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Hallo zusammen

Meine Frau und ich wollten eigentlich am 24.05 nach Griechenland fliegen. Weger der Krise waren wir halt so verunsichert und haben am letzen Tag den Gutschein angenommen

Die Hoffnung bestand darin den Flug einfach ein Jahr nach hinten zu legen oder eventuell sogar im August.

Als ich jetzt gesehen habe, das die Preise sich verdoppelt haben jetzt die Frage ob ich jetzt noch ne chance habe an mein Geld zu kommen?

Muss ich jetzt den Gutschein behalten da ich diesen akteptiert habe?

LG

Dimi
Gefragt in Flugannullierung von
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5 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten die Annahme des Gutscheines nachträglich anfechten, wenn Sie diesen nicht wirksam angenommen haben.

Die wirksame Annahme setzt folgende Merkmale voraus:

-               Sie mussten handeln wollen, das heißt, Sie standen nicht unter Zwang oder sonstigen Einflüssen, die Ihre Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit einschränken würden

-               Sie mussten sich bewusst gewesen sein, dass mit der Annahme des Gutscheins eine Rechtsfolge eintreten wird und es auch gewollt haben, eine Rechtsfolge herbeizuziehen

-               Sie mussten diese bestimmte Folge – das heißt die Annahme des Gutscheins – erreichen wollen

Wobei der letzte Punkt auch als entbehrlich gilt.

Wenn alle diese Punkte erfüllt sind, haben Sie Ihre Willenserklärung wirksam abgegeben.

Darüber hinaus könnte die Annahme des Gutscheins wegen eines Irrtums anfechtbar sein.

Dafür muss aber auch ein Irrtum vorgelegen haben.

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn Sie sich über die Bedeutung dessen, was Sie erklärt haben, geirrt haben, zum Beispiel, wenn Sie nicht gewusst haben, was ein Gutschein ist, oder dachten, es ist etwas Anderes.

Von einem Erklärungsirrtum spricht man, wenn Sie nicht das erklärt haben, was Sie gewollt haben. Dies liegt vor, wenn man sich vertippt oder verschrieben o. Ä. hat.

Ferner könnte die Sache wegen Rechtsfolgenirrtum anfechtbar sein. Ein Rechtsfolgenirrtum könnte entstehen, wenn Sie nicht gewusst haben, dass mit der Annahme des Gutscheins tatsächlich diesen annehmen und dachten, es passiert etwas Anderes.

Darüber hinaus könnte die Annahme des Gutscheins wegen Eigenschaftsirrtum für nichtig erklärt werden, wenn eine Eigenschaft der Sache sich als falsch herausstellt. Der Preis bzw. der Wert gelten jedoch nicht als eine Eigenschaft.

Gem. §120 BGB könnte die Annahme anfechtbar sein, wenn Ihr Wunsch, den Gutschein anzunehmen oder auch auch zu verweigern durch einen Boten oder Vermittler falsch übermittelt wurde. Bei einem im Internet angenommenen Voucher wird das wahrscheinlich nicht der Fall sein.

Schließlich könnte die Annahme gem. §123 BGB aufgrund von kriminellen Einflüssen wie Täuschung oder Drohung anfechtbar sein.

Wenn Sie Ihre Willenserklärung wirksam und freiwillig abgegeben haben und kein Irrtum vorgelegen hat, sehe ich leider voraussichtlich keine Chance, doch noch eine Auszahlung statt Gutschein zu erwirken.

Fragen Sie am besten zusätzlich noch einen Anwalt für Flugrecht.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank für ihre schnelle Antwort.

 

Es geht ja auch darum ob das alles auch so Rechtens ist:

 

1. Mir wurde quasi die Pistole an die Brust gehalten, dass ich den Gutschein bis spätestens 15.04.2020 annehmen muss für Flüge im Mai.

