3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+7 Punkte
Mein Koffer war 6 Tage nicht auffindbar. Er wurde dann gebracht, war unbeschädigt, das Zahlenschloß intakt und verschlossen. Der Inhalt war aber offensichtlich durchwühlt und einiges fehlte, u.a. Schmuck im Wert von 4900,00 €.

Wer haftet für den Diebstahl ?
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
+7 Punkte

10 Antworten

+2 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

 

neben der frage, ob ein (1) Verlust von Teilstücken aus dem Gepäck überhaupt ersatzfähig ist und welche Ansprüche bei einer (2) Gepäckverspätung bestehen, stellt sich auch die Frage danach, wer bei einem (vermuteten) (3) Diebstahl überhaupt haftet. Darüber hinaus sind gerade bei dem Verlust von Wertgegenständen die (4) Haftungsgrenzen und Haftungsausschlussgründe zu beachten.

 

(1) Teilverlust

Der Verlust von nur wenigen Gegenständen aus dem Gepäck wie auch die Beschädigung oder die Gepäckverspätung als Gepäckschaden zu qualifizieren. Damit sind die verloren gegangenen Sachen grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen (MÜ) ersatzfähig.

Der Teilverlust ist dabei ein Unterfall der Beschädigung, womit insbesondere die Anzeigefristen für eine Gepäckbeschädigung zu beachten sind. Nach Art. 31 Abs. 2 MÜ unverzüglich nach der Schadensentdeckung und in jedem Fall binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen anzeigen.

 

(2) Gepäckverspätung

Auch eine Gepäckverspätung ist ein Gepäckschaden im juristischen Sinn. Nach Art. 19 MÜ hat die Fluggesellschaft den Schaden zu ersetzten, den der Reisende infolge der Verspätung erleiden musste. Das sind in erster Linie Ausgaben für Noteinkäufe und Ersatzkleidung.

 

(3) Diebstahl

Normalerweise ist der Luftfrachtführer, also die Fluggesellschaft, Anspruchsgegner. Gerade bei einem (vermutetem) Diebstahl stellt sich jedoch die Frage danach, wer den tatsächlich haften muss.

Bei deliktischen Handlungen haftet der Täter. Ausschlaggebend ist dann, dass der Verantwortliche den Schaden nicht bei der Verrichtung seiner Aufgaben hervorgerufen hat. Wenn etwa bei der Gepäckverladung ein Koffer beschädigt wird, dann kommt der Luftfrachtführer und nicht der Angestellte für den Schaden auf – solche kleinen Unfälle passieren eben bei der Arbeit. Anders bei deliktischem Handeln: Hier ist der Täter eigenverantwortlich.

Praktisch wird es schwer nachzuweisen sein, dass tatsächlich ein Diebstahl vorliegt. Wenn also nicht der Verantwortliche herangewogen werden kann, ist der Fall wie ein normaler Gepäckschaden zu behandeln und der Luftfrachtführer bleibt Ansprechpartner.

Folglich sind besonders die Haftungsausschlussgründe zu beachten.

 

(4) Haftungsgrenzen und Haftungsausschlussgründe

Bei einem Gepäckschaden gelten die Haftungsgrenzen und die Haftungsausschlussgründe des Montrealer Übereinkommen.

 

Haftungsgrenzen

Der Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen ist nach Art. 22 Abs. 2 MÜ auf 1.131 Sonderziehungsrechte (momentan etwa 1.294 €) beschränkt.

Bei einem Diebstahl haftet die Airline gem. Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen i. V. m. Art. 22 Abs.5 Montrealer Übereinkommen in unbegrenztem Maße.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 98/13 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der google-Sucheingabe „16 U 98/13 reise-recht-wiki“)

Die unbeschränkte Haftung der Fluggesellschaft bei Vorliegen eines Diebstahls wurde bejaht. Dem Gericht reichten dabei mehrere Tatumstände, die auf einen Diebstahl hinwiesen. Die Tat selbst musste nicht genau rekonstruiert werden.

