Lieber Fragesteller,
es ist verständlich, dass Sie in so einer Situation sehr verärgert sind. In Ihrem Fall wurden der Laptop und Ihre Sonnenbrille aus Ihrem Koffer gestohlen.
Grundsätzlich stehen Fluggästen in solchen Fällen, Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Genauer gesagt aus dem Art. 17 des Montrealer Übereinkommen.
Art. 17 Montrealer Übereinkommen
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
In Ihrem Fall ist es jedoch ein wenig problematisch, da es sich gerade um einen Laptop und die Sonnenbrille handelt. Denn schon immer stellten Wertgegenstände wie z. B Kameras, Laptops oder Schmuck ein Problem dar. In einem solchen Fall gibt es Urteile, die dann trotzdem den Schadensersatz bejahen und solche, die diesen in einem solchen Fall verneinen.
In dem folgenden Urteil, wurde ein solcher Anspruch verneint:
AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009, Az. 216 C 141/09 ( einfach zu finden bei google unter " reise-recht-wiki.de")
Nach Art. 20 MÜ kann eine Haftung nämlich entfallen oder sich zumindest mindern, wenn den Fluggast ein Mitverschulden trifft. Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten daher nicht im aufgegeben, sondern lediglich im Handgepäck befördert werden.
Im Folgenden aber auch die anderen Urteile, in denen ein Anspruch bejaht wird:
Das Oberlandesgericht Köln hat jedoch im Mai entschieden, dass ein solcher Generalausschluss unwirksam ist. (Az. : 6 U 206/02- einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de" bei google).
Schließlich mache es einen Unterschied, ob man eine alte Pocket-oder eine nagelneue Digitalkamera in den Koffer gepackt hat, so das Gericht. Wo aber die Grenze liegt, ab der ein Gegenstand als so wertvoll anzusehen ist, dass es als unverantwortlich gilt, ihn im Gepäck aufzugeben, wird von den Gerichten individuell geklärt werden müssen.
Eine ähnliche Auffassung vertritt das OLG Köln in der folgenden Entscheidung:
OLG Köln, Az.: 22 U 145/04 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki.de")
Fluggesellschaften haften unbeschränkt für Diebstähle aus Koffern, wenn sich die Koffer in ihrer Obhut befanden. Andernfalls müssen sie beweisen, dass sie für die Schadensursache nicht verantwortlich waren. Die Fluggesellschaft hafte in unbeschränkter Höhe, wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt worden sei.
Sie schildern, dass Ihr Koffer aufgebrochen auf dem Gepäckband war. Folglich konnte es nur durch die Mitarbeiter der Fluggesellschaft erfolgt sein, da sonst niemand anders Zugriff auf das Gepäck hat. Wie genau es zu dem aufbrechen kam, ob nun absichtlich oder leichtfertig, kann erst einmal dahingestellt bleiben.
BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie eine rechtzeitige Verlustmeldung machen müssen. Die Verlustmeldung sollte sofort, spätestens jedoch sieben Tage nach dem Flug gemacht werden.