 

2. Ich wusste ja bis dahin nicht das der Flug am ende doch seitens Eurowings annuliert wird.

 

3. Viele Passagiere haben sich beklagt das trotz Corona Flüge gingen und diese Ihren Reisepreis verloren haben.

 

Also die Masche von Eurowings gefällt niemanden und vorallem jetzt wenn sich die Preise verdoppeln.

 

Was passiert eigentlich wenn ich den Gutschein nicht verwende, verliere ich da mein Geld?

 

Was raten Sie mir zu tun? 

 

LG

 

Lehmann

Beantwortet von (140 Punkte)
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1. Mir wurde quasi die Pistole an die Brust gehalten, dass ich den Gutschein bis spätestens 15.04.2020 annehmen muss für Flüge im Mai.

Sie mussten einen Gutschein für einen Flug annehmen, der zu den Zeitpunkt noch nicht annulliert war? Wie sah die Formulierung dann aus, also was hat Eurowings quasi gesagt? Dass der Flug noch soweit planmäßig stattfinden wird, aber hier ist vorsichtshalber mal ein Gutschein?

2. Ich wusste ja bis dahin nicht das der Flug am ende doch seitens Eurowings annuliert wird.

Also wurde der Flug später doch noch annulliert? Das ist dann natürlich doof gelaufen, bei einem seitens Eurowings annullierten Flug hätten Sie regulär einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises gehabt. Aber wie gesagt - sofern Sie den Gutschein im eigenen Willen, bei vollem Bewusstsein und nicht im irrtümlichen Glauben, dass etwas Anderes passieren soll, angenommen haben, sehe ich leider nicht viele Chancen. Ich muss aber auch dazu sagen, dass ich mich in diesem Rechtsbereich nicht so gut auskenne. Fragen Sie am Besten einen Anwalt! Insbesondere was das Angebot des Gutscheines angeht, vielleicht könnte man da ansetzen.

Was passiert eigentlich wenn ich den Gutschein nicht verwende, verliere ich da mein Geld?

Das müsste auf dem Gutschein stehen oder irgendwo in den Bedingungen der Annahme sein. Der Plan der Bundesregierung war, dass die Gutscheine, die nicht eingelöst werden, irgendwann doch noch ausbezahlt werden. Aber da dieses Vorhaben keine gesetzliche Umsetzung gefunden hat, ist, meines Erachtens, auch bezüglich der Gültigkeit der Gutscheine alles möglich.  

Was raten Sie mir zu tun?

Ich würde Ihnen raten, einen Anwalt zu fragen! Die Fälle rund um Fluggastrechte sind meist relativ einfach und eindeutig. Wenn es sich dann mit anderen Rechtsfeldern überschneidet, wird es zu speziell, um eine sichere Antwort geben zu können. 

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Eurowings gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert und Sie haben die Rückerstattung in Form eines Gutscheins angenommen. Nun fragen Sie sich, ob Sie diese Entscheidung rückgängig machen können. 

Der Anspruch auf eine Rückerstattung ergibt sich aus Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Dieser Ansprüche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Manche Fluggesellschaften versuchen nunmehr aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, ihre Passagiere mit einem Gutschein in Höhe des für die Flugreise gezahlten Betrages zu entschädigen, um so eine Rückerstattung dieses Betrages zu vermeiden. Ein solcher Gutschein muss jedoch nicht akzeptiert werden.

Allerdings haben Sie den Gutschein bereits akzeptiert und damit eine Willenserklärung abgegeben. Die einzige Möglichkeit, die ich sehe ist eine Anfechtung der Willenserklärung. 

Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten. Es könnte zunächst ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum gem. § 119 I BGB vorliegen. 

Ein Inhaltsirrrumt solcher ist gegeben, wenn der Erklärende das erklärt, was er auch erklären wollte, sich jedoch über die Bedeutung der Erklärung irrt. Ein solcher Irrtum ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da Sie erklärt haben, dass Sie einen Gutschein annehmen wollen und diesen im Moment der Abgabe der Willenserklärung auch annehmen wollten. 