 

Haftungsausschluss

Der unbegrenzten Haftung steht jedoch ein eventuelles Mitverschulden des Passagiers entgegen.

In den Zeiten von Massentourismus muss der Reisende damit rechnen, dass sein Gepäck verloren geht oder beschädigt wird. Zumindest der Schadenshöhe nach hat der Passagier demnach einen Schaden dann mitzuverschulden, wenn er besonders wertvolle Gegenstände im aufzugebenden Gepäck transportiert, wenn gleichzeitig eine Beschädigung/ ein Verlust von diesem Gepäck durchaus möglich ist.

Ausschlaggebend für einen Haftungsausschluss sind dabei vor allem zwei Umstände:

1. Bei den beschädigten/ verloren gegangenen Gegenständen handelt es sich um Gegenstände mit besonders hohem Wert.

LG Korneuburg, Urteil vom 04.06.2013, Az. 21 R 60/13s (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der google-Sucheingabe „21 R 60/13s reise-recht-wiki“)

Ein Laptop muss nicht auch zwangsläufig ein Wertgegenstand sein. Es kommt auf das konkrete Modell an.

 

2. Der Gegenstand hätte der Größe und dem Gewicht nach auch im Handgepäck untergebracht werden können.

AG Bad Homburg, Urteil vom 26.08.1997, Az. 2 C 2694/93-19 – Mitverschulden bejaht

Haftungsausschluss für eine Armbanduhr, die der Größe nach hätte im Handgepäck untergebracht werden können.

 

Tipp: Um Wertgegenstände sorgenfrei auch im aufzugebenden Gepäck befördern zu können, ohne einen Haftungsausschluss befürchten zu müssen, gibt es die Möglichkeit einer Interessendeklaration. Gegen ein Entgelt werden die beförderten Gegenstände vor der Abreise bei der Fluggesellschaft angemeldet. Im Schadensfall haftet diese dann unbeschränkt/ nach Maßgabe der individuellen Haftungsvereinbarung.

 

 

Beantwortet von (1,650 Punkte)
+2 Punkte
0 Punkte
Ich habe die Kanzlei Bartolli wegen eines verschwundenen Gepäckstücks eingeschaltet. Es hat alles bestens geklappt. Das Gepäck kam nur 4 Tage nach Einschalten des Anwalts bei uns durch einen Kurier an. Danach ging es noch um Schadensersatz wegen einiger Käufe und Besorgungen und die Anwaltskosten. Ich habe letztlich nichts gezahlt und meinen Schadensersatz und mein Gepäck erhalten. Viel besser hätte es nicht laufen können.

Ich empfehle die Kanzlei Bartolli BLS in Berlin für Gepäckverspätung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. A. Werner
Berlin
Beantwortet von (3,480 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

 

Ihnen sind gleich zwei Umstände widerfahren, wegen derer Sie unter Umständen Ansprüche geltend machen können: Die Verspätung Ihres Gepäcks und der Verlust von Teilen des Gepäcks.

 

Zur Verspätung:

Alle Arten von Gepäckverspätungen sind im internationalen Montrealer Übereinkommen (MÜ) geregelt. Gemäß Art. 19 MÜ haftet für verspätetes Gepäck der Luftfrachtführer, also die Airline, die Ihr Gepäck transportieren sollte. Die Haftung reicht in diesem Fall so weit, dass Ihnen der Schaden ersetzt werden muss, der Ihnen durch das zeitweise fehlende Gepäck entsteht. Dazu gehören zum Beispiel alle Einkäufe, die Sie wegen der Verspätung Ihres Gepäcks tätigen mussten (so etwa neue Kleidung für die Tage nach Antritt der Reise). Auch eventuelle Fahrten zum Flughafen, um Ihr verspätetes Gepäck dort abzuholen, müssen Ihnen ersetzt werden.

