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Hallo,

gestern hat Eurowings unsere Flüge, die am 30.09.2020 nach Mallorca gehen sollten, annuliert. Ich habe versucht, die bebuchte Finca aufgrund der Annulierung zu canceln. Die Betreiber (Fincallorca) möchten nun allerdings 90% zzgl. Servicegebühren Stornokosten haben und lassen sich auch nicht mit sich reden, da wir auch mit einem Gutschein zufrieden gewesen wären, damit wir evt. kommendes Jahr kommen können. Was können wir tun? An wen können wir uns wenden? Kann ich die Kosten bei Eurowings einfordern?
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug mit Eurowings gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert.

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen, insbesondere nach der Erstattung der Kosten für die Finca. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Betracht. 

Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten wegen der Annullierung also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben: 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. 

Daher haben Sie meines Erachtens schonmal einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Nun fragen Sie weiterhin nach der Erstattung der Mehrkosten in Form von Kosten für die Unterkunft, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

So auch folgende Urteile: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. Also in Ihrem Fall die Kosten für die Finca. 

Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich einen Reiserat zu. Sie sollten trotzdem darüber nachdenken, ob Sie nicht trotzdem einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten um genaueres zu erfahren.

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