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Guten Tag,

wir haben einen Flug von Catania nach Hanoi mit Turkish Airlines gebucht mit Zwischenstopp in Istanbul gebucht. Das Ticket war mit der Option versehen einmal kostenlos umzubuchen.

Nun wurden wir  zwei Monate vorher informiert, dass der Flug von Istanbul nach Hanoi sich um drei Tage verschiebt . Das würde einen unfreiwilligen Aufenthalt in Istanbul von drei Tage bedeuten, was für uns nicht möglich ist, das der Reiseverlauf und das Visum in Vietnam bereits fest gebucht war.

Somit waren  wir gezwungen aufgrund der Reiseverschiebung von Turkish Airlines den Flug umzubuchen und vorzulegen. Wir haben uns unfreiwillig entscheiden vorher ein paar Tage in Hongkong zu verbringen und auf eigene Kosten nach Hanoi zu reisen

Nun müssen wir aus schwerwiegenden privaten Gründen die Reise stornieren. Turkish Airlines will uns dieses Recht allerdings nicht eingestehen, da sie sagen, dass wir schon Gebrauch vom Recht der Umbuchung gemacht haben. Dies hätten wir aber nicht getan, wenn sie den Flug nicht so drastisch verschoben hätten.

Haben wir eine Chance unser eigentlich vorhandenes Recht auf Umbuchung zu bekommen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hier buchten Sie einen Flug von Catania nach Hanoi, mit Turkish Airlines. Dieser wurde leider zwei Monate vor Abflug um drei Tage verschoben.

Daher kann ich Sie auf die EU-VO verweisen. Aus Art. 7 EU-VO ergibt sich, dass dem Geschädigten, also Ihnen, ein Ausgleichsanspruch bis zu 600 Euro zustehen kann. Dabei richtet sich die genaue Berechnung nach der Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem ursprünglich gebuchten Flug um eine Annullierung handelt. Dies bedeutet, dass der Start des ursprünglichen Fluges -von Turkish Airlines- aufgegeben worden sein müsste. Das ist dann der Fall, sofern der Flug nicht planmäßig durchgeführt wurde. Das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH, welches hinsichtlich eines ähnlichen Falles entschieden wurde. 

Vorliegend hat die Fluggesellschaft den ursprünglichen Flug schließlich nicht planmäßig durchgeführt, so dass ich Ihnen raten würde, sich dringend an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, da letzten Endes von einer entsprechenden Annullierung auszugehen ist. Ich betone zudem, dass Sie die Anwaltskosten -im Laufe des Verfahrens- von der Gegenpartei ersetzt bekommen werden und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Catania über Istanbul nach Hanoi gebucht. Nun wurde dieser Flug um 3 Tage verschoben, weswegen Sie umbuchen mussten. Nun möchten Sie die Reise aus privaten Gründen stornieren und fragen, ob Sie im Rahmen der ersten Umbuchung Ihr Recht auf eine Umbuchung bereits verwirkt haben. Das Recht auf eine Umbuchung könnte sich aufgrund der Flugzeitenverschiebung allerdings auch aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug um 3 Tage verschoben, es ist also von einer Annullierung auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Für Sie ist insbesondere Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie hatten also in Bezug auf die Flugverschiebung um 3 Tage also einen Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Ihren eigenen Wünschen. Die Umbuchung, welche vorgenommen wurde war meines Erachtens also ein Recht, welches Ihnen durch die europäische Fluggastrechteverodnung zugestanden hat. Damit besteht meines Erachtens immer noch das vertraglich eingeräumte Recht zur Umbuchung. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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