Zu beachten ist hierbei eine Haftungsobergrenze. Diese liegt bei 1131 Sonderziehungsrechten pro Person. Es handelt sich hierbei um eine künstliche Währung, 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1300€. Bis zu diesem Betrag können Sie also einen Schaden wegen der Verspätung erstattet bekommen.

 

Zum Verlust des Gepäcks:

Sie schreiben, dass jemand u.a. Schmuck aus Ihrem Gepäck entwendet hatte. Prinzipiell muss für einen Diebstahl auch der Dieb aufkommen, dieser wird jedoch höchstwahrscheinlich nicht auffindbar sein. Den tatsächlichem Dieb hier haftbar zu machen wird also praktisch unmöglich sein.

Damit wird der Diebstahl hier wie ein normaler Gepäckverlust angesehen werden. Hierfür haftet ebenfalls der Luftfrachtführer, auch wenn man ihm oder seinen Angestellten einen Diebstahl nicht nachweisen können wird. Denn der Luftfrachtführer selbst muss beweisen können, dass der Verlust von Gepäck weder durch Vorsatz noch durch Leichtfertigkeit seiner Angestellten geschah.

Auch bei Verlust des Gepäcks gilt pro Person grundsätzlich die derzeitige Obergrenze von etwa 1300€. Dies würde also nicht ausreichen, um in Ihrem Fall den Wert des Schmucks ersetzt zu bekommen. Es gibt jedoch dann eine unbegrenzte Haftung, wenn nachgewiesen werden kann, dass Angestellte des Luftfrachtführers Sie entweder bestohlen haben oder so leichtfertig mit dem Gepäck umgingen, dass andere dieses stehlen konnten. Dies ist zumindest einfacher nachweisbar als der Diebstahl durch eine konkrete Person.

 

In Ihrem Fall könnten Sie jedoch eine Teilschuld am Verlust Ihrer Wertsachen haben, weswegen der Luftfrachtführer nicht vollständig haften müsste. Dies ist nach dem Montrealer Übereinkommen dann der Fall, wenn Sie dazu beigetragen haben, dass Ihnen ein solcher Verlust entstanden ist. Nach der Rechtsprechung gilt dies beispielsweise in solchen Fällen, in denen bestimmte Wertgegenstände im Koffer transportiert wurden, obwohl es sicherer gewesen wäre, sie im Handgepäck mit sich zu führen. Dies wird vermutlich auch in Ihrem Fall so sein.

Wenn Sie also Schmuck transportieren, ist es immer sicherer, diesen im Handgepäck zu behalten.

 

Zusammengefasst: Die Airline muss Ihnen die Schäden ersetzen, die Sie durch die Verspätung des Gepäcks hatten. Der Verlust Ihrer Wertsachen wird jedoch aller Voraussicht nach nur zum Teil ersetzt werden.

 

 

Urteile:

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.09.2009, Az. 216 C 141/09

(zu finden mit der Google-Suche unter „216 C 141/09 reise-recht-wiki“)

 

Einem Reisenden, der Wertgegenstände nicht im Handgepäck, sondern im aufgegebenen Fluggepäck befördert, ist ein Mitverschulden in Höhe von 10% anzurechnen. Denn im Massentourismus lässt sich ein solcher Verlust nie ganz ausschließen, er kann jedoch vermieden werden, wenn Wertgegenstände im Handgepäck transportiert werden.

 

 

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2005, Az. 22 U 145/04

(zu finden mit der Google-Suche unter „22 U 145/04 reise-recht-wiki“)

 

Ein Flugunternehmen muss beweisen, dass ein gewaltsamer Koffer nicht auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit seiner Leute beruht. Gelingt dieser Beweis nicht, muss es für daraus entstehende Schäden haften.

 

 

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az. 22 O 197/12

(zu finden mit der Google-Suche unter „22 O 197/12 reise-recht-wiki“)

 

Entsteht ein Gepäckschaden im Verantwortungsbereich des Luftfrachtführers, so muss dieser generell für diesen Schaden aufkommen. Er haftet jedoch nur bis zur Haftungshöchstgrenze von derzeit etwa 1300€ nach dem Montrealer Übereinkommen.

