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Hallo, ich hatte einen Flug von Chisinau(Moldawien) nach Hamburg über Wien. Nun bin ich planmäßig in Wien angekommen aber der Flug nach Hamburg wurde gestrichen und auf den nächsten Tag verlegt.

Zählt man da jetzt nur die Strecke Wien-Hamburg (<1500 Km) oder die ganze Strecke Chisinau-Hamburg (1535 Km) ?

Vielen Dank für die Hilfe.
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Lieber Fragensteller,

Grundsätzlich betrifft der von Ihnen geschilderte Sachverhalt die Fragen der (1) Bestimmung der Flugstrecke und der (2) Ausgleichzahlung.

 

1.    Bestimmung der Flugstrecke

Bei der Ermittlung der Entfernung wurde der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2). Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung nichts; es muss nach der Systematik aber der Ort sein, an dem der Fluggast infolge der Überbuchung oder der Annullierung oder der Fluggast nicht (weiter) befördert wird.

BGH, Urteil v. 14.10.2010, Xa ZR 15/10

Dem Beklagten stehe wegen Annullierung des Flugs von Berlin nach Amsterdam ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zu.

 

Dies bedeutet, die Strecke Wien – Hamburg wird als Flugstrecke berechnet, da der Flug von Chisinau nach Wien planmäßig verlief. Die Gesamtstrecke des Fluges Wien – Hamburg beträgt 781 Kilometer.

 

2.Ausgleichszahlung

Gemäß der VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 6 stehen Ihnen 250 € zu. Aufgrund der Berechnung der Flugstrecke kommen sie auf einen Wert der unter 1.500 Kilometern liegt.

BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu. (vgl. Ausgleichzahlung bei Verlegung Rückflug um einen Tag)

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Totaler Quatsch was du da schreibst. Es kommt immer auf die addierte Gesamtstrecke vom ersten Flughafen bis zum letzten Zielflughafen an (Zwischenladungen sind uninteressant). In deinem zitierten BGH Urteil ging es um einen Flug.
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Nee, ich hab mal gelesen, dass die Teilstrecken jeweils addiert werden.
Beantwortet von (7,220 Punkte)
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Nö, jede EINZELNE Strecke wird berechnet und dann gesamt addiert.
Beantwortet von (4,270 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

Bei einem Flug der sich in Teilstrecken aufteilt, kommt es auf die geflogene Strecke an und welches Unternehmen das Ticket ausgestellt hat.

Bei der Kilometerangabe, die Sie getätigt haben, steht Ihnen ein Ausgliechanspruch in Höhe von 250€ gem. Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu.

Zu den Details:

Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12, einfach zu googlen unter "452 C 5686/12 Reise-Recht-Wiki.de").

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach zu googlen unter "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Diesen Anspruch erheben Sie gegenüber der Fluggesellschaft, die Ihnen das Ticket ausgestellt hat. Dieses ändert sich auch dann nicht, wenn die Fluggesellschaften untereinander kooperieren und der Fluggast dadurch mit verschiedenen Airlines fliegt, obwohl er nur bei einer gebucht hat (Code-Sharing). Dieses ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl AG Köln, Urteil vom 12.11.2007,119 C 310/07; Bei Google ganz einfach unter "119 C 310/07 Reise-Recht-Wiki.de" zu finden) und der Fluggastrechteverordnung selber (Art. 3 V VO (EG) Nr. 261/2004).

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Sie sind von Chisinau nach Hamburg über Wien geflogen. Der Flug von Chisinau nach Wien verlief planmäßig. Der Flug von Wien nach Hamburg wurde jedoch gestrichen. Im Falle einer Flugannullierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Fraglich ist jedoch, welche Strecke für die Berechnung der Ausgeichszahlungen maßgeblich ist.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 VO Nr. 261/2004 der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Die Berechnung beginnt also an dem Ort, an dem der Fluggast infolge der Annullierung der Fluggast nicht weiter befördert wurde.

Die Ausgleichszahlungen beziehen sich also auf die Strecke zwischen Wien und Hamburg, da der Flug von Chisinau nach Wien planmäßig verlief. Die Entfernung zwischen Wien und Hamburg beträgt 781 Kilometer.

Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Ausgeichszahlungen belaufen sich also auf 250 EUR pro Fluggast.

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