Hallo, Bei einer solchen Gepäckverspätung steht Ihnen ein Anspruch aus Art. 19 Montrealer Übereikommen zu. Dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Wie hoch der Schadensersatz ist, bestimmt sich nach Art. 22 Abs. 1 MÜ: Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Somit würde Ihnen ein Schadensersatz von maximal 4. 150 Sonderziehungsrechten zustehen. Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt: Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung. Auch die Sachen die Sie sich in Folge der Gepäckverspätung gekauft haben, werden erstattet. Urteile im einzelnen: AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, (zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“) AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“) AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, (leicht zu finden über "29 C 2518/12(19)reise-recht-wiki.de“) AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, (leicht zu finden über "4 C 7/07reise-recht-wiki.de“)