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Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes hat sich bisher zugetragen:

wir sind am 19.07 von Palma de Mallorca nach Hannover geflogen. Der Flug von Palma hatte bereits 2 Stunden Verspätung und als wir gelandet sind teilte uns der Pilot in der Maschiene mit, dass das gesamte Gepäck nicht mit an Bord gekommen sei. Wir sind dann, wie alle anderen Passagiere auch, sofort zum Lost an Found Schalter gegangen und haben den Verlust dort angegeben. Man sagte uns, in Palma sei das Gepäckband defekt gewesen und die Koffer kämen so schnell wie möglich nach. Das könne zwei bis drei Tage dauern. Heute ist der 23.07 und ich habe gerade nochmal mit einem Mitarbeiter von Germanwings telefoniert. Man sagte mir, dass unser Gepäck wohl nach Übersee geschickt wurde und wir mit Sicherheit nochmal 5 Tage warten müssen. Das würde bedeuten, unser Gepäck hätte dann 9 Tage Verspätung. Wir wollen aber in drei Tagen nochmal für eine Woche zu Freunden reisen. Wir haben keine Koffer und  unsere Kinder haben bis auf eine kurze Hose und zwei T-Shirts nichts anzuziehen. Ich wasche also jeden Abend die paar Sachen. Meinem Mann und mir geht es ähnlich. Die guten Sommersachen sind in den fehlenden Koffern, sowie sein Rasierer und Geschenke für unsere Freunde. Ich habe nun im Netz schon etwas recherchiert, dass es für verspätetes Gepäck auf dem Rückflug keine  Ansprüche auf Schadensersatz gibt, da davon ausgegangen wird, dass man zu Hause alles hat, was man benötigt. Ist das richtig, oder können wir gegenüber der Fluggesellschaft trotzdem Ansprüche geltend machen?

Vielen Dank
Gefragt in Gepäckverspätung von (220 Punkte)
wieder getaggt von
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17 Antworten

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Bei uns war es so, dass Iberia nicht nur den Koffer erst vertrödelt hat, sondern wir ihn auch noch vom Flughafen nach über 3 Wochen Bangen und Warten selber abholen mussten. Absolut lächerlicher Service. Erst verschludern die unseren Koffer und dann kümmern die sich wirklich null. Absolut nichts. angry Wir mussten dort jeden Tag anrufen und nachfragen, ob der Koffer denn jetzt gefunden worden ist oder nicht. Es hat alles nichts gebracht.

Wir haben dann zum Glück recht schnelle einen Fachanwalt eingeschaltet, weil wir den Koffer unbedingt brauchten. Erst als unser Anwalt der Iberia Dampf gemacht hat, kam Bewegung in die Sache. Nach 3 Tagen hat dann die Iberia angerufen und gesagt, dass der Koffer morgen zum Flughafen gefolgen würde. Weil die es nicht gebacken bekommen haben, habe ich ihn dann selbst vom Flughafen abgeholt. War klar, dass der dann auch noch aufgerissen war und einige Sachen fehlten. Der Koffer war ganz klar geöffnet und durchwühlt.

Unser Anwalt hat dann 1500 EUR für uns bei Iberia für den ganzen Stress rausgeholt was für uns OK war. Ich kann euch sagen, dass die Fluggesellschaften sich absolut nicht drum kümmern was mit eurem Gepäck geschieht. Das ist denen völlig egal. Daher kann man auch die ganzen nervenaufreibenden Anrufe bei den völlig inkompetenten und ahnungslosen Servicehotlines lassen. Das beste ist man schaltet schnell einen Fachanwalt ein, der ordentlich Druck macht. Anders verstehen die Fluggesellschaften nicht. Leider crying Dann bekommt man wenigstens eine Entschädigung. 1500 EUR Entschädigung war eigentlich gar nicht so schlecht für uns, weil die Tickets soviel gar nicht gekostet hatten und wir erst dachten dass wirt viel weniger bekommen. Aber die Anwälte wissen Bescheid wieviel euch zusteht.

