Sie haben eine Pauschalreise für April 2020 nach Gran Canaria gebucht. Nun möchten Sie diese Reise aufgrund der Corona Pandemie stornieren. Sie fragen, ob Sie dadurch einen Anspruch auf die Erstattung des kompletten Reisepreises haben oder der Reiseveranstalter noch Stornogebühren erheben darf.
Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.
Sie haben die Reise vor Reisebeginn abgesagt. Dieses Rücktrittsrecht könnte sich aus § 651 h BGB ergeben, welcher das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn regelt.
Das Rücktrittsrecht ergibt sich grundsätzlich aus § 651 h Abs. 1 BGB.
1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Reisende hat also grundsätzlich immer ein Rücktrittsrecht vor Reisebeginn und der Anspruch auf den Reisepreis entfällt. Allerdings kann der Reiseveranstalter dann gem. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.
Das gilt gem. § 651 h Abs. 3 BGB jedoch dann nicht, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Das Coronavirus stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, da es sich um einen Umstand handelt, welcher außerhalb der Gewalt des Reiseveranstalters liegt und Reise erheblich beeinträchtigen würde. Außerdem wurde vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen. Der Reiseveranstalter hat also keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Er darf außerdem keinerlei Stornierungsgebühren erheben.
Da Sie den Reisepreis bereits gezahlt haben, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Reisekosten gem. § 651 h Abs. 5 BGB:
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Der Reiseveranstalter muss Ihnen also binnen 14 Tagen den Reisepreis zurückerstatten. Dabei müssen Sie keinen Reisegutschein annehmen, sondern können die Rückforderung des Reisepreises in Geld verlangen.
Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb der 14 Tage nach Rücktritt zahlt, kommt er in Verzug. Dann könnten Sie einen Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Rechte einschalten und die Kosten dafür zurückverlangen.