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EU FLUGGASTRECHTE

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Das hat mich wirklich stark weiter gebracht. Wenn man kein Jurist ist raucht einem wirklich schnell der Kopf und der Durchblick fällt schwert. Insofern schon mal ein großes Dank für diese tolle thematische Aufbereitung. Dennoch bleiben noch ein paar Fragen offen:

1) Laut EU-VO Abs. 3 habe ich also Anspruch auf die Kosten für die Beförderung vom neuen Flughafen C (Geplanter Landeflughafen) nach (D) Landeflughafen der Entschädigung. Im EU-VO Abs. 3 wird also klar beschrieben was passiert, wenn sich der Zielflughafen Ändert.

Ich jedoch leider bzgl. dem was passiert, wenn sich der Abflugort ändert, nur wenig finden. Habe ich denn keinen Anspruch auf einen Ausgleich, wenn Mehrkosten für den Transport zu eben zum geänderten Abflugort anfallen?

Ich habe hierzu dieses Gerichturteil gefunden:

"154 C 19092/17 reise-recht-wiki"

Ich finde jedoch nicht, dass die Fälle sonderlich vergleichbar sind. Immerhin wurde der Kunde lange vor Antritt der Reise über die Änderung des Abflughafens informiert.

2) Lauf EU-VO Art. 10 stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 75% zu, wenn der Fluggast Economy anstatt Business fliegen muss. Ich wurde zwar für den Ersatzflug herunter gestuft, zahlte jedoch für die Business-Klasse erneut. Die Leistung selbst wurde am Ende also erbracht. Steht mir nun die Rückerstattung des Aufpreises, die Ausgleichszahlungen oder gar beides zu? 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

(1)      Erstattung der Mehrkosten aufgrund von Änderung des Startflughafens

Für dieses Problem sind, meines Erachtens, mehrere Sichtweisen denkbar.

Zum einen könnten die Fahrtkosten zum anderen Startflughafen zu der Kategorie der Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 261/2004 zählen. Die Airlines sind verpflichtet, Fluggäste zu ihrem gebuchten Zielflughafen zu bringen, oder alternativ die Kosten zu erstatten, wenn der Transfer ausbleibt. Zwar nimmt die VO nur Bezug auf unterschiedliche Landeflughäfen, ich sehe jedoch keinen Grund, warum die Vorschrift in ähnlicher Art und Weise auf Änderung des Startflughafens angewendet werden soll. Es handelt sich um dieselbe Art der Unannehmlichkeit, für welche Fluggäste entschädigt werden sollen.

Alternativ könnten Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten aus § 280 Abs. 1 BGB haben. § 280 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Das Schuldverhältnis ist Ihr Flugbeförderungsvertrag. Die Pflicht der Fluggesellschaft ist es, Sie vertragsgemäß von A nach B zu bringen. Diese Pflicht hat die Fluggesellschaft verletzt. Ihnen ist dadurch ein Schaden in Form von zusätzlichen Fahrtkosten entstanden, die Sie sonst nicht aufgewendet hätten. Sie haben das Recht, von der Fluggesellschaft den Schadensersatz zu verlangen.

Ein vom „Grundgerüst“ her ähnlicher Fall wurde vor dem LG Frankfurt verhandelt (LG Frankfurt, Urt. v. 08.11.2011, Az: 2-24 S 80/11). In dem Fall geht es zwar um Erstattung der zusätzlichen Mietwagenkosten bei Verlegung des Rückflugs, die Argumentationskette ist aber dieselbe – Schuldverhältnis -> Pflichtverletzung -> Schadensersatz. Dass Sie den Ersatzflug von C nach D akzeptiert haben, eliminiert Ihren Anspruch auf Schadensersatz nicht.

Im Übrigen wirkt sich der Sachverhalt auch nicht negativ auf Ihren möglichen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Bedingungen für das Entstehen des Anspruchs sind im Großen und Ganzen relativ einfach. Vorbehaltlich der Anwendbarkeit der EG-Verordnung Nr. 261/2004 muss eine Flugannullierung oder eine erhebliche Flugverspätung vorliegen, die die Airline zu verschulden hat, d.h. es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor. Der Rest interessiert nicht.

Das von Ihnen gefundene Gerichtsurteil ist mit Ihrem Fall tatsächlich nicht sonderlich vergleichbar, denn in dem Gerichtsurteil geht es um eine Pauschalreise, bei der primär das deutsche Reiserecht zur Anwendung kommt, und nicht die internationale Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004.

