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Hallo, wir haben bei der Wizz Air einen Flug nach Rumänien gebucht, hin und zurück, Aufenthaltsdauer 7 Tage. Aktuell heißt es beim Auswärtigen Amt: "Reisende aus Gebieten der „Zona rosii“ (Roter Bereich), zu denen auch Deutschland zählt, müssen sich ab Einreise in eine 14-tägige staatliche Quarantäne in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten begeben." Der Flug soll in 6 Tagen stattfinden und ich gehe nicht davon aus, dass sich in der Zeit die Situation ändert. Laut Wizz Air findet der Flug jedoch statt. Wie stehen unsere Chancen diesen Flug zu stornieren und das bezahlte Geld zurück zu erhalten und wie sollten wir vorgehen?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (160 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Leider sieht die Situation nicht gut aus.

Sie könnten einen Anspruch auf die kostenlose Stornierung und vollständige Rückerstattung des gezahlten Flugpreises haben, wenn bestimmte Voraussetzungen entsprechend der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 vorliegen würden.

Gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich EG-VO Nr. 261/2004 gilt folgendes:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit [...]“

Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn entweder eine Nichtbeförderung, eine erhebliche Verspätung oder eine Annullierung Ihres Fluges vorliegt. Ihr Flug hat sich bis jetzt aber weder verspätet noch hat WizzAir den Flug annulliert. Eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 liegt dann vor, wenn Ihnen die Beförderung auf dem Flug grundlos oder aus den von Ihnen nicht vertretbaren Gründen verweigert wird, obwohl Sie sich rechtzeitig zum Check-in bzw. Boarding eingefunden haben. Eine solche Situation wird voraussichtlich auch nicht vorliegen, es sei denn, der Flug wird kurzfristig überbucht, es wäre jedoch äußerst riskant, darauf zu hoffen. Sie haben also voraussichtlich keinen Anspruch auf die Stornierung und Erstattung gem. EG-Verordnung Nr. 261/2004.

Eine weitere Möglichkeit könnte gegeben sein, wenn es ein Einreiseverbot nach Rumänien gäbe. In einem solchen Fall müsste WizzAir Ihnen die Mitnahmen verweigern, soweit ich weiß, weil die Fluggesellschaft die Kosten für Ihren Rücktransport tragen müsste. Ob es sich dann immer noch um ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004 handeln würde, kann ich leider nicht mit abschließender Sicherheit sagen. Bei den meisten Fällen der Beförderungsverweigerung, die ich bis jetzt behandelt habe, ging es entweder um überbuchte Flüge oder um fehlerhafte Entscheidungen der Flughafenmitarbeiter oder der Crew. Eventuell könnten Sie jedoch den Flugpreis aufgrund der Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, zurückverlangen. Wenn es WizzAir nämlich nicht möglich ist, ihren Teil des Flugbeförderungsvertrages zu erfüllen, müssen Sie auch nicht zahlen.

Eine Quarantäne für Einreisende wirkt sich, meines Erachtens, keineswegs auf den Flugbeförderungsvertrag aus. WizzAir ist verpflichtet, Sie pünktlich und sicher von A nach B zu befördern, was davor oder danach passiert ist irrelevant. Ein Einreiseverbot würde sich negativ auf die Fähigkeit von WizzAir, Sie zu befördern, auswirken, eine Quarantäne für Einreisende jedoch nicht.

Somit sehe ich leider sehr wenig Chancen auf eine vollständige Erstattung des Flugpreises, außer die Fluggesellschaft zeigt viel Kulanz.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort keinen verbindlichen Rechtsrat darstellt und es ist empfehlenswert, einen Anwalt für Flugrecht zu konsultieren, um abschließende Sicherheit zu haben.  

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Sie haben einen Flug mit WizzAir nach Rumänien gebucht. Nun gibt es jedoch eine staatlich angeordnete Quarantäne für diesen Bereich. Der Flug wurde seitens der Airline allerdings nicht storniert. 

Sie fragen nun, ob Sie trotzdem einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugscheinkosten haben. 

Grundsätzlich ergibt sich ein solcher Anspruch aus Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverorndung VO Nr. 261/2004. Allerdings kommt dieser Anspruch nur dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Da der Flug jedoch wie geplant stattfinden soll, kommt ein Anspruch aus der Verordnung leider nicht in Betracht. 

Grundsätzlich steht es dem Fluggast aber frei, einen gebuchten Flug jederzeit zu stornieren. Die Fluggesellschaft kann dann Stornokosten, die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind, verlangen. Es gibt auch Tarife, die überhaupt nicht kostenfrei storniert werden können.

Der Reisende kann bei Anwendung des deutschen Rechts nur dann kostenfrei stornieren, wenn die Einzelleistung nicht erfüllt werden kann. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn das gebuchte Hotel in einer Region liegt, für welche die Behörden ein generelles Einreiseverbot ausgesprochen haben, der Flughafen nicht angeflogen werden kann oder Zufahrtsbeschränkungen für bestimmte Regionen gelten.

Ob Individualurlauber im Falle einer Einreisesperre für bestimmte Nationalitäten oder bei staatlich angeordneter Quarantäne kostenfrei von einer Reise zurücktreten können oder ob sie die Stornokosten tragen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Wegen der Einzigartigkeit der aktuellen Pandemie gibt es dazu bisher keine klare Rechtsprechung. 

Da die derzeitige Situation sehr neu ist und es dazu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie einen Anwalt zu Rate ziehen wollen.

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