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Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgende Begebenheit: Flug direkt über Scoot gebucht, Berlin ->Gold Coast Australien.

Zwischenlandung in Singapur 4:00 Uhr, Anschlussflug von Scoot um 22:15 Uhr

Jetzt rechtzeitige (6 Monate) Annulierung des Fluges durch Scoot, Angebot durch Scoot, einen Tag vorher nach Singapur zu fliegen, dadurch 1 Übernachtung in Singapur notwendig.

Das es keine Entschädigung gibt, konnte ich bereits herausfinden, jedoch muss die Airline mir die ungeplante Übernachtung bezahlen??

In Australien sind schon Mietwagen und Hotel gebucht und bezahlt, deshalb ist eine komplette Umbuchung des Fluges von unserer Seite nicht erwünscht.

Vielen Dank im Voraus,

mit freundlichen Grüßen Heike
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Hallo Heike, 

Sie haben einen Flug von Berlin über Singapur nach Australien gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass dieser Flug annulliert wurde. Ihnen wurde ein Flug nach Singapur einen Tag früher angeboten. Sie fragen sich nun, wer die Kosten für die zusätzliche Übernachtung tragen muss. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall liegt eine Annullierung vor. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Art. 5 VO Nr. 261/2004: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..)  angeboten und

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt in Ihrem Fall, wie Sie ja auch schon erkannt haben, da Sie rechtzeitig informiert wurden. 

Interessant ist aber der Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9:  

Art. Anspruch auf Betreuungsleistungen. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also die Hotelunterbringung gewährleisten, die durch die Annullierung notwendig wird. Ebenso für die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft und Verpflegung aufkommen. 

Sie sollten sich mit diesen Ansprüchen an die Fluggesellschaft wenden und die Betreuungsleistungen einfordern. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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