Guten Tag,
in Ihrem Fall gibt es gleich mehrere Möglichkeiten, wie Sie an Schadensersatz oder andere Ansprüche kommen. Diese hängen jedoch von weiteren Details zu Ihren Flügen ab.
1. Koffer kommt um drei Tage verspätet in Menorca an (3.10 anstatt 30.09)
Wenn Ihr Gepäck verspätet am Reiseziel ankommt, so müssen die daraus entstehenden Schäden nach dem Montrealer Übereinkommen ersetzt werden. Hierfür verantwortlich ist nach Art. 19 MÜ der Luftfrachtführer, also derjenige, der die Verantwortung über das Flugzeug hatte, mit dem Sie geflogen sind. Sie müssen sich daher an die entsprechende Fluggesellschaft wenden, welche Sie und Ihr Gepäck befördert hatte.
Schäden, die Ihnen wegen fehlendem Gepäck entstehen, sind beispielsweise alle zusätzlichen Kosten, die Sie auf sich nehmen mussten, um auch im Urlaub versorgt zu sein (beispielsweise zusätzliche Kleidung für drei Tage). Diese Schäden müssen Sie allerdings belegen. Weiterhin ist der Ersatz auf rund 1300€ pro Person begrenzt.
Zudem müssen Sie die Verspätung schriftlich bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies muss nach dem Übereinkommen innerhalb von 3 Wochen, nachdem Sie ihr Gepäck endlich erhalten haben, geschehen. Zögern Sie also nicht mehr zu lange damit!
Weitere Ansprüche haben Sie, wenn (und nur wenn) sie eine Pauschalreise gebucht haben, in der auch der Hinflug enthalten war. In diesem Fall gilt fehlendes Gepäck als Reisemangel gemäß § 651d BGB. Der Reisepreis kann für die Zeit, in der das Gepäck fehlte, gemindert werden. Ein genauer Prozentsatz lässt sich nicht vorhersagen, er hängt u.a. davon ab, wie sehr Ihre Reise dadurch beeinträchtigt wurde. Der Reisemangel muss in diesem Fall beim Reiseveranstalter angezeigt werden, gegen den Sie dann auch den Anspruch auf Minderung des Reisepreises haben.
2. Koffer kommt bis jetzt nicht in Stuttgart an
Wenn das Gepäck wirklich verloren ist, regelt auch hier das MÜ Ihre Ansprüche. Pro Passagier werden hierbei derzeit Schäden an dessen Gepäck ebenfalls in einer Höhe von bis zu rund 1300€ ersetzt. Auch hierbei müssen Sie sich an die Fluggesellschaft wenden. Hierbei ist der Schaden u.a. der Geldbetrag, den Sie aufwenden müssen, um Ihr verlorenes Gepäck zu ersetzen.
Sollte das Gepäck noch auftauchen, gehen Sie genau so vor wie beim verspäteten Gepäck beim Hinflug.
3. Verspätung des Hinflugs
Worauf Sie noch nicht eingegangen waren: Sie haben eventuell zusätzlich die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu erhalten. Diese beträgt bei einer Flugdistanz über bis zu 1500km (wovon die Strecke Stuttgart-Menorca erfasst ist) 250€ für jeden Fluggast. Voraussetzung ist allerdings eine Verspätung von mindestens drei Stunden – überprüfen Sie also noch einmal, wie groß die Verspätung genau war. Weiterhin ist in einem solchen Fall auch der Grund für die Verspätung wichtig, da in manchen Fällen diese Zahlung nicht geleistet werden muss. Auch für diesen Anspruch müssen Sie sich an die Fluggesellschaft wenden.
Urteile im Einzelnen:
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)
Ein Reisender hat Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter, wenn sein Gepäck erst verspätet am Zielort angekommen ist. Es gilt als Reisemangel, wenn Reisende für eine Tage deswegen ohne ihr Gepäck auskommen müssen.
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Geht Gepäck verloren oder kommt es verzögert an, so hat ein Fluggast gegen das befördernde Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen. Dies gilt für alle Luftfahrtunternehmen, die in Ländern ansässig sind, die Vertragspartner des Übereinkommens sind (hierzu gehören die in Ihrem Fall relevanten Länder Spanien und Deutschland).
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.
BGH Karlsruhe - Beschluss vom 11.03.2008, Az. X ZR 49/07
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „X ZR 49/07 reise-recht-wiki“)
Bei einer Flugverspätung ab drei Stunden ist an den Passagier eine Ausgleichszahlung zu leisten, die von der Distanz des verspäteten Fluges abhängt. Zur Zahlung ist das verantwortliche Luftfahrtunternehmen verpflichtet. Passagiere müssen sich daher an dieses und nicht an einen möglichen Reiseveranstalter wenden.