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Ursprünglich wurde ein Flug von Hannover nach Nizza direkt über die Eurowingsseite gebucht.
Es fand eine Buchung statt wobei es ein Gabelflug ist da von Hannover aus Nizza nicht direkt angeflogen wird. Der Flug sollte von Hannover über Stuttgart nach Nizza gehen. 

Abflug: 9.7.2020 08:05 Uhr Hannover Ankunft 9:05 Stuttgart Flugnummer EW 2053

Abflug 9.7.2020 11:35 Stuttgart Ankunft 12:55 Nizza Flugnummer EW 2420

Ich habe nun eine Mail bekommen das sich aus operativen Gründen eine Flugplanänderung ergeben hat.

Neu ist nun :

Abflugort statt Hannover nun Hamburg am 9.7.2020 8:30 Flugnummer EW 2045

Der Flug ab Stuttgart ist gleichgeblieben.

Wenn ich meine Flugrechte richtig verstehe habe ich nun die Möglichkeit meinen Flug zu kündigen und den gesamten Buchungspreis zurückzuverlangen oder? Ich habe ab Hannover den Flug gebucht da ich auch in Hannover wohne, also explizit nach dem Datum und Abflugort gesucht wobei Eurowings dann ausgewählt wurde und direkt über Eurowings die Buchung erfolgte. Die Eigenschaften des Fluges haben sich geändert und der Flug ist nun Mangelhaft. Da Eurowings die Änderung aus operativen Gründen veranlasst hat wird es sicherlich seitens Eurowings unmöglich sein den Flug ab Hannover zu leisten. Somit müsste ich ja auch keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen und kann wegen Nichterfüllung zurücktreten/kündigen.

Gefragt in Umbuchung von
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Sie haben einen Flug bei Eurowings gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Hinflug um 15 Stunden nach hinten und der Rückflug um 40 Stunden vorne vorverlegt wurde. Sie fragen nun, ob Sie den Flug stornieren können. 

Dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Ansprüche aus der VO Nr 261/2004 kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug hat sich komplett geändert und auch die Flugnummer ist eine andere. Daher ist von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. 

Allerdings haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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