Sie haben bei RyanAir einen Flug von Stuttgart nach Zadar und von Split zurück nach Stuttgart gebucht. Nun wurde der Hinflug jedoch aufgrund der Corona-Epidemie storniert. Sie fragen nun, ob Sie auch den Rückflug kostenfrei stornieren können. Problematisch ist dabei jedoch, dass Sie die Flüge separat voneinander und nicht als einheitliche Buchung gebucht haben.
Der Anspruch auf kostenlose Stornierung könnte sich jedoch aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die Möglichkeit der Erstattung der Flugscheinkosten regelt Art. 8 VO Nr. 261/2004.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Fraglich ist jedoch, in welchen Fällen auf diesen Artikel Bezug genommen wird, wann so ein Anspruch also besteht.
Gemäß Artikel 5 EU-VO kommt der Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 nur dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder eine große Verspätung des Fluges vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall ändert sich an den Flugdaten des Rückfluges jedoch nichts, sodass für diesen keine Annullierung oder große Verspätung anzunehmen ist.
Da Sie die Flüge separat voneinander gebucht haben, hat auch die Annullierung des Hinfluges meines Erachtens keinen Einfluss auf den Rückflug.
Da die Corona-Epidemie jedoch eine Ausnahmesituation darstellt, könnten die Situation hier jedoch anders zu beurteilen sein. Daher könnte es für Sie tatsächlich sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.