(1) Erstattung der Transportkosten
Sie fragen sich zum einen, ob ein Anspruch auf die Transportkosten auch dann besteht, wenn sich nicht der Ankunftsflughafen, sondern wie in Ihrem Fall der Abflughafen ändert. Auch dieser Anspruch könnte sich aus Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 ergeben:
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
In Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 steht nun geschrieben, dass ein Anspruch auf die Transportkosten dann besteht, wenn der Flug ZU einem anderen als dem vorgesehenen Zielflughafen stattfindet und nicht wie in Ihrem Fall VON einem anderen als den geplanten Flughafen.
Da es jedoch grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob der Ziel- oder der Startflughafen verändert wird, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 auch in Ihrem Fall anwendbar ist. Da dieser Beitrag jedoch nur einen Rechtsrat darstellt, kann ich Ihnen dies jedoch nicht mit Sicherheit sagen.
(2) Erstattung der Kosten für die Business-Class
Sie haben ursprünglich einen Flug in der Business-Class gebucht. Auf dem Flug, auf welchen Sie umgebucht wurden, mussten Sie diesen Aufschlag erneut bezahlen, um in der Business-Class fliegen zu können.
In der Europäischen Fluggastrechte Verordnung findet sich in Art. 10 VO Nr. 261/2004 etwas zu einer Höherstufung und Herabstufung:
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Sie könnten also dadurch, dass Ihnen auf Ihrem umgebuchten Flug keine Beförderung in der Business-Class gewährt werden sollte, einen Anspruch auf eine Erstattung eines Teils der Flugscheinkosten nach den Modalitäten nach Art. 10 Abs. 2 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch besteht dann, wenn die Airline den Fluggast in eine niedrigere als die gebuchte Klasse verlegt. Dieses ist in Ihrem Fall grundsätzlich geschehen, da Sie ja auf einen Flug in einer niedrigeren Klasse umgebucht wurden. Allerdings haben Sie letztendlich ja einen Flug in der gebuchten Beförderungsklasse wahrgenommen. Ich kann Ihnen daher nicht mit Sicherheit sagen, ob Sie diesen Anspruch haben.
Allerdings haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf die erhöhten Kosten für die Beförderung in der Business-Class. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB:
„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Sie haben mit der Fluggesellschaft ein Schuldverhältnis in Form eines Beförderungsvertrages in der Business-Class begründet. Diese Pflicht hat der Schuldner durch die Beförderung in der niedrigeren Stufe nicht erfüllt. Sie haben daher einen Anspruch auf den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens, also die Mehrkosten für die Beförderung in der höheren Klasse.
Da der Fall jedoch sehr kompliziert ist, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Anwalt für Flugrecht einschalten wollen.