Sehr geehrter Fragesteller,
Leider sieht die Situation nicht gut aus.
Sie könnten einen Anspruch auf die kostenlose Stornierung und vollständige Rückerstattung des gezahlten Flugpreises haben, wenn bestimmte Voraussetzungen entsprechend der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 vorliegen würden.
Gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich EG-VO Nr. 261/2004 gilt folgendes:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit [...]“
Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn entweder eine Nichtbeförderung, eine erhebliche Verspätung oder eine Annullierung Ihres Fluges vorliegt. Ihr Flug hat sich bis jetzt aber weder verspätet noch hat WizzAir den Flug annulliert. Eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 liegt dann vor, wenn Ihnen die Beförderung auf dem Flug grundlos oder aus den von Ihnen nicht vertretbaren Gründen verweigert wird, obwohl Sie sich rechtzeitig zum Check-in bzw. Boarding eingefunden haben. Eine solche Situation wird voraussichtlich auch nicht vorliegen, es sei denn, der Flug wird kurzfristig überbucht, es wäre jedoch äußerst riskant, darauf zu hoffen. Sie haben also voraussichtlich keinen Anspruch auf die Stornierung und Erstattung gem. EG-Verordnung Nr. 261/2004.
Eine weitere Möglichkeit könnte gegeben sein, wenn es ein Einreiseverbot nach Rumänien gäbe. In einem solchen Fall müsste WizzAir Ihnen die Mitnahmen verweigern, soweit ich weiß, weil die Fluggesellschaft die Kosten für Ihren Rücktransport tragen müsste. Ob es sich dann immer noch um ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004 handeln würde, kann ich leider nicht mit abschließender Sicherheit sagen. Bei den meisten Fällen der Beförderungsverweigerung, die ich bis jetzt behandelt habe, ging es entweder um überbuchte Flüge oder um fehlerhafte Entscheidungen der Flughafenmitarbeiter oder der Crew. Eventuell könnten Sie jedoch den Flugpreis aufgrund der Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, zurückverlangen. Wenn es WizzAir nämlich nicht möglich ist, ihren Teil des Flugbeförderungsvertrages zu erfüllen, müssen Sie auch nicht zahlen.
Eine Quarantäne für Einreisende wirkt sich, meines Erachtens, keineswegs auf den Flugbeförderungsvertrag aus. WizzAir ist verpflichtet, Sie pünktlich und sicher von A nach B zu befördern, was davor oder danach passiert ist irrelevant. Ein Einreiseverbot würde sich negativ auf die Fähigkeit von WizzAir, Sie zu befördern, auswirken, eine Quarantäne für Einreisende jedoch nicht.
Somit sehe ich leider sehr wenig Chancen auf eine vollständige Erstattung des Flugpreises, außer die Fluggesellschaft zeigt viel Kulanz.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort keinen verbindlichen Rechtsrat darstellt und es ist empfehlenswert, einen Anwalt für Flugrecht zu konsultieren, um abschließende Sicherheit zu haben.