Sie sind von Berlin über Istanbul nach China geflogen. Als Sie an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, haben Sie bemerkt, dass Ihre Lederjacke sich nicht mehr in Ihrem Koffer befindet.
Sie fragen sich nun, ob Ihnen irgendwelche Möglichkeiten zustehen, den Schaden geltend zu machen.
Grundsätzlich stehen Fluggästen in solchen Fällen, Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Genauer gesagt aus dem Art. 17 des Montrealer Übereinkommen.
Art. 17 Montrealer Übereinkommen
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
OLG Köln, Az.: 22 U 145/04 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki.de")
Fluggesellschaften haften unbeschränkt für Diebstähle aus Koffern, wenn sich die Koffer in ihrer Obhut befanden. Andernfalls müssen sie beweisen, dass sie für die Schadensursache nicht verantwortlich waren. Die Fluggesellschaft hafte in unbeschränkter Höhe, wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt worden sei.
BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki.de")
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Beachten Sie jedoch, dass Luftfrachtführer nicht haftet wenn der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Der Luftfrachtführer muss jedoch beweisen, dass er den Verlust nicht zu verantworten hat, er trägt also die Beweislast.
Beachten Sie zusätzlich bitte noch, dass Sie eine rechtzeitige Verlustmeldung machen müssen. Die Verlustmeldung sollte sofort, spätestens jedoch sieben Tage nach dem Flug gemacht werden.