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Mein Flug von Tel Aviv - Paris wurde storniert. Da ich dadurch mein Anschlussflug nach Hamburg nicht erreiche wurde mir eine komplett neue alternativ Route angeboten. Tel Aviv - Amsterdam - Paris - Hamburg. Die vorherige Route habe ich aufgrund der geringen Reisezeit gebucht da ich mit einem Kleinkind reise. Die neue Route ist das absolute gegenteil von dem was ich gebucht habe mit einer Verspätung von 9 Stunden im Zielflughafen. Meine Frage dazu wäre nun ob es möglich ist die gebuchte Route bereits in Amsterdam zu verlassen um mir ein Auto zu mieten und selber zu fahren, da dies deutlich schneller wäre als die angegebene alternativ Route und so deutlich angenehmer für meinen Sohn. Die Fluggesellschaft AirFrance hat mir dazu gesagt das ich bei Fluege.de anrufen soll. Die wiederum sagten mir das sie keine Teilstornierung durchführen können und ich einfach am Schalter in Tel Aviv bescheid geben soll das ich mein Gepäck in Amsterdam entgegennehmen will und die folgenden 2 Flüge einfach nicht antreten soll. Meine Frage dazu wären die rechtlichen Folgen.

-Kann mir die Fluggeseldchaft NoShow vorwerfen obwohl Fluege.de mir dies empfohlen hat?

-Wie sieht es aus mit einer Erstattung(Die Stornierung des Fluges habe ich knapp 31 Stunden vor dem Flug erhalten)?

-Wie sieht es aus mit den 2. Teil der Reise den ich nicht antretten will aufgrund der verspätung, besteht dort die möglichkeit zur erstattung da die Stornierung nicht von mir aus kommt?

-Kann ich die Kosten für den Mietwagen bei Fluggesellschaft oder Reisegesellschaft einreichen?
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller!

-Kann mir die Fluggeseldchaft NoShow vorwerfen obwohl Fluege.de mir dies empfohlen hat?

Das kann Air France natürlich tun, die entscheidende Frage ist jedoch, welche Konsequenzen sich für Sie daraus ergeben. Und die Antwort ist – keine. Sie sind nicht verpflichtet, den gesamten Flug in Anspruch zu nehmen, wenn Sie eine Möglichkeit für sich finden, Ihr Ziel schneller zu erreichen. Die Flugroute an einem Zwischenstopp zu verlassen ist eine Form von Cross-Ticketing (oder Überkreuzbuchungen). Unter Cross-Ticketing versteht man, wenn Fluggäste nur einen Leg des Fluges nutzen oder auch den Hinflug verfallen lassen und nur den Rückflug nutzen oder auch umgekehrt. Cross-Ticketing ist erlaubt, die Fluggesellschaft darf den Flugschein nicht annullieren, wenn der Fluggast nur einen Teil davon nutzen möchte (BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az: Xa ZR 5/09).

-Wie sieht es aus mit einer Erstattung(Die Stornierung des Fluges habe ich knapp 31 Stunden vor dem Flug erhalten)?

Ich vermute, Sie meinen eher eine Ausgleichszahlung? Eine Erstattung der Flugscheinkosten könnte Ihnen zustehen, wenn Sie sich entscheiden, den angebotenen Ersatzflug nicht wahrzunehmen.

Eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) Verordnung 261/2004 könnte Ihnen zustehen, wenn die Annullierung weniger als zwei Wochen vorher mitgeteilt wurde und nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei. Die Verordnung ist auch anwendbar, sofern der gesamte Flug von Air France durchgeführt wird. Bei einer Entfernung von über 3.000 km könnten Sie einen Anspruch auf 400 Euro pro Person haben, sofern Sie auch ein Ticket für Ihr Kind erworben hatten (BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az: X ZR 35/14).

-Wie sieht es aus mit den 2. Teil der Reise den ich nicht antretten will aufgrund der verspätung, besteht dort die möglichkeit zur erstattung da die Stornierung nicht von mir aus kommt?

Ich vermute, dass für den Teil der Flugreise, den Sie nicht antreten wollen, Sie keinen Anspruch auf Erstattung haben. Die Pflicht der Fluggesellschaft bei einer Annullierung ist es, Ihnen gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) Verordnung 261/2004 eine Ersatzbeförderung zu Ihrem Zielort anzubieten. Sie können diese nun akzeptieren, oder ablehnen und die Erstattung Ihrer ursprünglichen Flugkosten verlangen.

Zwar muss die Fluggesellschaft bei der Auswahl der Ersatzbeförderung auch notfalls auf andere Mittel wie Bus und Bahn oder Flüge anderer Airlines zurückgreifen. Meines Erachtens geht diese Pflicht aber nicht so weit, dass die Airline alle möglichen Alternativen in Erwägung ziehen muss, sondern es reicht, wenn ein Flug zu vergleichbaren Bedingungen schnellstmöglich organisiert werden kann. Dieser Pflicht ist Air France in Ihrem Fall auf jeden Fall nachgekommen, sodass überdies keine Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können. Insbesondere können, meines Erachtens, keine Erstattungsansprüche geltend gemacht werden, wenn Sie einen Teil des Fluges antreten, d.h. sie nehmen den angebotenen Ersatzflug an.

-Kann ich die Kosten für den Mietwagen bei Fluggesellschaft oder Reisegesellschaft einreichen?

Ausgehend von meinen obigen Ausführungen sehe ich auch keine Grundlage für die Erstattung der Mietwagenkosten, da Air France ihrer Pflicht zur Ersatzbeförderung zum vereinbarten Zielort in vollem Umfang nachkommt.

Eine andere Argumentationsweise ist denkbar, wenn man annimmt, dass der angebotene Ersatzflug nicht mit dem ursprünglichen Flug vergleichbar ist, d. h. die Anforderung der vergleichbaren Reisebedingungen gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) zweiter Gedankenstrich Verordnung 261/2004 ist nicht erfüllt. Sie schreiben, bei dem Ersatzflug gibt es einen weiteren Zwischenstopp und der Flug dauert insgesamt 9 Stunden länger. Das ist schon ein erheblicher Unterschied, ob der Ersatzflug dadurch jedoch unzumutbar wird, kann ich nicht mit Sicherheit behaupten. Grundsätzlich können Fluggäste, wenn Sie eine bessere Ersatzbeförderung eigenständig finden und buchen, die Erstattung der Kosten dafür von der Airline verlangen (AG Bremen, Urt. v. 23.02.2017, Az: 9 C 82/16). Für Sie würde das bedeuten, dass Sie zumindest die Kosten für den Mietwagen von der Air France eventuell zurückverlangen könnten.

Ich kann aber leider nach wie vor nicht mit Sicherheit sagen, wie sich das verhält, wenn Sie einen Teil des Ersatzfluges antreten, d. h. die Ersatzbeförderung de facto akzeptieren. Fragen Sie dazu am besten einen Anwalt für Flugrecht.

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