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Guten Abend.

Unser 2 Jahre alter Kinderwagen (ABC Design, NP 630€ von 12/2017) ist auf einem EasyJet Flug ins Urlaubsland stark beschädigt worden. Der Schaden wurde von uns ordnungsgemäß direkt am Airport gemeldet und wir haben auch einen Schadensbericht erhalten. 

Nun konnten wir jedoch den Kinderwagen für unser damals 2 Monate altes Baby und unseren großen (1,5 Jahre) der auf einem angebrachten Buggy Board transportiert werden sollte nicht nutzen. Der ganze Urlaub hat dadurch an Komfort gelitten, da unser Baby ständig auf dem Arm oder in der Autoschale getragen werden musste...was bei Ausflügen und Spaziergängen echt unpraktisch war. 

Am 2. Urlaubstag haben wir den Schaden mit Daten die wir im Kopf hatten (Kaufdatum, Preis etc) und Fotos nochmals per E-Mail an die Fluggesellschaft gemeldet. 

Nach der Heimkehr dann nochmals über ein Formular in einem Damage Portal der Airline. 

Nachdem wir nach 14 Tagen noch immer keine Rückmeldung erhalten haben, habe ich angerufen und nachgefragt...ich bekam die Aussage, dass sie soviel zu tun hätten und man anrufen soll und Bescheid sagen soll das man eine Mail geschrieben hat, damit sie bearbeitet wird. Unmöglich! 

Dann bekam ich eine Antwort Mail wo sie alle Infos NOCHMAL erfragt haben. Wieder 1 Woche und ein paar Telefonate und Mails später haben sie uns dann mitgeteilt, das wir den Kinderwagen zum Hersteller einschicken lassen müssen  um einen Kostenvoranschlag zu bekommen. Das ist wohl immer so bei beschädigten Kinderwagen! Da Frage ich mich warum man DIESE Information dann nicht schon am Flughafen erhlten hat, hätte uns schonmal viel Zeit erspart?!?

Nach 2 weiteren Wochen haben wir die Antwort vom Hersteller erhalten, der Kinderwagen ist nicht Reparabel! 

Den Kostenvoranschlag haben wir dann wieder rüber gemailt und angerufen.

1 Woche später das Angebot: 295€, da wir keine beweise oder Quittungen vorlegen konnten. Das stimmte so nicht, es wurde in den Formularen immer nur nach dem Kaufpreis und Datum gefragt. Also die Quittung eingescannt und wieder eine Mail geschickt mit der bitte um eine schnelle Bearbeitung.

Gestern kam dann nach knapp 10 Tagen ein neues Angebot: 576€ mit dem Hinweis das normalerweise 10% des Preises pro Jahr abgezogen werden.

Das Angebot für den Kinderwagen finde ich Fair und bin ansich damit auch einverstanden.

Nun zu meinem eigentlichen Anliegen.

Wir haben nun sage und schreibe seit 2 Monaten, also seit dem 11.12.19 keinen Kinderwagen. Unser Baby hat mit mittlerweile 4 Monaten noch immer nicht das laufen erlernt...

Das schränkt unseren Alltag massiv ein, sowie es den Urlaub schon stark eingeschränkt hat.

Gibt es für eine so unmöglich lange Bearbeitungszeit keinen Schadensersatz Anspruch?!? 

Nach einem Autounfall z.B gibt es auch für die Zeit in der das Auto nicht nutzbar und in der Werkstatt ist einen Tagessatz als Ausfallentschädigung von der Versicherung. Es ist im Prinzip ja nichts anderes. 

Man kauft sich ja auch nicht einfach mal so einen neuen Kinderwagen in so einem Fall.

Wenn ich das Angebot von 576€ der Airline annehmen würde, würde ich damit aber gleichzeitig mein Recht auf weitere Ansprüche zu diesem Flug abtreten und könnte somit keine weiteren Forderungen stellen. 

Heißt wohl ich muss weiter streiten und weiter auf mein Geld warten?!?

Wie stehen die Chancen in so einem Fall?

Ich will die ganze Sache nun nicht noch unnötig weiter in die Länge ziehen.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gefragt in Gepäckschaden von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Zunächst freut es mich, dass Sie zumindest bezüglich der Kosten des Kinderwages mit EasyJet eine Einigung erzielen konnten.

Nun, sofern Sie mit EasyJet ausschließlich einen Flugbeförderungsvertrag  abgeschlossen haben, und Ihr Flug nicht Bestandteil einer Pauschalreise war, regelt primär das Montrealer Übereinkommen Ihre Ansprüche bei allen Problemen mit dem Gepäck.

Ihre Frage bezieht sich auf die Möglichkeit, den immateriellen Schaden, den Sie durch die Gepäckbeschädigung erlitten haben, ersetzt zu bekommen.

