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In meinem Koffer befand sich mein Autoschlüssel dadurch das der Koffer erst am nächsten Tag kam musste ich mir einen Leihwagen nehmen um meinen Ersatzschlüssel zu holen. Habe ich ein Recht auf Erstattung der mir entstandenen Kosten?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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Sehr geehrter Fragesteller!

Ihre Ansprüche leiten sich aus dem Montrealer Übereinkommen. Kapitel III, § 19 des Montrealer Übereinkommens sagt wörtlich:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.“

Der Luftfrachtführer kann sich entlasten, indem er außergewöhnliche Umstände geltend macht. Außergewöhnliche Umstände sind unerwartet auftretende Ereignisse, die der Luftfrachtführer nicht zu vertreten hat und die er auch beim Ergreifen aller ihm zur Verfügung stehender Maßnahmen nicht hätte verhindern können.

In der Praxis ist es für die Fluggesellschaften relativ schwer, sich auf Grund von außergewöhnlichen Umständen zu entlasten. Die häufigsten Gründe für eine Flugverspätung bzw. Gepäckverspätung sind technische Probleme. Diese erkennen die Gerichte kaum als einen außergewöhnlichen Umstand, da diverse Störungen im Rahmen einer gründlichen und gewissenhaften Wartung hätten rechtzeitig entdeckt werden können. Ich glaube, der zweithäufigste Grund sind ungünstige Wetterbedingungen. Schwere Gewitter oder sehr starke Schneefälle sind ein berechtigter Grund für eine Verspätung, jedoch müssen auch die von der Fluggesellschaft ergriffenen Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Es kommt, wie bereits erörtert, nicht nur auf den Umstand an sich an, sondern auch darauf, was der Luftfrachtführer unternommen hat bzw. hätte unternehmen können, um die Verspätung dennoch zu vermeiden oder zu minimieren. Diese Maßnahmen müssen dann aber auch realistisch sein und vom wirtschaftlichen Aufwand her nicht ins Unermessliche steigen.

Wie bereits am Anfang gesagt, Sie haben nach § 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf die Erstattung der mit der Verspätung verbundenen sowie für die Beschaffung von Ersatzsachen aufgewendeten Kosten. Ich glaube, die Kosten werden nur bis zu einer gewissen Grenze erstattet, aber ich weiß leider nicht, wie hoch diese Grenze ist.

Ich habe hier ein Paar interessante Urteile zum Thema rausgesucht:

Amtsgericht Berlin, 08. Mai 2007, Akz. 4 C 7/07  – Entschädigung bei Kofferverlust und Gepäckverspätung.

Oberlandesgericht Köln, 02. Dezember 2003, Akz. 24 U 52/03 – Fluggesellschaft haftet für Gepäckverspätung.

Europäischer Gerichtshof, Akz. Rs C-63/09 – Haftung für Gepäckschäden und Kofferverlust.

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Guten Tag,

 

Sie fragen nach der allgemeinen Situation einer Gepäckverspätung. Hierzu gibt es tatsächlich Ansprüche, die Sie wegen daraus entstehender Schäden geltend machen können.

 

Die Ansprüche bei der Verspätung von Gepäck regelt in den allermeisten Fällen das internationale Montrealer Übereinkommen (MÜ). Art. 19 des MÜ besagt, dass der Luftfrachtführer – also derjenige, der Ihr Gepäck transportiert hat – für alle Schäden aufkommen muss, die durch die Verspätung von Gepäck entstehen. Gemeint sind damit in erster Linie finanzielle Aufwendungen. Der klassische Fall besteht dabei zwar darin, dass Gepäckstücke für den Urlaub nachgekauft werden müssen (etwa Kleidung für einige tage, wenn der Koffer erst nachträglich im Urlaub ankommt), allerdings sind dabei alle finanziellen Schäden gemeint. Erfasst ist prinzipiell also auch Ihr Fall: Sie haben einen Schaden dadurch erlitten, dass Sie unerwartet einen Mietwagen für einen Tag nehmen mussten, für den die Airline daher zunächst haften muss.

 

Sie müssen allerdings darlegen können, dass es für Sie notwendig war, Ihr Auto an diesem Tag auch zu benutzen. Denn die Airline ist nur dazu verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch notwendige Ausgaben entstanden sind. Ein solcher Nachweis ist jedoch voraussichtlich nicht besonders schwer zu liefern, wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Auto vom Flughafen hätten nach Hause fahren wollen.

