Sie haben einen Flug bei Eurowings von Köln nach Budapest und zurück gebucht. Nun wurde der Hinflug jedoch von Köln/Bonn nach Düsseldorf verschoben und auch die Flugzeit wurde verändert. Sie fragen nun, ob Sie daher kostenfrei umbuchen können.
Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurde sowohl der Abflughafen, als auch die Flugzeit verlegt. Der Flug wird also nicht so durchgeführt wie geplant. Daher ist von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über diese Annullierung informiert wurden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten.
Sie haben aber einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie könnten also zunächst gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten fordern und dann selbstständig neu buchen.
Sie fragen nun aber insbesondere nach der Möglichkeit einer Umbuchung. Dieser Anspruch könnte sich aus Art. 8 1c) VO Nr. 261/2004 ergeben. Danach haben Sie einen Anspruch auf eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes. Sie könnten also die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt Ihrer Wahl fragen. Die Beförderung zu einem alternativen Zeitpunkt wäre dann natürlich für Sie nicht mit weiteren Kosten verbunden.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.