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Ich habe in mehreren Schreiben die Entschädigungszahlung bzw. Ausgleichszahlung auf 400 Eur für meine Lebensgefährtin, unsere 1-jährige Tochter und mich gegenüber der Condor Flugdienst angefordert. Eine Frau Dorothea Schümann schrieb uns, dass die Condor wegen außergewöhnlicher Umstände nicht zahlen müsse. Nachdem ich durch einen Anwalt die Forderungen unterstrich, verlangt die Condor plötzlich, dass für meine Lebensgefährtin und meine Tochter eine Vollmacht vorgelegt wird.

Kann ich die Ausgleichszahlung nicht im Namen meiner Tochter und meiner Partnerin fordern? Sind die Ausgleichsansprüche der VO 261/04 höchstpersönlich?

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Beste Antwort

Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Es gab tatsächlich Fluggesellschaften, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Beförderungsbedingungen (AGB) Klauseln führten, wonach es einem Fluggast verboten wäre, Ausgleichsansprüche aus Artikel 7 der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 abzutreten. Abgesehen von der Frage der wirksamen Einbeziehung solcher Geschäftsbedingungen ist eine solche Klausel gegenüber einem Fluggast gemäß §307 BGB unwirksam, wie das Amtsgericht Hannover in einem Urteil gegen eine Airline entschieden hat (AG Hannover, Urt. v. 08.02.2012, Aktenzeichen 531 C 10491/11).

In dem vom AG Hannover entschiedenen Fall hatte der Ehemann der Klägerin seine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft an seine Ehefrau abgetreten. Das AG Hannover entschied:

Die Abtretung ist auch nicht gemäß §399 BGB ausgeschlossen, weil es sich bei den Ansprüchen aus Art. 7 VO nicht um höchstpersönliche Ansprüche handelt und durch die Abtretung eine Änderung des Leistungsinhalts nicht eintreten würde.

Demnach ist ein Abtretungsverbot der Ansprüche auf Entschädigung aus einer Flugverspätung oder Flugannullierung nicht zulässig.

Eine andere Frage ist, inwieweit ein Anspruchsteller seine Vertretungsmacht gegenüber dem Anspruchsgegner nachzuweisen hat. Wer für einen anderen und in dessen Namen gegenüber Dritten handeln will, muss dies gegenüber dem Dritten zunächst grundätzlich erklären und ggf. darlegen und beweisen. Bei rechtsgestaltenden und einseiten Willenserklärungen kann der Erklärungsempfänger die Vorlage einer Vollmacht verlangen (vgl. §174 BGB).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 keine höchstpersönlichen Ansprüche sind und abgetreten werden können. Irgendwelche Abtretungsverbote oder sonstige Einschränkungen in den AGB/ARB der Fluggesellschaft sind rechtswidrig und haben keine Rechtswirkung.

Fluggäste sollten vor Anspruchsgeltendmachung und Rechtsverfolgung ihre Vorgehensweise und Taktik rechtlich überprüfen. So kann es im Einzelfall taktisch geschickt sein, dass ein oder mehrere Fluggäste ihre Ansprüche an Mitreisende abtreten, und sei es allein, um als Zeugen frei zu werden und bestrittene Tatsachen bekräftigen zu können. Die rechtliche Überprüfung der Darlegungs- und Beweislast ist im deutschen Zivilprozess ein tragender Grundsatz und von erheblicher Bedeutung für die Prozesstaktik und den Sachvortrag.

Fluggäste haben diverse Möglichkeiten, ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Neben der Einschaltung können Flugpassagiere ihre Ansprüche zudem durch einen Rechtsanwalt für Fluggastrechte verfolgen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES

Mommsenstraße 58

D-10629 Berlin

Tel. +49 (0) 30 / 5770 3983 0

Fax +49 (0) 30 / 5770 3983 9

www.ra-janbartholl.de


Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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Ich kann euch nur raten: Lasst euch nicht blenden!! Die Fluggesellschaft versucht immer auf Zeit zu spielen. Ist doch klar. Kurz nach dem Urlaub steckt einem der Stress der Verspätung und des Fluges noch in den Beinen. Da ist man natürlich "kampfeslustiger"  cool als ein paar Monat später, wenn einen der Alltag wieder erfasst hat und man wieder andere Probleme hat.

Genau das nutzen die Fluggesellschaften aus. Ich hatte mir noch am Flughafen fest vorgenommen, die Sache auf jeden Fall anzupacken und durchzuziehen. Komme was wolle. Ich bin ein Mensch mit Prinzipien. Wenn Condor uns wenigstens ehrlich vorher mitgeteilt hätte, dass der Flug verspätet sein wird, hätten wir uns vorbereiten können. Von denen kam aber nix. Wir wurden einfach am Flughafen immer wieder mit irgendwelchen Ausreden abgespeist. Aber selbst das hätte ich ja noch irgendwie tolerieren können. Was aber gar nicht geht, ist das Verhalten der Condor nach der Verspätung. Meine Briefe wurden erstmal einfach ignoriert. Auf meine Anrufe wurde man fast schon pampig am Telefon. So ein Verhalten einer Fluggesellschaft wie Condor lasse ich mir bieten. Condor ist als Tochter der Thomas Cook AG (mit über 12 Milliarden Euro Umsatz im Jahr) ein Riesen Unternehmen. Und wie die sich ihren Kunden gegenüber verhalten, geht gar nicht. So darf man seine Kunden nicht behandeln!

Ich bin genauso vorgegangen wie viele (besser informierte und erfahrene) Mitstreiter hier geschrieben haben: Brief per Einschreiben lossenden, Frist: 1 Woche, wenn Zahlung bis dahin nicht eingeht, Anwalt. Dann habe ich eine gute Fachkanzlei eingeschaltet. Und dann passiert doch tatsächlich genau das, was viele hier auch schreiben. Plötzlich tritt Condor nicht mehr so selbstsicher und arrogant auf, sondern bietet erst 600 Euro. Ich habe meinem Anwalt gesagt, er soll die Sache durchziehen. Ich will die 800 EUR plus 150 Euro Selbstbeteiligung bei unserem Rechtsschutzversicherer. OK, am Ende wurden es dann 900 EUR, aber mit gut 95% der Entschädigung + Selbstbeteiligung war ich zufrieden. Ich habe die Entschädigung von Condor erhalten und denen gezeigt, dass die Kunden wie mich SO NICHT behandeln können laugh

Ach so, fast vergessen. Wenn ihr eine gute Kanzlei sucht, die euch gegen die Fluggesellschaft vertritt, kann ich euch die hier empfehlen. Sind wirklich gut und machen das auch für ganz Deutschland:

Kanzlei Bartholl Legal Services
Berlin
 

 

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