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Guten Tag,

mehrfach habe ich jetzt gelesen, dass ca. 250.-€ für eine Erstberatung fällig werden. Das ist auch absolut OK.

Fachanwälte dürfen wohl auch mehr berechnen, aber bewegen sich runde 462.-€ netto noch im Rahmen? Abgrerechnet wurde im 3 Minuten Takt, die Rechnung erhielten wir kurze Zeit später. Unser Anwalt ist in dieser Sache bereits seit einem Jahr für uns tätig, es handelt sich also nicht um eine reine Erstberatung, sondern um den Einstieg in eine recht langfristioge Angelegenheit.

Über eine kurze Antwort freuen wir uns.

Viele Grüße

Gaby und Werner
Gefragt in Rechtsberatung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben eine Rechtsberatung in Anspruch genommen und sollen nun für die Erstberatung 462 EUR  bezahlen. Sie fragen sich, ob das rechtens ist. 

Dass eine Rechtsdienstleistung vergütet werden muss, steht im Gesetz. Dort ist in §34 RVG zum Schutze von Verbrauchern auch geregelt, dass Rechtsanwälte im Rahmen einer Erstberatung gegenüber Verbrauchern nicht mehr als 190,00 EUR plus 20,00 EUR Auslagenpauschale plus 19% Umsatzsteuer.

Die Rechtsanwaltskosten für eine Erstberatung betragen gegenüber Verbrauchern in Deutschland dürfen nach Gesetz also höchstens 249,90 Euro:

190,00 Euro für das Beratungsgespräch (nach §34 RVG)

20,00 Euro (Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Anlage A1 VV Nr. 7002 RVG)

39,90 Euro (19% deutsche Umsatzsteuer nach Anlage A1 VV Nr. 7008 RVG)

_____________

249,90 Euro Gesamtsumme für die telefonische Erstberatung vom Rechtsanwalt.

Die 249,90 Euro für die Erstberatung durch den Rechtsanwalt sind sogar gesetzlich vorgeschrieben. Lediglich die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung auf die weiteren Gebühren (bei weiterer Beauftragung des Rechtsanwalts nach der Erstberatung) sind nach § 34 Abs. 2 RVG optional. Wenn Ihr Rechtsanwalt die gesetzlich eingeräumte Option zieht und die Kosten nicht anrechnet, ist das also völlig legitim. Allerdings sind die Kosten in Höhe von 462 EUR für eine Erstberatung meines Erachtens in der Höhe nicht mehr zulässig und verstoßen gegen §34 RVG

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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