(2)      Erstattung der Kosten für die Business-Class und Anspruch auf Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung und die Entschädigung aufgrund der Herabstufung in eine niedrigere Beförderungsklasse sind zwei verschiedene Paar Schule. Aufgrund der Herabstufung stünden Ihnen nicht 75% der für diese Flugstrecke vorgesehenen Ausgleichszahlung zu, sondern die Erstattung der 75% des Preises, für den Sie das Flugticket erworben haben.

In dieser Konstellation steht Ihnen, meines Erachtens, mindestens die Erstattung des erneut entrichteten Aufpreises für den Flug in Ihrer ursprünglich gebuchten Beförderungsklasse zu. Die Argumentation ist dabei dieselbe wie im Punkt (1) meiner Antwort. Sie hatten einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, bei dem die Airline ihre Nebenpflicht – Sie in der vereinbarten Tarifklasse zu befördern – verletzt hat. Der Schaden beläuft sich darauf, was Sie für die Business-Class des Ersatzfluges zusätzlich zahlen mussten, und diesen muss die Airline Ihnen ersetzen.

Ob Sie daneben auch einen Anspruch auf die Minderung des Flugpreises nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c) VO 261/2004 haben, ist fraglich. Wie Sie auch selbst erkannt haben – die Leistung wurde dadurch erbracht, ein weiterer „Schaden“ entstand Ihnen dadurch nicht. Das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 ist es ja, Fluggäste vor möglichen Unannehmlichkeiten in Form von Annullierungen, Verspätungen oder eben Herabstufungen zu schützen. Sofern diese nicht entstehen – entsteht auch der Anspruch nicht. Analog gibt es auch keine oder geringere Ausgleichszahlung, wenn der Flug zwar weniger als zwei Wochen vor dem Start annulliert wird, die Airline jedoch einen zeitlich sehr ähnlichen Ersatzflug anbieten kann (siehe Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) iii) VO 261/2004).

Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt für Flugrecht zu konsultieren. Ich hoffe aber, Ihnen eine erste Hilfe und Orientierung gegeben zu haben.

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(1) Erstattung der Transportkosten

Sie fragen sich zum einen, ob ein Anspruch auf die Transportkosten auch dann besteht, wenn sich nicht der Ankunftsflughafen, sondern wie in Ihrem Fall der Abflughafen ändert. Auch dieser Anspruch könnte sich aus Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

In Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 steht nun geschrieben, dass ein Anspruch auf die Transportkosten dann besteht, wenn der Flug ZU einem anderen als dem vorgesehenen Zielflughafen stattfindet und nicht wie in Ihrem Fall VON einem anderen als den geplanten Flughafen.

Da es jedoch grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob der Ziel- oder der Startflughafen verändert wird, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 auch in Ihrem Fall anwendbar ist. Da dieser Beitrag jedoch nur einen Rechtsrat darstellt, kann ich Ihnen dies jedoch nicht mit Sicherheit sagen. 

(2) Erstattung der Kosten für die Business-Class 

Sie haben ursprünglich einen Flug in der Business-Class gebucht. Auf dem Flug, auf welchen Sie umgebucht wurden, mussten Sie diesen Aufschlag erneut bezahlen, um in der Business-Class fliegen zu können. 

In der Europäischen Fluggastrechte Verordnung findet sich in Art. 10 VO Nr. 261/2004 etwas zu einer Höherstufung und Herabstufung: 

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Sie könnten also dadurch, dass Ihnen auf Ihrem umgebuchten Flug keine Beförderung in der Business-Class gewährt werden sollte, einen Anspruch auf eine Erstattung eines Teils der Flugscheinkosten nach den Modalitäten nach Art. 10 Abs. 2 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch besteht dann, wenn die Airline den Fluggast in eine niedrigere als die gebuchte Klasse verlegt. Dieses ist in Ihrem Fall grundsätzlich geschehen, da Sie ja auf einen Flug in einer niedrigeren Klasse umgebucht wurden. Allerdings haben Sie letztendlich ja einen Flug in der gebuchten Beförderungsklasse wahrgenommen. Ich kann Ihnen daher nicht mit Sicherheit sagen, ob Sie diesen Anspruch haben.

Allerdings haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf die erhöhten Kosten für die Beförderung in der Business-Class. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB:

„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Sie haben mit der Fluggesellschaft ein Schuldverhältnis in Form eines Beförderungsvertrages in der Business-Class begründet. Diese Pflicht hat der Schuldner durch die Beförderung in der niedrigeren Stufe nicht erfüllt. Sie haben daher einen Anspruch auf den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens, also die Mehrkosten für die Beförderung in der höheren Klasse. 

Da der Fall jedoch sehr kompliziert ist, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Anwalt für Flugrecht einschalten wollen. 

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