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Wir haben eine Pauschalreise (Familienreise 2 Erwachsene 2 Kinder) nach Gran Canaria für die Osterferien Anfang April gebucht. Die Reise müssen wir wegen dem Coronavirus und vor allem der Situation in Spanien stornieren. Ich habe mich schon beim Reisebüro gemeldet und die sagten dass der Reiseveranstalter bisher nicht geantwortet hat. Die haben vorgestern die Restzahlung vom Reisepreis eingezogen und daher möchte ich jetzt schnell stornieren. Darf der Reiseveranstalter beim Reisestorno noch die Restzahlung für den Reisepreis einziehen? Wie kommen wir jetzt nach der Reisestornierung an unser Geld? Das Reisebüro hat keine Info und der Reiseveranstalter meldet sich nicht.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Rechte von Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter bezüglich der kostenfreien Stornierung einer Reise wegen der Umstände des Coronavirus und der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt. Rechte und Ansprüche wegen Flugstornierung und Hotelstornierung einer Individualreise richten sich nach besonderen, differenten Rechtsgrundlagen.

Nein, der Reiseveranstalter darf nach der Stornierung und Kündigung der Reise keine Gelder einziehen. Der Reiseveranstalter muss alle Gelder bis zu 100% des Reisepreises erstatten.


Anspruch auf kostenfreie Reisestornierung der Pauschalreise wegen Coronavirus

  1. Rechtsgrundlage § 651 h BGB (Art. 12 EU Pauschalreiserichtlinie Nr. 2015/2302)
  2. Coronavirus höhere Gewalt = unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
  3. Reise stornieren formlos möglich (gegenüber Reiseveranstalter, nicht Reisebüro)
  4. Rechtsfolge: Rückerstattung 100% Reisepreis
  5. Frist: Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen
  6. Verzug ohne Mahnung
  7. Rechtsanwaltskosten sind als Verzugskosten vom Reiseveranstalter zu zahlen
  8. Zusätzlich schuldet Reiseveranstalter Verzugspauschale i.H.v. EUR 40,00, § 288 Abs. 5 BGB
  9. Jetzt handeln und Reisegutschein und Gutschrift vermeiden
  10. Kostenloser Musterbrief für die Stornierung der Reise / Reisestornierung Muster hier


Reise stornieren wegen Coronavirus / Reise Storno Corona

Die Stornierung einer Reise wegen der Umstände des Coronavirus ist für Verbraucher kostenfrei und formfrei möglich. Der Reiserücktritt wegen höherer Gewalt, wie z.B. einer Corona-Virus Pandemie, ist gesetzlich in § 651 h BGB geregelt. Die Umstände des Coronavirus rechtfertigen die Stornierung wegen höherer Gewalt. Der Begriff höhere Gewalt im Reiserecht ist durch die EU Pauschalreiserichtlinie im Jahre 2018 ersetzt worden durch den Rechtsbegriff unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. Die aktuellen Auswirkungen des Coronavirus auf Pauschalreisen stellen weltweit unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Sinne des neuen Reiserechts dar. Rechtlich fallen Begriffe wie Reisestorno wegen Coronavirus, Reisestorno Höhere Gewalt, Pauschalreise höhere Gewalt oder Reisestornierung und Storno immer unter das Gestaltungsrecht Rücktritt vor Reisebeginn im Sinne des § 651 h BGB. Der Rücktritt von einer Pauschalreise ist jederzeit und formlos möglich. Formlos bedeutet, dass der Reisende eine einfach Email, sms oder sonstige Nachricht an den Reiseveranstalter senden und den Rücktritt erklären kann. Verlangt der Reiseveranstalter eine schriftliche Kündigung, liegt ein Verstoß gegen § 651 y BGB vor. Formfrei bedeutet, dass sogar eine mündliche Erklärung der Stornierung ausreicht (§ 349 BGB). Die Stornierung des Reisevertrages ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären (also nicht gegenüber dem Reisebüro, Reisevermittler, Hotel, etc.). Einen kostenlosen Musterbrief für die Stornierung der Reise (Reisestornierung Muster) finden Sie hier.