 

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Hallo,

Sie sind am 19.07 von Palma de Mallorca nach Hannover geflogen. Der Flug von Palma hatte bereits 2 Stunden Verspätung und als Sie gelandet sind teilte Ihne der Pilot in der Maschiene mit, dass das gesamte Gepäck nicht mit an Bord gekommen sei.

Im Falle einer Gepäckverspätung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Sonderziehungsrechte zu. Die Anspruchsgrundlage dafür ist der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch zu, unabhängig davon ob Ihr Gepäck auf dem Hin-oder Rückflug verspätet ankam. Natürlich können SIe nicht erwarten, dass Ihnen auf dem Rückflug Kosten für Sachen erstattet werden, die Sie nachgekauft haben, weil erwartet wird, dass Sie alles nötige zu hause haben. Das geht dann wiederum nur auf dem Hinflug. Aber ein Anspruch wegen der Gepäckverspätung an sich steht auf jedem Flug zu.

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Gepäckverspätungen werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche erbgeben sich demnach aus diesem.


Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie haben also einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst alle Anschaffungen, die Sie wegen fehlendem Gepäck, tätigen mussten. Auch anfallende Telefonkosten oder ähnliches werden davon erfasst.
Gem. Art. 22 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck jedoch begrenzt auf 1131 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrecht entsprechen derzeit etwa 1470€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen.

 Wichtige Urteile:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.



 AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.



 
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.



 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

 

Nun meint die Fluggesellschaft jedoch, dass Sie Ihnen keine Entschädigung leisten muss, da es das Gepäck auf dem Rückflug verloren gegangen ist.  Das Montrealer Übereinkommen macht das Recht auf eine Entschädigung nicht primär von dem Umstand abhängig, ob es sich um Hin- oder Rückflug nach Hause handelt. Meistens entstehen Kosten infolge einer Gepäckverspätung natürlich auf dem Hinflug zum Urlaubsort, da man dort keinen Ersatz für die Sachen hat und sich einige Gegenstände zwingend neu kaufen muss (vgl. auch AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)). Auf dem Rückflug unterstellt man, dass der Fluggast in aller Regel die notwendigsten Ersatzsachen Zuhause hat. Sollten sich jedoch im Gepäck Gegenstände befinden, die man täglich benutzen muss und für die man keinen Ersatz hat (und objektiv auch nicht bereithalten muss), so ist auch hier eine Erstattung für Neukauf, meines Erachtens, denkbar.

 

 

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Hallo,

du bist mit deinem Mann von Mallorca nach Hause geflogen und musstest leider feststellen, dass euer Gepäck nicht mitgeflogen ist. Ihr habt euch dann sofort an den Lost & Found Schalter gewendet. Dort wurde euch wahrscheinlich eine Schadensmeldung gereicht und gesagt, dass die Ankunft der Koffer zwei bis drei Tage dauern könne. Nachdem du vier Tage vergeblich gewartet hast, hast du ein weiteres Mal Kontakt zu einem Mitarbeiter von Germanwings gesucht. Man sagte dir, dass euer Gepäck wohl nach Übersee geschickt wurde und wir mit Sicherheit nochmal 5 Tage bräuchte. Das würde zu einer Gesamtverspätung von 9 Tagen führen. Problematisch ist, dass ihr in drei Tagen nochmal für eine Woche zu Freunden reisen wollt. Leider mangelt es euch an Koffern und Anziehsachen, um diese Reise antreten zu können. Du hast nun im Netz etwas recherchiert und gelesen, dass es für verspätetes Gepäck auf dem Rückflug keine Ansprüche auf Schadensersatz gibt, da davon ausgegangen wird, dass man zu Hause alles hat, was man benötigt. Du fragst dich, ob dies zutreffend ist, oder du vielleicht doch Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen kannst.

