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Habe eine Nachricht von der Fluggesellschaft erhalten:

Booking ref KOM4N0: Your flight has been cancelled due to COVID-19

Die Airline bietet aber nur einen Gutschein an. In der mail steht, wenn ich einen Gutschein will, brauche ich nichts weiter zu tun. Man würde mir eine Gutschrift zusenden. Ich will aber keinen Gutschein sondern die Rückbuchung auf die Kreditkarte. Eine Rückzahlung wurde aber nicht angeboten. Wie kann ich für den stornierten Flug eine Rückzahlung bekommen? Bis wann muss die Fluggesellschaft mir das Ticket erstattet haben?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Da Sie nicht schreiben, um welchen Flug genau es sich bei Ihnen handelt, gehe ich davon aus, dass es ein europäischer Flug ist, der zumindest innerhalb der EU starten sollte.

In einem solchen Fall entsteht der Anspruch auf die Rückerstattung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004. Bei einer Flugannullierung haben Fluggäste die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderung und der vollständigen Rückerstattung des gezahlten Flugpreises.

Die meisten Fluggesellschaften bieten ihren Fluggästen aufgrund der aktuellen schwierigen Situation lediglich Fluggutscheine bzw. Voucher anstatt von monetärer Erstattung an. Diese Praxis entbehrt jedoch, meines Erachtens, nach wie vor der gesetzlichen Grundlage. Solange die von der Bundesregierung geplante Gesetzesänderung nicht in Kraft getreten ist, dürfen Sie weiterhin Ihr Geld zurückverlangen.

Für die Erstattung der Flugscheinkosten ist in der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 eine Frist von sieben Tagen vorgesehen.

Sollte die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 wider Erwarten nicht auf Ihr Flug anwendbar sein, könnte dennoch eine andere Rechtsgrundlage für den Anspruch bestehen (z.B. AGB der Fluggesellschaft oder deutsches Recht). Dafür müsste ich aber mehr Details wissen.

Wenn die Arline die Rückerstattung ablehnt, ist es ratsam, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten. Dieser kann Ihnen letztendlich auch genau sagen, welche Ansprüche und auf welcher Grundlage Sie haben könnten.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei AirFrance gebucht. Nun wurde der Flug jedoch aufgrund des Coronavirus annulliert. Die Fluggesellschaft bietet Ihnen jedoch nur einen Gutschein an, während Sie jedoch eine Erstattung der Flugkosten in Geld wünschen. 

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (..) 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 entfällt in Ihrem Fall jedoch gem. Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004, da das Corona-Virus einen außergewöhnliche Umstand darstellt, denn diese liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften

Sie haben aber einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004. Auch der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten ergibt sich aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Daher können Sie meines Erachtens die Erstattung in Geld fordern, wenn Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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