Beim Erklärungsirrtum stimmt das Gewollte und das Gesagte nicht überein, da der Erklärende sich verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches. Auch ein solcher Irrtum liegt in Ihrem Fall nicht vor. 

Nach § 119 II BGB ist eine Anfechtung auch bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache möglich. Auch ein solcher Irrtum liegt in Ihrem Fall nicht vor. 

Schlussendlich könnte noch eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder Drohung möglich sein. Eine Drohung liegt in Ihrem Fall definitiv nicht vor. Möglich ist daher allein eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Wird jemand arglistig getäuscht und gibt infolgedessen eine Willenserklärung ab, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage so nicht abgegeben hätte, so kann er die Erklärung anfechten. Hier fehlen mir die ausreichenden Informationen, um Ihren Fall abschließend bewerten zu können. Hat die Fluggesellschaft Ihnen deutlich gesagt, dass Sie keinen Anspruch auf eine Erstattung der Flugscheinkosten haben und Ihre einzige Möglichkeit ist, einen Gutschein anzunehmen, könnte eine arglistige Täuschung vorliegen, welche Sie zur Anfechtung berechtigen würde. 

Allerdings gestaltet sich der Fall hier recht komplex, weshalb es sinnvoll für Sie sein könnte, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Eurowings gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert und Sie haben die Rückerstattung in Form eines Gutscheins angenommen. Nun fragen Sie sich, ob Sie diese Entscheidung rückgängig machen können. 

Der Anspruch auf eine Rückerstattung ergibt sich aus Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Dieser Ansprüche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Manche Fluggesellschaften versuchen nunmehr aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, ihre Passagiere mit einem Gutschein in Höhe des für die Flugreise gezahlten Betrages zu entschädigen, um so eine Rückerstattung dieses Betrages zu vermeiden. Ein solcher Gutschein muss jedoch nicht akzeptiert werden.

Allerdings haben Sie den Gutschein bereits akzeptiert und damit eine Willenserklärung abgegeben. Die einzige Möglichkeit, die ich sehe ist eine Anfechtung der Willenserklärung. 

Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten. Es könnte zunächst ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum gem. § 119 I BGB vorliegen. 

Ein Inhaltsirrrumt solcher ist gegeben, wenn der Erklärende das erklärt, was er auch erklären wollte, sich jedoch über die Bedeutung der Erklärung irrt. Ein solcher Irrtum ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da Sie erklärt haben, dass Sie einen Gutschein annehmen wollen und diesen im Moment der Abgabe der Willenserklärung auch annehmen wollten. 

Beim Erklärungsirrtum stimmt das Gewollte und das Gesagte nicht überein, da der Erklärende sich verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches. Auch ein solcher Irrtum liegt in Ihrem Fall nicht vor. 

Nach § 119 II BGB ist eine Anfechtung auch bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache möglich. Auch ein solcher Irrtum liegt in Ihrem Fall nicht vor. 

Schlussendlich könnte noch eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder Drohung möglich sein. Eine Drohung liegt in Ihrem Fall definitiv nicht vor. Möglich ist daher allein eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Wird jemand arglistig getäuscht und gibt infolgedessen eine Willenserklärung ab, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage so nicht abgegeben hätte, so kann er die Erklärung anfechten. Hier fehlen mir die ausreichenden Informationen, um Ihren Fall abschließend bewerten zu können. Hat die Fluggesellschaft Ihnen deutlich gesagt, dass Sie keinen Anspruch auf eine Erstattung der Flugscheinkosten haben und Ihre einzige Möglichkeit ist, einen Gutschein anzunehmen, könnte eine arglistige Täuschung vorliegen, welche Sie zur Anfechtung berechtigen würde. 

Allerdings gestaltet sich der Fall hier recht komplex, weshalb es sinnvoll für Sie sein könnte, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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