 

Beantwortet von (4,570 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

Beantwortet von (5,530 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo, lieber Fragesteller!

Bei Ihrer Frage muss man zum einen auf die Gepäckverspätung, zum anderen auf den Diebstahl eingehen.

Gepäckverspätung

Die Anspruchsgrundlage für eine Gepäckverspätung ist § 19 des Montrealer Übereinkommens. Danach haftet die Fluggesellschaft für die Schäden, die dem Reisenden durch das Nichtvorhandensein seines Gepäcks entstehen. Die Aufwendungen, die der Reisende für die Beschaffung von absolut notwendigen Ersatzgegenständen aufbringt, muss die Fluggesellschaft bis zu einer gewissen Grenze erstatten. Erstattungsfähig sind auch solche Käufe, die sich in Grenzen des „Vernünftigen“ befinden, also zum Beispiel – Ersatzkleidung, Hygieneartikel, ggf. spezielle Gegenstände oder Ausrüstung, die man für eine bestimmte Aktivität im Urlaub benötigt. Wenn der Reisende beispielsweise einen Urlaub in den Bergen geplant hat und dafür extra Winterkleidung zum Skifahren mitgebracht hat, diese wegen der Gepäckverspätung ausleihen oder neu kaufen musste, dann kann er die Kosten dafür von der Fluggesellschaft verlangen. Wie hier bereits erwähnt wurde, liegt die Grenze bei etwa 1.300,- €, also sollte man versuchen, nicht über diesen Betrag hinaus zu gehen. Erstatten werden sowieso nur die wichtigsten Ausgaben für Sachen, die Sie nicht gekauft hätten, wenn Ihr Gepäck da gewesen wäre.

Wenn das Gepäck dann irgendwann am jeweiligen richtigen Flughafen angekommen ist, wird es in der Regel auch zu Ihrem genauen Aufenthaltsort geliefert. Es kann von Ihnen nicht verlangt werden, selbst zum Flughafen zu fahren und es dort abholen.

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, dann haftet in der Regel der Reiseveranstalter. In diesem Fall können Sie, neben Erstattung für Beschaffung von Ersatzsachen, ggf. auch eine Reisepreisminderung verlangen. Die Gepäckverspätung auf einer Pauschalreise stellt nämlich einen Reisemangel dar. Der Reisepreis kann dann anteilig für die Tage, an denen das Gepäck gefehlt hat, gemindert werden.

Vgl. AG Bremen, 08. Mai 2007, Akz. 4 C 7/07 - Schadensersatz und anteilige Rückzahlung eines Flugpreises wegen Abflug- und Gepäckverspätung.

OLG Köln, 02. Dezember 2003, Akz. 24 U 52/03 – Haftung der Fluggesellschaft für Gepäckverspätung

LG Frankfurt, 10. September 2009, Akz. 2-24 S 15/09  – Haftung wegen 4-tägiger Kofferverspätung.

EuGH, Akz. C-301/08 EuGH – Haftungsgrenzen bei europäischen Fluggesellschaften.

Nun zum Diebstahl

Wenn Sie teuren Schmuck in Ihrem Gepäck mitführen, dann tragen Sie ein Mitverschulden an dessen Verlust/Diebstahl. Sie haben nämlich eine Schadensminderungspflicht. Sie haben mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Ihrem Gepäck etwas passieren kann. Sie müssen daher versuchen, den Schaden zu minimieren, der infolge des Verlustes oder einer Beschädigung Ihres Koffers entstehen könnte. Wenn Sie besondere Wertgegenstände auf Ihre Reise mitnehmen möchten, dann sollte Sie diese am besten immer bei sich tragen, was sich beim Schmuck nicht schwer macht.

