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Hallo,

mein Freund und ich sind mit Air China von München über Peking nach Bangkok geflogen. In Bangkok kamen unsere beiden Gepäckstücke nicht an. Nachdem man uns immer wieder versicherte, dass das Gepäck am nächsten Tag ankommt, kam das erste Gepäckstück schließlich nach 5 Tagen an, das zweite war nach 7 Tagen in Bangkok, wir aber natürlich nicht mehr. Nachsenden konnten (oder wollten) sie uns das Gepäck nur an den nächsten Flughafen, der 1,5 Stunden entfernt war. Kooperieren wollte hier keiner. Da wir die lange Fahrt aufgrund von bereits gebuchten Touren nicht auf uns nehmen konnten (und wollten) haben wir das Gepäckstück erst nach 14 Tagen erhalten. Entgegen der Information, man würde uns informieren, sobald die Gepäckstücke in Bangkok landen, mussten wir immer wieder dort anrufen um überhaupt Informationen zu erhalten. Das kostete viel Geld und natürlich Zeit, man kann sich ja vorstellen in wie vielen Warteschleifen man da hängt bis man mal jemanden ans Telefon bekommt.

Natürlich sind uns also viele Kosten entstanden, für die wir aber zum Großteil keine Rechnungen haben, da das in Thailand (vor allem auf dem Land, wo wir uns zum Großteil befanden) nicht üblich ist.
Air China möchte uns jetzt mit 45€ pro Gepäckstück abfertigen, das ist für uns natürlich nicht tragbar und deckt in keinem Fall die Kosten. Vor allem aber geht es uns auch nicht nur um die Kosten, sondern auch um eine Aufwandsentschädigung.

Ich habe schon viel gelesen über das Montrealer Übereinkommen gelesen und gehe davon aus, dass auch unser Fall unter diesen Paragraphen fällt.

Jetzt also meine Frage: wie können wir vorgehen um von der Airline angemessen entschädigt zu werden? Steht uns auch eine Entschädigung zu, wenn wir keine Rechnungen nachweisen können? Ich meine, 7 Tage im Urlaub ist es wohl klar, dass wir einiges anschaffen mussten!
 

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Steffi
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
+2 Punkte

6 Antworten

+1 Punkt

Liebe Steffi,

Sie und Ihr Freund sind mit Air China von München über Peking nach Bangkok geflogen. In Bangkok kamen Ihre beiden Gepäckstücke jedoch nicht an. Das erste Gepäckstück kam nach 5 Tagen an, das zweite war zwar nach 7 Tagen in Bangkok, jedoch Sie beide nicht mehr. Diese Gepäckstück konnte lediglich an den nächsten Flughafen, der 1,5 Stunden entfernt war nachgesendet werden. Somit haben Sie das Gepäckstück erst nach 14 Tagen erhalten.

Im Falle einer Gepäckverspätung kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens. Diese lautet wie folgt:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.:  4 C 7/07 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Artikel 19 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 4.693 SZR, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen im folgenden Fall zunächst einer Entschädigung für die Verspätung an sich zu.

Weiterhin könne Sie richtigerweise auch das erstattet kriegen, was Sie aufgrund von der Verspätung neu kaufen mussten.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie Rechnungen vorweisen können. Jedoch könnte auch als Beweis Ihr Kontoauszug genügen, falls Sie mit EC Karte bezahlt haben. Auch jeder andere Nachweis könnte sich eignen.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, ist es von großer Bedeutung, dass Sie rechtzeitig eine Schadensmeldung machen.Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az.: 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall gehe ich jedoch davon aus, dass Sie breits fristgerecht die Schadensanzeige gemacht haben. Wenden Sie sich am besten schriftlich an die Airline und machen Sie Ihren Anspruch geltend, indem Sie sich unter anderem auf Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens beziehen. Sollte dies erfolglos bleiben, so sollten Sie einen Anwalt mit Ihrem Fall betraut machen.

 

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Hallo, lieber Fragesteller!

Sie könnten Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen haben, dafür muss man jedoch zuerst einige Voraussetzungen prüfen.