Möglich ist jedoch darüber hinaus, dass sich die Airline darauf beruft, dass Sie den Autoschlüssel ja auch im Handgepäck hätten transportieren können, was einen Verlust des Schlüssel unwahrscheinlicher gemacht hätte. In den Fällen, in denen Wertsachen verloren gegangen sind, die im aufgegebenen Gepäck transportiert wurden, wurde gerichtlich ein Mitverschulden des Reisenden angenommen, d.h. er bekam nur einen Teil seines Schadens ersetzt. Denkbar ist, dass in Ihrem Fall ähnlich entschieden würde bzw. die Fluggesellschaft ähnlich argumentiert. Ihren kompletten Schaden bekämen Sie dann nicht ersetzt.

 

Generell gibt es zudem eine Haftungsobergrenze für Luftfahrtunternehmen. Diese liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten, was derzeit ungefähr 1.300€ entspricht. Nur bis zu diesem Betrag müssen Schäden ersetzt werden. Bei der Miete für ein Auto wird die Höchstgrenze in Ihrem Fall jedoch sehr deutlich nicht erreicht werden.

 

Darüber hinaus müssen gemäß Art. 31 MÜ Schäden durch eine Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks bei der Airline geltend gemacht werden. Zögern Sie also nicht mehr zu lange damit.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Das MÜ regelt unter anderem Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung. Dies gilt für alle Staaten, die Vertragspartner des MÜ geworden sind, so auch für Deutschland.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

 

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

 

 

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Hallo Fragesteller,

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ausgleichsansprüche aufgrund Art.19 des Montrealer Übereinkommens(MÜ), solange es sich auch um Vertragspartner dieses Übereinkommens handeln.
Da Sie dazu nichts angeben haben, sollten Sie sich hier selber informieren:

http://passagierrechte.org/Montrealer_%C3%9Cbereinkommen
 

Gemäß Art.19 MÜ muss der ausführende Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch eine verspätete Gepäckauslieferung, zukommt. Darunter fallen allerdings nur materielle Schäden, wie ungefähr Ersatzkleidung, ersatzweise besorgte Kosmetikartikel oder Medikamente. Auch in Ihrem Fall haben Sie aufgrund des fehlenden Autoschlüssels einen finanziellen Schaden erlitten, da Sie sich einen Mietwagen besorgen mussten.

Es ist allerdings notwendig darzulegen, dass Sie keine andere Wahl hatten außer sich einen Mietwagen zu besorgen. Sie sollten hierfür alle Unterlagen behalten und wenn notwendig bei der Fluggesellschaft einreichen.

Generell gelten die Ansprüche aber auch nur solange, wie keine außergewöhnlichen Umständen seitens der Airline geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Umstände sind in der Regel Gegebenheiten, die von der Airline auch durch Einsetzen aller möglichen Maßnahmen, nicht verhindert werden konnten.

Es ist allerdings noch sehr wichtig, dass Sie so schnell wie möglich die Verspätung beim Luftfahrtunternehmen gemeldet haben und den Schaden in Form der Notwendigkeit des Mietwagens innerhalb von 21 Tagen nach Gepäcklieferung melden


 

Urteile:


 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.


 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.11.2011, Az 16 U 39/11

(zu finden unten Google mit der Suche „16 U 39/11 reise-recht-wiki“)

Bei einer Verspätung müssen nach dem Montrealer Übereinkommen die daraus entstehenden Schäden grundsätzlich von der Airline ersetzt werden. Dies erfasst auch zusätzliche Kosten für einen Mietwagen. Hierfür muss jedoch die Notwendigkeit der Kosten bewiesen werden, im Falle eines Mietwagens muss daher dargelegt werden, dass es wirklich nötig war, diesen zu mieten.

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Lieber Fragensteller,

um deine Fragen beantworten zu können, wäre es zunächst wichtig zu wissen, von wo nach wo du mit welcher Airline geflogen bist. Denn eventuelle Ansprüche könnten sich hier aus dem Übereinkommen von Montreal ergeben. Voraussetzung wäre jedoch zunächst, dass es auf deinen Flug Abwendung findet. Dies wäre dann der Fall, wenn der Flug entweder zwischen 2 Staaten stattfand, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem Vertragsstaat gehandelt hat oder die Airline, die den Flug durchgeführt hat, eine Airline der Europäischen Union war. Eine Liste der Vertragsstaaten findest du u.a. hier: http://www.tis-gdv.de/tis/transportrelationen/mue.html

Ist das Übereinkommen von Montreal auf deinen Flug anwendbar, ergeben sich deine Rechte aus Artikel 19. Hier ist gereglt, dass die Airline dem Reisenden den Schaden zu ersetzten hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck ensteht.

