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Uns wurde leider von Eurowings übel mitgespielt, welche Entschädigung uns zusteht kann ich leider selbst nur schwer einschätzen, auch ob ein Anwalt sinvoll wäre kann ich nicht schlüssig beurteilen - hoffe hier auf Hilfe - was ist vorgefallen.

Flug von Nürnberg nach Faro ( Hinflug Nbg-Hamburg-Faro, zurück Faro-Düsseldf-Nürnberg) mit Eurowings gebucht am 11.3. Reise vom 30.10-28.11.2019

Flugänderung am 9.8. Rückflug Faro-Düsseldorf annuliert - kein Ersatzflug angeboten - Hinweis eigenständig Ersatzflug buchen - von Nürnberg leider kein Ersatz möglich

Anruf am 9.8.bei Eurowings-Hotline - Angebot Umbuchung vonMünchen nach Faro, vom 31.10-28.11. durch die Änderung vom 30.10 auf 31.10 ein ganzer Urlaubstag verloren. Auf meine Frage bzgl. Mehrkosten ( km u. Parkhaus) die Anwort kann ich in Rechnung stellen - Flug deshalb mit Abflug München statt Nürnberg umgebucht.

Umbuchung am 20.8. Rückflug von Faro am 28.11auf 30.11. geändert mit dem Hinweis Kosten durch die Umbuchung können per Beleg zur Prüfung eingereicht werden.

Urlaubsverlängerung von 28.11 auf 30.11 angefragt leider nicht möglich, deshalb Rückflug storniert ( Flugpreis wurde zurückerstattet) und neu gebucht bei Air Portugal mit Mehrpreis sowohl der Flug selbst wie auch für das Golfgepäck das bei Eurowings aufgrund der Boomerang Mitgliedschaft incl. ist.

Welche Vergütung kann ich denn Einfordern?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Vorliegend buchten Sie einen Flug von Nürnberg nach Faro. Die Reise enthielt zudem Zwischenstopps.

Leider wurde der ursprünglich gebuchte Rückflug am 09.08 annulliert. 

Ich verweise daher auf Art. 7 EU-VO. Daraus ergibt sich, dass Ihnen Ausgleichsansprüche von 250 - 600 Euro zustehen könnten, wenn es sich um eine Flugannullierung handelt und keine unzumutbaren Umstände vorliegen, weshalb die Airline zur ursprünglich gebuchten Zeit nicht fliegen konnte. Das sind beispielsweise Naturkatastrophen. Da Sie bereits mitteilten, dass ein Annullieren vorliegt und hier keine unzumutbaren Umstände vorgetragen wurden, lägen die Kriterien für einen entsprechenden Ausgleichsanspruch vor. Die konkrete Berechnung der Summe der Entschädigung richtet sich nach der Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen, wobei entsprechende Zwischenstopps unbeachtlich sind.

Daher würde ich Ihnen raten, sich unverzüglich mit einem Fachanwalt für das Reisevertragsrecht in Verbindung zu setzen, um schnellstmöglich eine Entschädigung zu erhalten. Die zusätzlichen Anwaltskosten bekommen Sie dann -im Laufe des Verfahrens- von der Gegenpartei erstattet.

LG

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Nürnberg nach Faro gebucht. Nun wurde der Flug mehrfach verlegt und Sie haben den Flug letztendlich storniert. Nun fragen Sie nach den Mehrkosten für den von Ihnen alternativ gebuchten Flug.

Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Ihren Angaben zur Folge wurde dir Frist eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. 

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft Sie  anderweitige befördert und Ihnen dazu Angebote unterbreitet.

Es stellt sich daher die Frage, ob Sie selbstständig einen Flug buchen können und dann Sie sich weiterhin, einen Anspruch auf die Erstattung der Differenzkosten haben würden. Dazu konnte ich folgende Urteil finden: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

LG Köln, Urt. v. 09.04.2013, Az: 11 S 241/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az: 11 S 241/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

Das LG Köln weist in diesem Urteil auch auf den oben bereits beschriebene Umstand mit Artikel 8 hin.

Ich kann mir deshalb vorstellen, dass Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug haben, falls die Fluggesellschaft Ihnen keine angemessene anderweitige Beförderung zugesteht.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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