Hallo Sven und Gabi,
so eine Nachricht mitten im Urlaub vermiest natürlich ganz schön die Urlaubsstimmung. Zum Glück werden Reisende in so einem Fall nicht im Stich gelassen.
Wird ein Flug annulliert, so kann der Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen.
Aber ab wann gilt ein Flug als annulliert?
Genau diese Frage beantwortete der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2011. Dieses Urteil finden Sie auch bei Google, wenn Sie dort eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de".
Danach liegt eine Annullierung immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
Im Fall einer Annullierung ergeben sich für den Fluggast Ansprüche aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung.
Dieser Beinhaltet Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9, sowie eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7.
Letztere kommt für Sie in meinen Augen aber leider nicht in Betracht, da Sie von Air France mehr als 2 Wochen vor Flugantritt von der Annullierung informiert worden sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) i) muss eine Airline die Ausgleichszahlung nämlich unter diesen Bedingungen nicht zahlen.
Allerdings könnten Sie meiner Meinung nach Ansprüche aus den Artikeln 8 und 9 geltend machen.
Artikel 8
Wird ein Flug annulliert, so können die betroffenen Fluggäste entweder die Erstattung der Flugscheinkosten fordern, welche dann binnen 7 Tagen erfolgen muss oder sie fordern einen Ersatzflug zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt.
Sie könnten also zunächst bei Air France anfragen, ob sie Sie auf einen Alternativflug umbuchen können, der ähnliche Zeiten wie Ihr ursprünglicher Flug hat. Sollte Air France nicht in der Lage sein, Ihnen einen passablen Alternativflug anzubieten, so können Sie die Erstattung der Flugscheinkosten fordern und mit diesen dann neue Flüge buchen.
Artikel 9
Sollten Sie sich jedoch dafür entscheiden, den bereits von Air France angebotenen Ersatzflug am 2.8. anzunehmen, so sehe ich Air France in der Pflicht Ihnen die zusätzliche Nacht im Hotel zu bezahlen.
Dies ergibt sich nämlich aus Artikel 9 Absatz 1:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Hierzu auch folgendes Urteil:
AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 11621/07 (bei Google einfach eingeben: "431 C 11621/07 reise-recht-wiki.de")
Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten, muss die Airline dies Kosten tragen. Wenn ein Passagier zunächst selbst ein Hotel gebucht hat, kann er diese Kosten von der Airline zurückverlangen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar. Es könnte sich daher als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Fachanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.