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Hallo,

Wir haben Hin- und Rückflug zusammen bei Air France gebucht. Den Hinflug haben wir bereits angetreten und nun wurde uns während wir hier im Urlaub sind von der Fluggesellschaft mitgeteilt das unser Rückflug am 1. August 2018 21:35Uhr storniert wurde und wir auf den 2.August 2018 02:10Uhr umgebucht wurden. Wir wurden mehr als 2 Wochen vor Antritt des Rückflugs benachrichtigt, jedoch gefällt uns die neue Abflugzeit absolut nicht und es fallen zusätzliche Kosten für eine weitere Übernachtung im Hotel an.

Können uns diese Zusatzkosten erstattet werden? Und haben wir in diesem Fall das Recht auf einen Ersatzflug zu einer besseren Uhrzeit und/oder evtl noch eine Entschädigungszahlung? 

Vielen Dank für eure Hilfe

Grüße

Sven und Gabi

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Sven und Gabi,

so eine Nachricht mitten im Urlaub vermiest natürlich ganz schön die Urlaubsstimmung. Zum Glück werden Reisende in so einem Fall nicht im Stich gelassen.

Wird ein Flug annulliert, so kann der Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen.

Aber ab wann gilt ein Flug als annulliert? 

Genau diese Frage beantwortete der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2011. Dieses Urteil finden Sie auch bei Google, wenn Sie dort eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de".

Danach liegt eine Annullierung immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. 

Im Fall einer Annullierung ergeben sich für den Fluggast Ansprüche aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung.

Dieser Beinhaltet Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9, sowie eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7.

Letztere kommt für Sie in meinen Augen aber leider nicht in Betracht, da Sie von Air France mehr als 2 Wochen vor Flugantritt von der Annullierung informiert worden sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) i) muss eine Airline die Ausgleichszahlung nämlich unter diesen Bedingungen nicht zahlen.

Allerdings könnten Sie meiner Meinung nach Ansprüche aus den Artikeln 8 und 9 geltend machen.

Artikel 8

Wird ein Flug annulliert, so können die betroffenen Fluggäste entweder die Erstattung der Flugscheinkosten fordern, welche dann binnen 7 Tagen erfolgen muss oder sie fordern einen Ersatzflug zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt. 

Sie könnten also zunächst bei Air France anfragen, ob sie Sie auf einen Alternativflug umbuchen können, der ähnliche Zeiten wie Ihr ursprünglicher Flug hat. Sollte Air France nicht in der Lage sein, Ihnen einen passablen Alternativflug anzubieten, so können Sie die Erstattung der Flugscheinkosten fordern und mit diesen dann neue Flüge buchen. 

Artikel 9 

Sollten Sie sich jedoch dafür entscheiden, den bereits von Air France angebotenen Ersatzflug am 2.8. anzunehmen, so sehe ich Air France in der Pflicht Ihnen die zusätzliche Nacht im Hotel zu bezahlen. 

Dies ergibt sich nämlich aus Artikel 9 Absatz 1:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls 

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Hierzu auch folgendes Urteil:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 11621/07 (bei Google einfach eingeben: "431 C 11621/07 reise-recht-wiki.de")

Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten, muss die Airline dies Kosten tragen. Wenn ein Passagier zunächst selbst ein Hotel gebucht hat, kann er diese Kosten von der Airline zurückverlangen.

Dieser  Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar. Es könnte sich daher als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Fachanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Vielen lieben Dank für diese ausführliche Erläuterung! Ich habe mich daraufhin mit der Airline in Verbindung gesetzt und mir wurde bereits ein besser passender Flug angeboten :)
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Hallo Sven und Gabi, 

leider wurde euer Rückflug von Air France für den 01.08. storniert und auf den 2.08. verlegt. Die neue Abflugzeug gefällt euch allerdings nicht, da eine zusätzliche Übernachtung gebucht werden müsste. Ihr fragt euch, was ihr nun tun könnt. 

Da es sich wohl um eine Annullierung des Fluges handelt, so könnten Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht kommen. 

Gleich vorweg ein Ausgleichsleistungsanspruch in der Höhe zwischen 350 und 600 Euro kommt wohl leider nicht in Betracht, da in Art. 5 c) i) normiert ist, dass ein solcher dann nicht anfällt, wenn die jeweilige Airline ihre Fluggäste mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert und ebenso Alternativen anbieten. 

Deshalb kommt wohl eher Art. 8 von Bedeutung für Sie werden. „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Sollte Ihnen die alternative Zeit nicht gut passen, so könnten Sie bei Air France anfragen, ob eventuell eine andere Flugverbindung angeboten werden kann. Andererseits könnten Sie eine Rückerstattung der Flugscheinkosten verlangen und sich selbst einen neuen Rückflug buchen.

Bezüglich der zusätzlichen Übernachtung müssten Sie sich ebenfalls keine Sorgen machen, denn in Art. 9 ist geregelt, dass Air France unentgeltlich eine Hotelunterbringung zu stellen hat, für den Fall, dass ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)

 

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

 

Ich wünsche noch einen schönen Urlaub, aber könnte mir vorstellen,dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen
 Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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