherheitskontrolle benutzt werden könne, um diese schneller passieren zu können und verpasst er seinen Flug, weil er der Aufforderung folgt, so haftet der Flughafenbetreiber auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. 

Den Fluggast trifft die Obliegenheit, nicht in der Schlange zu verbleiben, wenn die Gefahr besteht, den Flug zu verpassen, sondern sich nach vorne zu begeben und darauf aufmerksam zu machen. Unterlässt er dies, fällt ihm ein Mitverschulden zur Last (hier 20%). 

Das AG Erding hat also einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Weisungen des Bodenpersonals folgt und dadurch den Flug verpasst.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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