(1) Anwendungsbereich

Gemäß Art. 1, Abs. 1 u. 2 Montrealer Übereinkommen sind die Vorschriften bei internationalen Beförderungen anwendbar. Eine internationale Beförderung bedeutet, dass der Flug innerhalb eines Vertragsstaates starten und innerhalb eines anderen Vertragsstaates landen muss. Thailand hat das Montrealer Übereinkommen, sofern meine Informationen aktuell sind, nicht unterzeichnet.

Daraus können sich zwei Probleme ergeben. Stellt Ihr Flug eine einheitliche Beförderung dar, d.h. der Zwischenstopp in Peking wird nicht beachtet, so ist es keine internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens.

Werden die Flugsegmente als separate Flugleistungen betrachtet, wäre es wichtig, auf welchem Segment das Gepäck liegen geblieben ist. War es auf dem Abschnitt München – Peking passiert, so ist es unproblematisch, da China ein Vertragsstaat des Montrealer Übereinkommens ist. Kam die Verspätung auf dem Abschnitt Peking – Bangkok zustande, so ist es wieder eine Situation wie oben – keine internationale Beförderung, Montrealer Übereinkommen nicht anwendbar.

(2) Anspruch auf Kostenerstattung

Gemäß Art. 19 MÜ haben Fluggäste bei einer Gepäckverspätung Anspruch darauf, die mit der Verspätung kausal zusammenhängenden Kosten erstattet zu bekommen, sofern die Fluggesellschaft die Verspätung zu verschulden hat. Es ist selbstverständlich, dass Sie im Urlaub ohne Gepäck Ersatzsachen kaufen müssen. Es ist auch sehr hilfreich dabei, die Quittungen und Belege aufzubewahren, da es der unkomplizierteste Weg ist, einen Beweis für die Kosten zu erbringen. Es ist aber nicht der einzige Weg. Sie können das so nachweisen, wie sie wollen, Hauptsache es ist aussagekräftig und glaubhaft.

Im Übrigen wurde bereits eine ähnliche Frage im Forum gestellt – hier – und die erste Antwort in der Liste ist sehr hilfreich.

(3) Aufwandsentschädigung

Sie schreiben, dass es Ihnen neben den tatsächlichen Kosten auch um eine „Aufwandsentschädigung“ geht. Es ist nicht ganz klar, welchen Aufwand Sie meinen.

Grundsätzlich geht es bei der Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen in erster Linie um materielle Schäden, d.h. in irgendeiner Weise beweisbare Kosten für konkrete Gegenstände bzw. Sachschäden, zum Beispiel – typisch – Ersatzkleidung, Zuschläge für Mietwagen, zusätzliche Hotelübernachtungen etc.

Theoretisch ist aber auch nicht ausgeschlossen, einen Schadensersatz für einen immateriellen Schaden zu erhalten. Die Schwierigkeit könnte wohl darin bestehen, diesen Schaden überzeugend begründen und sachlich beziffern zu können (Vgl. EuGH, Urt. v. 06.05.2010, Az.  C-63/09).

Einen lesenswerten Artikel zum Thema finden Sie hier.

(4) Weitere Bestimmungen

Gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 MÜ haben Sie eine Frist von 21 Tagen, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben, um eine Schadensanzeigen bzw. Verspätungsanzeige beim Luftfahrtunternehmen einzureichen.

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Guten Tag Steffi,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um eine sehr ärgerliche Gepäckverspätung.

Bei einer solchen können in der Regel Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen in Frage kommen.

 

Für den Fall, dass Sie die Flüge einzeln gebucht haben, haben Sie eventuell Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Art.19 MÜ besagt dabei, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufzukommen hat, der infolge Gepäckverspätung auf Sie zukommt. Bei der Beschreibung ist allerdings nur der rein tatsächliche, materielle Schaden umfasst. Dabei handelt es sich vor allem um benötigte Ersatzkleidung oder Ersatzkosmetika. Die Notwendigkeit dieser Ersatzeinkäufe muss allerdings gut begründet sein und die jeweiligen Quittungen sollten Sie auch behalten und beim Luftfahrtunternehmen vorlegen können. Hier stellt sich in Ihrem Fall schon das erste Problem, da Sie laut Schilderung keine/kaum Quittungen bekommen haben. Beweisen können Sie allerdings auch durch andere Möglichkeiten, auch der Zeugenbericht ist möglich.

