Sie haben eine Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt gebucht und im Rahmen dieser einen Flug ohne Zwischenlandung mit Emirates. Nun wurde Ihnen jedoch mitgeteilt, dass Ihr Flug nun eine Zwischenlandung beinhalten soll und mit einer andere Fluggesellschaft durchgeführt werden soll. Zudem wurden auch die Flugzeiten verändert.
Sie fragen nun nach der Möglichkeit einer Kündigung. Da eine Pauschalreise vorliegt, könnte sich das Kündigungsrecht aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben, nämlich aus § 651 l BGB. Dafür müsste die Reise zunächst mit einem Reisemangel behaftet ist. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
(1) Einfügen eines Zwischenstopps
Im vorliegenden Fall wurde zum einen ein Zwischenstopp in den Flug eingefügt. Fraglich ist also, ob die Einfügung eines Zwischenstopps einen Reisemangel darstellt. Dafür ist die Unterscheidung zwischen einem Direktflug und Non-Stop-Flug entscheidend. Hierzu erstmal die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug.
Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.
AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02
Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.
LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (Das Urteil kannst du im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.
Ich denke, dass es also darauf ankommt, ob nun einen Non-Stop-Flug oder einen Direktflug gebucht wurde. Nur wenn ausdrücklich ein Non-Stop-Flug gebucht wurde, liegt also ein Reisemangel vor. Sie sollten also nochmal in Ihren Reiseunterlagen nach Informationen dahingehend suchen.
(2) Änderung der Fluggesellschaft
Fraglich ist weiterhin, ob die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel begründet. Dazu folgende Urteile:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
Dieses Urteil geht bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus. Allerdings konnte ich auch folgendes Urteil finden, welche einen Mangel annehmen:
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.
Es ist also nicht ganz eindeutig zu bewerten, ob bei einem Wechsel der Fluggesellschaft ein Mangel vorliegt oder nicht. Ich würde sagen, dass immer dann ein Mangel anzunehmen ist, wenn die konkrete Fluggesellschaft ausdrücklich vereinbart wurde und dafür beispielsweise auch ein Aufpreis gezahlt wurde.
(3) Änderung der Flugzeiten
Schlussendlich wurden auch die Flugzeiten geändert. Sie geben nicht genau an, um wie viele Stunden sich die Reisedauer nun bei Ihnen verlängert. Ob eine Verlegung der Flugzeiten bereits einen Mangel darstellt, muss je nach Einzelfall betrachtet werden. Eine Einschätzung ist daher für mich sehr schwer. Hierzu aber ein Urteil als Orientierung:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Falls nun die geänderten Umstände tatsächlich einen Reisemangel darstellen, könnte sich die Möglichkeit einer Kündigung ergeben. Zu beachten ist jedoch, dass für eine Kündigung erforderlich ist, dass die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt sein muss. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es aber sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.