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Hallo,

ich wollte eigentlich mit einem Freund am 06.06. mit Eurowings in die Schweiz nach Zürich fliegen, von Hamburg aus.

Leider hat Eurowings den Flug annuliert und uns auf einen neuen Flug umgebucht. Der Flug soll nun am Freitag den 05.06.20 stattfinden und von zwar von 10:50 - 12:15 nach Zürich und zurück 12:55 - 14:20 nach Hamburg.

Datum der Änderung war am 14.05.2020 durch Eurowings per Mail.

Da es ja zum einen keinen Sinn macht den Flug anzutreten, da wir ja in Zürich garnicht aussteigen können und somit keinen Aufenthalt haben, dürfen wir ja derzeit auch nicht in die Schweiz einreisen, da ja aktuell noch ein Einreiseverbot für Touristen besteht in der Schweiz.

Ich habe zwar Eurowings über das Kontaktformular angeschrieben, aber bisher nur eine automatisierte Bestätigung bekommen, aber noch keine Antwort.

Jetzt meine Frage:

Wie bekomme ich mein Geld für den Flug zurück?

Wenn ich das richtig gelesen habe, habe ich doch das Recht auf volle Kostenerstattung oder? Eurowings hat doch den Flug annuliert und uns einen unmöglichen Ersatzflug angeboten, mal ganz abgesehen davon das wir derzeit garnicht in die Schweiz einreisen dürfen.

Ich möchte ja garkeinen Schadensersatz gelten machen oder so, ich möchte nur meinen vollen Reisepreis in Höhe von 189 Euro wieder haben.

Wer kann mir helfen, was muss ich machen? An wen muss ich mich wenden?

Ich habe bisher immer Glück gehabt bei meinen Reisen und habe noch nie etwas zurück fordern müssen oder so.

Wäre für Hilfe echt dankbar.

Gruß

Ostholsteiner
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Eurowings gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Flug annulliert wurde und Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden. Sie fragen nun, ob Sie die Erstattung der Flugscheinkosten fordern können.  

Dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Ansprüche aus der VO Nr 261/2004 kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert.  

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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