Guten Tag,
sie sind am 6.04.17 von Berlin nach Göteborg geflogen.
Beim Umstieg in Berlin mussten sie bedauerlicherweise feststellen, dass ihre Spiegelreflexkamera nicht auffinden konnten.
Diese hatten sie als Handgepäck in der Flugzeugkabine im Fach verstaut.
Sie haben umgehend diesen Verlust beim Lost and found Büro angezeigt.
Daraufhin wurden sie von der Fluggesellschaft unterrichtet, dass Diese für das Handgepäck keine Haftung übernimmt.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können bzgl. ihrer Kamera.
Vorliegend könnten sich Ansprüche gegen die Fluggesellschaft meines Erachtens nach als schwierig gestalten.
Gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ hat der Luftfrachtführer dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der durch Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks entsteht.
Jedoch auch nur dann, wenn das schadenbringende Ereignis an Bord des Flugzeuges oder während eines Zeitraumes verursacht wurde, indem sich das aufgegeben Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Vorliegend befand sich die Kamera im Handgepäck. Somit handelt es sich meiner Meinung nach nicht um sog. „aufgegebenes Gepäck“ i.S.d. Art.17 Abs. 2 MÜ
Demnach befand sich die Kamera auch nicht in der Obhut des Luftfrachtführers d.h. der Airline, sondern in eurer Obhut.
Mithin sind in eurem Fall die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 MÜ meines Erachtens nach nicht erfüllt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Montrealer Übereinkommen nur verschuldensabhängige Haftung des Luftfrachtführers berücksichtigt bzw. regelt.
Bedeutet im Umkehrschluss für euch die Fluggesellschaft muss die Schuld für den entstandenen Schaden, hier den Verlust eurer Kamera, treffen.
Vorliegend muss ich mangels gegenteiliger Angaben davon ausgehen, dass ein Verschulden der Fluggesellschaft auszuschließen ist.
Somit könnt ihr keinen Ersatz meiner Meinung nach bzgl. eurer Kamera verlangen.
Ihr wurdet demnach Opfer einer Straftat, eines möglichen Diebstahls, unterlagt somit eines allgemeinen Lebensrisikos meiner Meinung nach.
Somit kann die Fluggesellschaft meiner Meinung nach nicht für den Verlust der Kamera verantwortlich gemacht werden.
Es kann der Fluggesellschaft auch nicht die Pflicht zugemutet werden ihre Fluggäste während der gesamten Reise zu beschützen bzw. vor möglichen Diebstählen zu bewahren.
Jedoch kam die Kamera mangels gegenteiliger Angaben an Board abhanden.
Und während der Reise an Bord hat die Fluggesellschaft eine Pflicht in ihrem Herrschaftsbereich für Recht und Ordnung zu sorgen bzw. für das Wohlergehen ihrer Fluggäste zu sorgen meiner Meinung nach.
Demnach könntet ihr einen möglichen Anspruch auf Entschädigung aus Art. 17 Abs. 2 MÜ haben allerdings währt ihr in der Berweispflicht.
Ihr müsstet nachweisen, dass euch die Kamera gerade an Bord der Fluggesellschaft abhandengekommen ist um dieser wider eine Pflichtverletzung nachzuweisen.
Dies gestaltet sich in der Praxis schwierig, weil kaum jemand Protokoll über die Habseligkeiten der Passagiere bei Antritt des Fluges führt.
Ich wünsche euch dennoch alles gute und einen guten Start in die Woche :)