I. Anspruchgrundlage

Falls das Gepäck dein Gepäck noch aufgefunden wurde und lediglich zu spät ausgeliefert wurde ist Art. 19 MÜ als Anspruchsgrundlage zu wählen. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Wenn das Gepäck verspätet ankommt, dürfen betroffene Passagiere allgemeinhin Notkäufe tätigen — allerdings sollte sich vorher erkundigt werden, was die Airline unter „notwendigen Gütern“ versteht. Ob Zahnbürste oder Unterhose, es sollten immer die Rechnungen der Noteinkäufe aufbewahrt werden, um Ausgaben dokumentieren zu können. Häufig zahlen die Unternehmen jedoch Standardtagessätze: Alle betroffenen Passagiere erhalten in diesem Fall pro Tag eine bestimmte Summe, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen. Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Da du auf dem Rückflug von der Gepäckverspätung betroffen wirst du wohl geringere Geldzahlungen fordern können, als jemand der an seinem Urlaubsort auf sein Gepäck warten musste. Es könnte sogar sein, dass sich die Airline prinzipiell weigert eine Entschädigung zu zahlen, da dein Zielflughafen gleichzeitig dein Wohnort ist. Ich bin jedoch nicht der Meinung, dass eine solche Weigerung rechtens ist, da du wahrscheinlich auch du Dinge nachkaufen musstest, welche du sofort brauchtest. Solche Ersatzkäufe könntest du somit gemäß Art. 19 MÜ geltend machen. Dem kann sich die Airline dann nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie und ihre Leute alle Maßnahmen getroffen haben, um einen Verspätungsschaden abzuwenden oder es nicht möglich war solche Maßnahmen abzuwenden.

II. Form und Frist

Dieser Anspruch ist gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen. Gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des Montrealer Übereinkommens muss eine Verspätungsanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen. Die Verspätungsanzeige muss zudem schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

III. Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 MÜ

Die Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht  etwa 1422 Euro. Somit ist die maximale Höhe eines Schadensersatzanspruches. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

IV. Fazit

Meiner Ansicht nach hast du gemäß Art. 19 MÜ einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des verspäteten Koffers. Die Höhe des Anspruches ist einzelfallabhängig und bemisst sich an dem dir entstandenen Schaden, wobei die Haftungshöchstgrenze des Art. 22 MÜ nicht überschritten werden kann. 

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Ihr Gepäck ist auf dem Rückflug verloren gegangen. Bei einem Gepäckverlust richten sich die Ansprüche eines Fluggastes nach dem Montrealer Übereinkommen.

Dabei steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Bei einem Gepäckverlust ist es unerheblich, ob das Gepäck auf dem Hinflug oder auf dem Rückflug verloren gegangen ist. In beiden Fällen steht Ihnen bei einem Gepäckverlust ein Anspruch auf Sonderziehungsrechte zu.

Das was Sie womöglich meinen, sind die Kosten die eine Fluggesellschaft zusätzlich zu erstatten hat für Sachen die man vor Ort nachkaufen muss, weil Sie schlicht notwendig sind. Dies ist natürlich meistens nur auf dem Hinflug relevant. Da dort keine andere Möglichkeit besteht sich die nötigsten Sachen anderweitig zu beschaffen, als nachzukaufen.

Richtigerweise haben Sie bereits festgestellt, dass Sie auf dem Rückflug normalerweise alles zu Hause haben, was Sie benötigen. Die Fluggesellschaft muss jedoch auch auf dem Rückflug für bestimmte Sachen die Kosten zurückerstatten, wenn sich diese in dem Koffer befanden und Sie diese nicht zu Hause haben. Dafür ergeben sich in Ihrem Fall jedoch keine weiteren Anhaltspunkte.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009, Az. 216 C 141/09 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Berlin 216 C 141/09 reise-recht-wiki.de")

Nach Art. 20 MÜ kann eine Haftung nämlich entfallen oder sich zumindest mindern, wenn den Fluggast ein Mitverschulden trifft. Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten daher nicht im aufgegeben, sondern lediglich im Handgepäck befördert werden.

 

 

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