Die einzige Person, die eigentlich den Diebstahl zu verantworten hat, ist der Verursacher – der Dieb. Aller Voraussicht nach wird dieser nicht zu finden sein, daher ist die Fluggesellschaft der „nächste Ansprechpartner“. Wenn der Verlust der Wertsachen auf die grobe Fahrlässigkeit beim Umgang mit dem Gepäck zurückgeht (denn Vorsatz wird man schwierig nachweisen können, das wäre äquivalent mit dem Diebstahl), kann die Haftungsobergrenze bis hin zum vollen Betrag verschoben werden. Da Sie jedoch ihre Sorgfalts- und Schadensminderungspflicht verletzt haben, wird dies wahrscheinlich nicht möglich sein.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

Beantwortet von (1,970 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

 

Ihrer Schilderung des Vorfalls ist zu entnehmen, dass es sich sowohl um eine Gepäckverspätung, als auch um den Verlust des Inhalts des Koffers handelt.

Sowohl bei einer Gepäckverspätung, als auch bei einem Verlust von anderen Gütern stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 
Somit würde Ihnen Schadensersatz für die  Gepäckverspätung zustehen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach  dem Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen. Dieser besagt, dass für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden haftet. Die Umrechnung von Sonderziehungsrechten erfolgt über Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
Dieser besagt:
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Doch um diese Ansprüche geltend machen zu können, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige machen. DIe Voraussetzungen dafür ergeben sich aus dem Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen.
 
DIeser besagt, dass im Fall einer Beschädigung der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten muss. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
Bezüglich der Erstattung der Kosten für den Schmuck im Wert von 4900,00 Euro sind die folgenden Urteile relevant:
 

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki.de")

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
Beantwortet von (10,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

Ihre Frage würde ich gerne so beantworten.

I. Gepäckverspätung

 

Artikel 19 MÜ
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reise- gepäck oder Gütern entsteht.  

(vgl. dazu Urteil vom AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) )

Wichtig ist in einem Fall wie Ihrem, die rechtzeitige Schadensanzeige. Laut Artikel 31 MÜ muss der Reisende in einem Fall der Gepäckverspätung diese unverzüglich schriftlich gegenüber dem Luftfrachtführer anzeigen muss. Er hat hierfür 21 Tage Fristzeit. Bei Nichteinhaltung der Frist erlöscht jeglicher Anspruch auf Schadensersatz. 

Artikel 31 Absatz 2-3 MÜ

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reise- gepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehe- nen Frist übergeben oder abgesandt wer- den.

(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer aus- geschlossen, es sei denn, dass dieser arg- listig gehandelt hat. 

 

Momentan liegt die Haftungshöchstgrenze bei 1.131 Sonderziehungsrechten.

II. Diebstahl / Gepäckverlust

Bei einem Diebstahl,wie es auch bei Ihnen der Fall ist, haftet die Airline laut des Montrealer Übereinkommens in vollem Umfang. 

Artikel 22 Absatz 2 MÜ

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1 000 Sonder- ziehungsrechten je Reisenden; diese Be- schränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestim- mungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Inter- esse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort. 

III. Anspruch erloschen?

Man könnte Ihnen den Vorwurf der Teilschuld machen. Da die verloren gegangenen Sachen in jedem Fall in Ihrem Handgepäck hätten mitgeführt werden können. Unter der Voraussetzung wird nur ein Teil Ihres Schadens ersetzt werden.

Dazu 2 ähnliche Urteile 

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.09.2009, Az. 216 C 141/09

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2005, Az. 22 U 145/04

Beantwortet von (4,860 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

Beantwortet von (1,900 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Ihr Koffer war zunächst nicht auffindbar, wurde Ihnen dann jedoch unbeschädigt zugeliefert. Sie mussten jedoch feststellen, dass der Inhalt durchwühlt war und auch einiges fehlte. Unter anderem auch Schmuck im Wert von 4.900EUR.