Um einen Schadenersatz aus diesem Artikel verlangen zu können, müssen außerdem folgende vier Voraus-setzungen gegeben sein:

  1. haftungsrelevante Gepäckverspätung,
  2. Verschulden der Airline,
  3. Entstehung eines Schadens,
  4. Aufgabe einer Schadensanzeige.

In deinem Fall ist es zunächts fraglich, ob es sich bei einer Verspätung von 1 Tag, um eine haftungsauslösende Verspätung handelt. Im Rahmen des Übereinkommens von Montreal soll die Airline nämlich nur dann verpflichtet sein, einen Verspätungsschaden zu ersetzten, wenn die Verspätung des Gepäcks, die der Reisende erlitten hat eine gewisse Toleranzgrenze überschreitet. D.h. eine Verspätung, die diese Grenze nicht überschreitet, hat der Reisende ersatzlos hinzunehmen. Wann diese Grenze überschritten ist, kann jedoch pauschal nicht beantwortet werden und ist daher eine Frage des Einzelfalls. 

Geht man hier vom Vorliegen einer solchen Verspätung aus, muss weiterhin den Luftfrachtführer auch ein Verschulden für den Verspätungsschaden treffen. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Airline nicht in der Lage ist nachzuweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eventuell auftretende Verspätungsschäden zu verhindern. D.h. für deinen Fall, es wäre wichtig zu wissen, warum die Gepäckverspätung eingetreten ist. Kann die Airline dann nicht nachweisen, dass sie alles notwendige getan hat, um deinen Koffer noch rechtzeitig zu befördern, trifft sie das Verschulden für die Gepäckverspätung.

Weiterhin muss dir durch die Gepäckverspätung auch ein Schaden entstanden sein. Gemäß dem Übereinkommen von Montreal hat der Luftfrachtführer im Fall einer Gepäckverspätung jedoch nur den Schaden zu ersetzten, der allein dadurch entstanden ist, dass das Gepäck verspätet transportiert wurde. Darunter könnten auch die Kosten für die Anmietung eines Leihwagens fallen. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Airline nur verpflichtet ist notwendige und angemessene Kosten zu ersetzten. Daher kommt es in deinem Fall wohl auch darauf an, ob die kostengüstigste Variante gewählt hast, um deinen Ersatzschlüssel zu bekommen. Ist dies nicht der Fall, betseht die Gefahr, dass die Airline die Erstattung der Kosten ablehnt.

Allerdings ist es wahrscheinlich, dass dir die Airline unter Verweis auf einen anderen Punkt die Kosten nur teilweise oder gar nicht zu ersetzten hat. Nach Artikel 20 des Übereinkommens von Montreal besteht nämlich für den Luftfrachtührer die Möglichkeit, die Summe des zu ersetztenden Schadens deshalb zu verringern, weil den Reisenden ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft. D.h. der Reisende muss einen Teil bzw. den kompletten Schaden tragen, weil er selbst dazu beigetragen hat, dass der entsprechende Schaden entstanden ist. In deinem Fall liegt meines Erachtens ein solches Mitverschulden vor, da du deinen Autoschlüssel im Koffer und nicht im Handgepäck transportiert hast. Die Gerichte weisen in solchen Fällen nämlich immer darauf hin, dass einem Reisenden die Gefahr bekannt sein muss, dass es bei aufgegeben Gepäck zu Verspätungen oder gar Verlust kommen kann. Daher ist er verpflichtet Dinge, die für ihn besonders wichtig sind, im Handgepäck zu transportieren. (vergleiche LG Köln, Urt. 30.03.1988 – 10 O 445/87) Daher musst du damit rechnen, dass die Airline dir entweder nur einen Teil der Kosten ersetzt oder sogar den Ersatz der kompletten Kosten verweigert, da sie dein Verschulden mit 100 % und ihr eigenes mit 0 % bewerten könnten.

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Lieber Fragesteller,

 
Zunächst können Sie die aus der Gepäckverspätung ergebenden Ansprüche dem Montrealer Übereinkommen entnehmen (MÜ). 
 
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die  Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden.Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
Wichtig ist, dass eine fristgerechte Schadensanzeige gemacht wird, um die oben gemannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ.
 
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäng er unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2009, Az: 2-24 S 15/09 (einfach zu finden unter "reiserecht-wiki")
 
Des Weiteren können Reisende neben der Entschädigung für Noteinkäufe den Reisepreis mindern und Rückzahlung verlangen 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 
 
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Bei einer Gepäckverspätung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Artikel 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dieses umfasst also auch den Ersatzschlüssel. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

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