Guten Tag,
um über mögliche Ansprüche reden zu können, müssen zwei Fragen beantwortet werden: Dürfen Flugzeiten geändert werden und darf der Flugort geändert werden?
Zu 1:
Sie haben mit AirBerlin einen Vertrag über eine Flugreise abgeschlossen. Prinzipiell gilt, dass ein Vertrag auch so erfüllt werden muss, wie er geschlossen wurde: Sie haben also den Flugpreis zu entrichten, während das Unternehmen Sie zu vereinbarter Zeit vom vereinbarten Ort befördern muss. Wenn der Vertrag keine weiteren Angaben erhält, muss sich auch AirBerlin daran halten.
Allerdings kann es tatsächlich sein, dass in den AGB ein Passus enthalten ist, der AirBerlin berechtigt, die Flugzeiten noch zu ändern. Dies ist nicht unüblich, da gerade bei weit im Voraus geplanten Flügen – so wie bei Ihnen – Änderungen nicht unwahrscheinlich sind. Wenn AirBerlin dann rechtzeitig die Flugzeitänderung mitteilt, ist dies zwar unschön, allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Sie müssen dann mit einer früheren Abflugzeit leben. Verbindlich sind Flugzeiten erst dann, wenn sie in den Reiseunterlagen endgültig angegeben werden.
Weiterhin kommt es darauf an, wie gravierend die Änderungen sind. In ihrem Fall wurde der Flug um 6 Stunden nach vorne verlegt. Dies ist eine Zeitspanne, die noch im Rahmen des Hinzunehmenden liegt. Erst ab einer Verlegung um 8 Stunden sind Ansprüche wegen eines Reisemangels zumindest möglich.
Zu 2:
Hier gelten ähnliche Bestimmungen wie bei der Änderung von Abflugzeiten. Eine Verlegung des Abflugortes ist nur dann möglich, wenn die AGB dies vorsehen. Steht im Vertrag, dass ein bestimmter Flughafen garantiert wird, so kann später kein anderer bestimmt werden. Sehen die AGB jedoch vor, dass die ursprüngliche Zusage des Flughafens nicht verbindlich ist, so kann dieser noch geändert werden.
Zudem kommt es darauf an, wie weit die beiden Flughäfen voneinander entfernt sind. Konkrete Höchstentfernungen gibt es hierzu nicht, allerdings ist aller Voraussicht nach die Entfernung zwischen Düsseldorf und Münster-Osnabrück ebenfalls nicht erheblich genug, um vom Vertrag zurücktreten zu können. Auch wenn dadurch die Reisezeit verlängert wird, gilt eine Verlegung des Startflughafens lediglich als hinzunehmende Unannehmlichkeit.
Schauen Sie also auf jeden Fall in die AGB ihres Vertrages, den Sie mit AirBerlin geschlossen haben, ob dort tatsächlich die Möglichkeit enthalten ist, Abflugort und -zeit zu verlegen.
Generell gilt zudem, dass das Recht der AGB sehr komplex ist und Entscheidungen über Ansprüche von Details Ihres Falles abhängen. Die Meinung eines Anwalts zu Ihrer konkreten Situation ist daher unerlässlich, wenn Sie ihre Ansprüche festgestellt wissen möchten.
Urteile im Einzelnen:
AG Düsseldorf – Urteil vom 30.01.2008, Az. 32 C 50/08
(zu finden über Google mit der Suche „32 C 50/08 reise-recht-wiki“)
Die Verlegung des Abflugortes ist hinzunehmen, wenn in den AGB des Flugunternehmens diese Möglichkeit angegeben ist. Auch wenn sich dadurch die Reisezeit verlängert, können für den Passagier hieraus keine Ansprüche hergeleitet werden. Insbesondere war in diesem Fall entscheidend, dass die Distanz zwischen den Flughäfen in diesem Fall Düsseldorf und Köln/Bonn) nur gering war.
AG Duisburg, Urteil vom 20.11.2002, Az. 3 C 4908/02
(zu finden über Google mit der Suche „3 C 4908/02 reise-recht-wiki“)
Flugzeiten, die bei der Buchung mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden, können auch noch geändert werden. Eine Verlegung des Fluges ist daher in solch einem Fall prinzipiell kein Mangel. Sie sind erst dann verbindlich, wenn sie in den zugeschickten Reiseunterlange vermerkt sind.
AG Hannover, Urteil vom 26.11.2002, Az. 555 C 10563/02
(zu finden über Google mit der Suche „555 C 10563/02 reise-recht-wiki“)
Das AG Hannover entschied, dass eine Verlegung eines Fluges um 10 Stunden keinen Reisemangel darstellt, wenn die Allgemeinen Reisebedingungen einen Passus enthalten, der solche Änderungen möglich macht. Insbesondere bei weiter im Voraus gebuchten Reisen muss damit gerechnet werden, dass sich Flugzeiten noch verschieben.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.01.2010, Az. 316 C 151/09
(zu finden über Google mit der Suche „316 C 151/09 reise-recht-wiki“)
Ein Reisevermittler ist dazu verpflichtet, Fluggästen mitzuteilen, wenn sich Flugzeiten verschieben. Tut er dies nicht, ist er zumindest mitverantwortlich für Schäden, die Fluggästen daraus entstehen, etwa, wenn sie ihren Flug verpassen.