Prinzipiell ist es nicht ausgeschlossen, auch den immateriellen Schadensersatz geltend zu machen. Der relevante Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen heißt im Wortlaut:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. [...]“

Easyjet hat die Schuld auch grundsätzlich anerkannt, was die Sache ein kleines Stück einfacher macht.

Der Europäische Gerichtshof legt die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens insoweit aus, dass der Begriff „Schaden“ grundsätzlich auch den immateriellen Schaden umschließen kann (EuGH, Urt. v. 06.05.2010, Az: C-63/09). Die Entscheidungen des EuGHs sind für die Gerichte bindend, allerdings lässt eine solche Formulierung auch eine andere Sichtweise zu, die auch durchaus vertreten wird. So entschied zum Beispiel auch AG Hamburg, dass Art. 17 Abs. 2 MÜ primär auf den Ersatz des materiellen Schadens ausgerichtet ist (AG Hamburg, Urt. v. 01.06.2011, Az: 20A C 359/10). Im vorliegenden Fall wollten Fluggäste aber auch einen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gegen die Fluggesellschaft geltend machen, wofür eine Airline aber wirklich nicht zuständig ist. Dass Ihr Fall gewisse Unterschiede aufweist ist mir bewusst, deswegen denke ich, dass Sie auch eine kleine Chance haben könnten.

Die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 MÜ gilt sowohl für den materiellen als auch immateriellen Schaden. Das heißt, dass bei einer Grenze von circa 1.300 Euro und einer bereits erhaltenen Entschädigung in Höhe von 576 Euro Sie maximal circa weitere 724 Euro an immateriellem Schaden geltend machen können, es sei denn, Easyjet können entsprechend Art. 22 Abs. 5 MÜ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Darüber hinaus müssen Sie auch Ihren immateriellen Schaden irgendwie bewerten und nachvollziehbar begründen können. Eine „pauschale“ Geltendmachung des restlichen Betrages bis zur Haftungsobergrenze als immaterieller Schadensersatz würde, meines Erachtens, nicht ausreichen.

Im Übrigen ist mir keine Vorschrift bekannt, die Ihr Recht auf den immateriellen Schadensersatz bei Annahme dieses Angebots von Easyjet nichtig machen würde, sofern Sie natürlich tatsächlich einen Anspruch darauf haben. Wie bereits erläutert, wird das eine schwierige Angelegenheit werden, da das Montrealer Übereinkommen nicht auf den Ersatz vom immateriellen Schaden, jedenfalls nicht in Verbindung mit Gepäckbeschädigungen, ausgerichtet ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Aufgrund der Schwierigkeit Ihres Anliegens würde ich zusätzlich empfehlen, einen Anwalt für Flugrecht aufzusuchen.

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Ihr Kinderwagen ist auf einem Flug beschädigt worden. Sie wollten nun die Ansprüche für diese Gepäckbeschädigung geltend machen. 

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass der Kinderwagen stark beschädigt ist. Da der Kinderwagen also eine eindeutige körperliche Verschlechterung aufweist, liegt eindeutig eine Gepäckbeschädigung vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Die Fluggesellschaft haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Oder er nachweist, dass er den Schaden nicht selber zu verantworten hat. 

Hierzu sollten Sie sich folgendes Urteil angucken:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Kann sie nicht eindeutig beweisen, dass sie den Schaden nicht zu verantworten hat, muss die Fluggesellschaft die Schäden tragen. 

Falls die Fluggesellschaft Ihnen also nicht ein Verschulden bezüglich der fehlenden Verpackung nachweisen kann, muss Sie Ihnen für den Schaden haften.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden und sollte diese erneut geltend machen. 

Nun ist die Frage, welcher Schaden erfasst ist. Sie haben bereits ein Angebot für den materiellen Schaden, nämlich die körperliche Beschädigung am Kinderwagen, erhalten, welches auch Ihren Anforderungen entspricht. Allerdings fragen Sie sich, ob Sie auch einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit haben, in der Sie den Kinderwagen nicht nutzen konnten. Es stellt sich also die Frage, ob von dem Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen auch immaterielle Schäden umfasst sind. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Das Urteil deutet also eher darauf hin, dass immaterielle Schäden eher nicht umfasst sind, sondern nur finanzielle Einbußen. 

Allerdings hat der EuGH folgende Grundsatzentscheidung getroffen: 

EuGH, Urt. v. 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-63/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der von Luftfahrtunternehmen festgelegte zu zahlende Haftungshöchstbetrag für Schäden, insbesondere die durch den Verlust von Reisegepäck eintreten,  sind dahin auszulegen, dass sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst werden. 

Grundsätzlich scheint es also so zu sein, dass auch immaterielle Schäden unter Umständen berücksichtigt werden können. Dazu konnte ich allerdings leider keine weiteren Urteile finden. 

Da der Sachverhalt also nicht ganz eindeutig ist, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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