Bei der Gepäckverspätung gibt es als Ersatz keine pauschale Höhe, aber eine Haftungsobergrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten.

Ein weiteres Problem in Ihrem Fall, könnte die Anwendbarkeit bzw. der Geltungsbereich der Verordnung sein. Nach Art. 1 I,II MÜ kann man die Vorschriften auch bei internationalen Flügen anwenden, wenn der Flug zumindest aus einem Mitgliedsstaat startet. Dies bedeutet für sie, dass von großer Bedeutung ist, auf welchem Streckenabteil das Gepäck verschwunden ist.

Generell könnte noch ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers in Frage kommen, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos getätigt wurden.

 

Entsprechende Urteile:


 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(leicht zu googlen unter „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

(leicht zu googlen unter „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

 

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie sind mit Air China von München über Peking nach Bangkok geflogen. In Bangkok sind Ihre Gepäckstücke jedoch nicht zu finden gewesen. Das erste Gepäckstück kam schließlich nach 5 Tagen an. Das andere Gepäckstück kam nach 7 Tagen in Bangkok an, zu diesem Zeitpunkt waren Sie jedoch nicht mehr dort. Sie berichten weiterhin, dass Air China Ihnen das Gepäckstück nur an den nächsten Flughafen, der 1,5 Stunden entfernt war Nachsenden konnte (oder wollte). Sie haben das Gepäckstück letzendlich erst nach 14 Tagen erhalten.

Im Falle einer Gepäckverspätung kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommen zustehen. Es heißt dort folgendermaßen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.:  4 C 7/07 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Artikel 19 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 4.693 SZR, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen im folgenden Fall zunächst einer Entschädigung für die Verspätung an sich zu.

Weiterhin könnte Ihnen alles, was Sie aufgrund der Verspätung Ihres Gepäckstücks neu kaufen, von der Fluggesellschaft erstattet werden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Für die Erstattung Ihrer Ausgaben sollten Sie auf jeden Fall einen Beleg dieser vorweisen können. Falls Sie keine Rechnungen haben, können Sie auch EC-Belege oder ähnliches zum Nachweis Ihrer Kosten nutzen.

Zu beachten ist außerdem, dass Sie Ihre Ansprüche nur dann geltend machen können, wenn Sie rechtzeitig eine Schadensmeldung machen. Die Anzeige bei der Fluggesellschaft muss innerhalb von einundzwanzig Tagen, nachdem Sie Ihre Gepäckstücke erhalten haben, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az.: 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Liebe Steffi,

in einem Fall wie Ihrem, können sich grundsätzlich Ansprüche aufgrund der Gepäckverspätung entweder aus dem Übereinkommen von Montreal oder aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ergeben. Handelt es sich bei dem Flug, auf dem Sie die Gepäckverspätung erlitten haben, um einen Nur-Flug, d.h. sie haben separat den Flug direkt bei der Airline gebucht, dann findet allein das Übereinkommen von Montreal u.U. Anwendung. Handelt es sich bei dem Flug jedoch um einen Teil einer Pauschalreise, d.h. Sie buchten den Flug bei einem Reiseveranstalter zusammen mit anderen Reiseleistungen wie Übernachtung, Verpflegung ect., dann können beide Anspruchsgrundlagen zur Anwendung kommen.

Im Rahmen des Übereinkommens von Montreal könnte sich ein Anspruch aus Art. 19 ergeben.