Coronavirus höhere Gewalt

Durch das Coronavirus liegen unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vor, so dass der Reiseveranstalter gemäß § 651 h Abs. 5 BGB gesetzlich zur Erstattung des gesamten Reisepreises verpflichtet ist. Bis zur Neuregelung des Reiserechts durch die EU Pauschalreiserechtlinie im Juni 2018 wurde der Begriff höhere Gewalt gesetzlich genutzt. Seit dem neuen Reiserecht aus dem Jahre 2018 ist der Rechtsbegriff außergewöhnliche Umstände ausschlaggebend. Die Umstände und Auswirkungen des Coronavirus auf Pauschalreisen sind eindeutig außergewöhnliche Umstände im Sinne des Reiserechts. Bei einer Stornierung der Reise wegen des Coronavirus fallen keine Stornokosten oder Stornogebühren an. Fordert der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden aus einer Reisestornierung wegen des Coronavirus Stornokosten oder Stornogebühren, ist dies rechtswidrig (vgl. Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 09.11.2014, Az: 14 C 4608/03).

Reisepreiserstattung in Geld

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden als Rechtsfolge der außergewöhnlichen Umstände durch das Coronavirus den Reisepreis zu 100% in Geld als Überweisung oder Rückbuchung innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Der Reisende braucht eine Erstattung in Form von Vouchern, Gutschein, Reisegutschein, Fluggutschein oder Gutschrift nicht akzeptieren. Verbraucher haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung in Geld.

Verzug nach 14 Tagen

Der Reiseveranstalter gerät ohne Mahnung des Reisenden kalendermäßig nach 14 Tagen in Verzug. Der gesetzlich geregelte Verzug hat für Verbraucher den Vorteil, dass der Reiseveranstalter bei Verzug verpflichtet ist, zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises die Rechtsanwaltskosten zu zahlen und zusätzlich gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 an den Reisenden zahlen muss. Daher ist Verbrauchern zu raten, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt einzubeziehen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Schnelles Handeln könnte vorteilhaft sein. Auf Grund der Liquiditätsschwierigkeiten vieler Reiseveranstalter haben einige EU-Länder das Recht auf Rückzahlung in Geld bereits eingeschränkt (Frankreich, Italien, Belgien). Der deutsche Gesetzgeber denkt darüber nach, das gesetzliche Recht der Verbraucher auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises einzuschränken. Daher ist Reisenden zu raten, die aktuell verbraucherfreundliche Rechtslage zu nutzen und die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises zu sichern, bevor eine Gutschein-Lösung oder das Recht der Erstattung als Gutschrift gesetzlich verbindlich wird.

Wir beraten Reisende als Anwalt für Reiserecht bundesweit. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.

Rechtsanwalt Jan Bartholl
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon (030) 5770 39830
info@eu-fluggastrechte.de
www.eu-fluggastrechte.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Sie haben eine Pauschalreise für April 2020 nach Gran Canaria gebucht. Nun möchten Sie diese Reise aufgrund der Corona Pandemie stornieren. Sie fragen, ob Sie dadurch einen Anspruch auf die Erstattung des kompletten Reisepreises haben oder der Reiseveranstalter noch Stornogebühren erheben darf. 

Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Sie haben die Reise vor Reisebeginn abgesagt. Dieses Rücktrittsrecht könnte sich aus § 651 h BGB ergeben, welcher das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn regelt.

Das Rücktrittsrecht ergibt sich grundsätzlich aus § 651 h Abs. 1 BGB. 

1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Der Reisende hat also grundsätzlich immer ein Rücktrittsrecht vor Reisebeginn und der Anspruch auf den Reisepreis entfällt. Allerdings kann der Reiseveranstalter dann gem. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. 

Das gilt gem. § 651 h Abs. 3 BGB jedoch dann nicht, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen: 

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Das Coronavirus stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, da es sich um einen Umstand handelt, welcher außerhalb der Gewalt des Reiseveranstalters liegt und Reise erheblich beeinträchtigen würde. Außerdem wurde vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen. Der Reiseveranstalter hat also keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Er darf außerdem keinerlei Stornierungsgebühren erheben. 

Da Sie den Reisepreis bereits gezahlt haben, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Reisekosten gem. § 651 h Abs. 5 BGB:

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Der Reiseveranstalter muss Ihnen also binnen 14 Tagen den Reisepreis zurückerstatten. Dabei müssen Sie keinen Reisegutschein annehmen, sondern können die Rückforderung des Reisepreises in Geld verlangen. 

Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb der 14 Tage nach Rücktritt zahlt, kommt er in Verzug. Dann könnten Sie einen Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Rechte einschalten und die Kosten dafür zurückverlangen. 

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