Ich wollte hier unsere Erfahrungen mit Condor Flugdienst schildern: Wir hatten eine Flugverspätung von den Malediven nach Frankfurt und kamen 21 Stunden später an. Dann hat die Condor ein Blatt über eine Flugunregelmäßigkeit verteilt und die Adresse, an die man sich wegen der Entschädigung der Flug-Richtlinie 261/04 wenden soll. Das haben wir dann auch getan und haben die 2400 EUR für unsere Familie eingefordert. Dann haben wir genau so einen Antwortbrief, unterschrieben von Frau Dorothea Schümann erhalten. Ich kann es kaum fassen, denn die Zeilen in unserem Brief sind identisch mit denen von Familie Hartmann. GENAU DER GLEICHE BRIEF. Wir haben uns erst mit einem Formular an das Luftfahrtbundesamt gewandt. Die haben uns gesagt, wir sollen einen Fachanwalt für Flugrecht beauftragen und haben uns die Kanzlei Bartholl in Berlin empfohlen, da die bundesweit beraten und wir aus Garmisch-Partenkirchen kommen. Nach etwa fünf Wochen hat sich auch bei uns die T&M Anwaltssocietät für die Condor gemeldet. Die haben geschrieben:
Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben vom x zu beantworten.
Unsere Mandantin hat sich bereits umfassend mit der Kundenreklamation Ihrer Mandantschaft auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchten wir inhaltlich hierauf vollumfänglich verweisen. Aus unserer Sicht ergeben sich aus Ihrem Schreiben keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts führen. Daher verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Entscheidung, wonach die Ansprüche Ihrer Mandantschaft weiterhin zurückgewiesen werden.
Grund für die Zurückweisung der Ansprüche ist insbesondere die Tatsache, dass nach Auffassung der Generalanwältin bei dem EuGH, Eleanor Sharpston, Rechtssache C-396/06, Kramme gegen SAS Scandinavian Airlines Denmark, Rz. 51, technische Defekte einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EG-VO 261/04 begründen können:
„Was zunächst die Außerbetriebsetzung des ursprünglich vorgesehenen Luftfahrzeugs betrifft, legt Erwägungsgrund 14 der Verordnung Nr. 261/2004 nahe, dass technische Probleme manchmal als außergewöhnliche Umstände eingestuft werden können. Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, unstreitig, dass derartige Probleme „unerwartete Flugsicherheitsmängel“ darstellen können.“ Der Gerichtshof selbst hat darüber hinaus im Rahmen der Rechtssache C-549/07, Walentin-Hermann gegen Alitalia – Linee Aeree Italiane SpA, Rz. 24, 25 die Aufassung geäußert, dass technische Defekte, die aus mangelhafter Wartung resultieren oder im Rahmen von Wartungsmaßnahmen aufgetreten sind, nicht zu einer Entlastung der Fluggesellschaften gemäß Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04 führen können:
usw...
Der hier gegenständliche Defekt ist demnach als unerwarteter Flugsicherheitsmangel und somit als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung zu würdigen. Darüber hinaus standen unserer Mandantin keine zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung, welche den für die Flugunregelmäßigkeit ursächlichen Defekt hätten verhindern können.
Aus diesem Grund müssen die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche endgültig als unbegründet zurück gewiesen werden. Vorsorglich erklären wir die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG-VO 261/04 hinsichtlich etwaiger Minderungs- und Schadensersatzansprüche.
Lediglich aus Kulanzgründen und zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits erklärt sich unsere Mandantin bereit, einen Betrag in Höhe von insgesamt € 1200 im Erledigungsinteresse bei Kostenaufhebung zu erstatten.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihre Mandantschaft auf dieser Basis vergleichsbereit ist. Wir weisen darauf hin, dass dieses Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Unsere Mandantin hält sich bis zum an dieses Angebot gebunden.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
Romberg
Rechtsanwalt
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
Wir haben das Vergleichsangebot dann akzeptiert, wenn auch zähneknirschend. Besser den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach. Es ist aber schon irritierend, dass die offenbar immer nach Schema F agieren. Ist so etwas überhaupt erlaubt? Es stimmt doch nicht, dass alle Fälle gleich sind. Das zeigt doch, dass die die außergewöhnlichen Umstände einfach angeben, ohne dass die wirklich ausschlaggebend waren.