Ansprüche wegen der Gepäckverspätung sowie wegen des erheblichen Gepäckschadens und -verlustes ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Gepäckverlust und Gepäckschaden:

Gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ muss der Luftfrachtführer die Schäden ersetzen, die durch Verlust des Gepäcks entstehen. Das gilt auch dann, wenn nur Teile des Gepäcks verloren gehen. Ein Schaden liegt in Ihrem Fall auf der Hand, dieser muss daher grundsätzlich auch von der Airline übernommen werden.

Es gibt dabei jedoch einige Einschränkungen. Gemäß Art. 22 MÜ werden Schäden am Gepäck prinzipiell nur bis zu einer Grenze von 1.131 Sonderziehungsrechten übernommen. Dies ist eine künstliche Währung, 1.131 Sonderziehungsrechte entsprechen dabei etwa 1.300 €. Ihr finanzieller Schaden ist jedoch weitaus höher. Dennoch bekämen Sie lediglich 1.300€ ersetzt, der übrige Schadensersatz verfällt.

Auch hierzu gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder ein Unterlassen der Airline oder deren Angestellter entstanden ist, dann muss die Fluggesellschaft den vollen Betrag ersetzen. Diesen Nachweis müssten Sie liefern. Dies wird nicht mehr ganz einfach sein, insbesondere, weil bereits drei Monate seit dem Vorfall vergangen sind. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Sie nur 1.300€ ersetzt bekämen.

In einigen Urteilen wurde weiterhin entschieden, dass bestimme Wertsachen dann nicht ersetzt werden, wenn der Reisende sie auch im Handgepäck hätte transportieren können, was die Diebstahlsgefahr minimieren würde. 

Allerdings sind auch die übrigen Gegenstände mehr wert als 1.300€, dieses Problem wird also nur relevant, wenn tatsächlich ein Handeln der Fluggesellschaft nachgewiesen werden kann (s.o.).

 

Insgesamt müsste zudem eine fristgerechte Schadensanzeige Ihrerseits vorliegen. Der Schaden muss hierbei gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von sieben Tagen nach Entgegennahme des Gepäcks angezeigt werden. Dieser Pflicht sind Sie dann nachgekommen, wenn Sie detailliert den erlittenen Schaden beschrieben und belegt haben. Eine Klage vor Gericht ist dann innerhalb von zwei Jahren nach Eingang der Schadensanzeige möglich, diese Verjährungsfrist ist also noch nicht abgelaufen.

 

Zur Gepäckverspätung:

Schäden können ebenfalls durch die bloße Verspätung des Gepäcks entstehen, etwa dann, wenn der Inhalt des verspäteten Koffers nachgekauft werden muss. In diesem Fall muss der Luftfrachtführer ebenfalls die dafür notwendigen Kosten ersetzen. Allerdings muss durch die Verspätung auch ein Schaden entstanden sein, die Verspätung alleine reicht nicht aus. Sie hätten also "nur" einen Anspruch wegen des beschädigten bzw. gestohlenen Gepäcks (der ohnehin wesentlich größer wäre).

 

Urteile:

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden mit der Google-Suche "16 U 66/12 reise-recht-wiki")

 

Werden Wertgegenstände nicht im Handgepäck transportiert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so muss die Airline diese nciht ersetzen, wenn sie abhanden kommen. Denn gerade im Zeitalter des Massentourismus ist ein Gepäckdiebstahl nie auszuschließen, weswegen auch der Reisende angehalten ist, eine gewisse Sorgfalt walten zu lassen.

 

AG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 20A C 359/10

(zu finden mit der Google-Suche "20A C 359/10 reise-recht-wiki")

 

Materielle Schäden am Gepäck können durch das Montrealer Übereinkommen ersetzt werden, allerdings nur, wenn wirklich ein solcher Schaden vorliegt – es gibt also keinen pauschalen Ersatz für eine bloße Verspätung des Gepäcks. Zu beachten ist zudem eine Anzeigefrist von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks bei der Airline.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...