Anwendungsbereich

Voraussetzung hierfür wäre jedoch zunächst, dass das Übereinkommen auf Ihren betreffenden Flug auch Anwendung findet. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 MÜ; hiernach findet das Übereinkommen Anwendung auf Flüge die entweder zwischen 2 Vertragsstaaten stattfinden oder auch auf sogenannte Rundflüge, d.h. auch ein Hin- und Rückflug aus einem Vertragsstaat. In Ihrem Fall wäre daher die 2. Variante anwendbar, wenn Sie zusammen mit dem Hinflug auch gleichzeitig einen Rückflug von Bangkok nach München gebucht haben. Ist dies nicht der Fall, wäre das Übereinkommen nur dann anwendbar, wenn die Gepäckverspätung bereits auf dem ersten Flug zwischen München und Peking eingetreten ist, denn sowohl Deutschland als auch China sind Vertragsstaaten.

Verschulden des Luftfrachtführers

Weitere Voraussetzung neben einer in ihrem Fall unzweifelhaft gegebenen Verspätung nach dem MÜ (vergleiche u.a. die Entscheidung des AG Frankfurts vom 13.06.2013, in dem eine haftungsrelevante Verspätung bereits bei der Lieferung des Gepäcks nach 2 und 5 Tagen angenommen wurde. Das Urteil können Sie im Ganzen nachlesen, indem Sie in der Google-Suche folgendes eingeben: "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)"), wäre die Tatsache, dass den Luftfrachtführer für die Gepäckverspätung auch ein Verschulden treffen muss. Denn nach Art. 19 S. 2 MÜ haftet der Luftfrachtführer dann für einen Verspätungsschaden nicht, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um einen Verspätungsschaden zu vermeiden oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. D.h. in Ihrem Fall wäre es wichtig zu wissen, wieso es zu der Gepäckverspätung gekommen ist.

Schaden

Schließlich ist weitere Voraussetzung, dass Ihnen durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist. Dies scheint unzweifelhaft bei Ihnen gegeben zu sein. Zu beachten ist jedoch, wenn der Schaden z.B. dadurch entstanden ist, dass Sie Ersatzeinkäufe für die Dinge aus ihrem Koffer tätigen mussten, sind nur die angemessenen und notwendigen Ausgaben zu ersetzten. Für eine mehrtägige Gepäckverspätung wären das laut dem AG Frankfurt (selbe Entscheidung wie oben) die Kosten für ein Satz Unterwäsche, Oberbekleidung, Badebekleidung und ein Par Schuhe plus die notwendigen Hygieneartikel. Ersatzfähig sind aber auch Telefonkosten oder Fahrtkosten, die mit der Organisation der Abholung des verspäteten Gepäcks entstanden sind.

Das Problem, welches in ihrem Fall wohl besteht ist, dass nach dem MÜ nur tatsächlich aufgetretene Schäden ersetzt werden müssen, bis zu einer Haftungshöchstgrenze von 1131 Sonderziehungseinheiten. D.h. es gibt keine Pauschalen oder ähnliches, sondern es werden nur die Kosten ersetzt, die tatsächlich durch die Verspätung entstanden sind. Dass und in welcher Höhe solche Kosten entstanden sind, muss der Reisende beweisen. Dies gelingt natürlich am einfachsten, wenn man Belege für diese Kosten vorlegen kann. Daher ist es zunächst berechtigt, dass die Airline solche Belege von Ihnen verlangt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Airline gar keine oder nur eine sehr niedrige Entschädigung zahlen muss, wenn keine Belege wie in Ihrem Fall vorgelegt werden können. Denn als mögliches Beweismittel kommt in einem solchen Fall nicht nur eine Urkunde in Form eines Kaufbeleges, sondern z.B. auch eine Zeugenaussage in Betracht. Da Sie zu zweit gereist sind, könnte somit z.B. Ihr Partner durch seine Aussage auch belegen, wie viele Kosten Ihnen entstanden sind. Daher sollten Sie versuchen, eine Aufstellung der entstandenen Kosten anzufertigen und durch ihren Partner diese bestätigen zu lassen. Denn dann muss die Airline erst einmal einen guten Grund finden, wenn sie Ihnen weiterhin nicht die volle Summe bezahlen will. Außerdem sollten Sie überlegen, ob Sie z.B. entstandene Telefonkosten nicht doch durch eine Handyrechnung oder ähnliches belegen können.

Viel Erfolg!

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