Guten Tag,
Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung ergeben sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ).
Hiernach muss der Luftfrachtführer – also die Airline, die Ihr Gepäck transportiert hat – alle Schäden ersetzen, die Ihnen durch das verspätete Gepäck entstanden sind. Warum Air China behauptet, dies sei hier nicht möglich, erschließt sich mir nicht. Es spielt keine Rolle, ob das Gepäck sich auf dem Flug aus Deutschland nach Peking bzw. Bangkok oder auf dem Rückflug verspätet hat. Insbesondere dann, wenn das Gepäck sich auf dem Weg von China nach Deutschland verspätet haben soll, steht dem Anspruch nichts im Wege, da sowohl China als auch Deutschland Vertragsstaaten des MÜ sind. In Bezug auf Thailand würde das ältere Warschauer Abkommen Anwendung finden, welches aber an dieser Stelle die gleichen Ansprüche garantiert.
Anders sähe die Sache aus, wenn für den Flugabschnitt zwischen Peking und Frankfurt ein anderes Luftfahrtunternehmen verantwortlich war als Air China. Dann müssten Sie sich an diese andere Airline wenden. Ich entnehme Ihrer Frage jedoch, dass dies nicht der Fall gewesen ist.
Der Schaden, den Sie durch die Verspätung erlitten haben, umfasst alle Einbußen finanzieller Natur. Die Wartezeit alleine stellt daher noch keinen Schaden dar. Erst wenn Sie wegen der Verspätung zusätzliche Aufwendungen hatten, können Sie diese – so Sie sie belegen können – von Air China zurückfordern. In Betracht kommen dabei z.B. Fahrtkosten, um Ihren Koffer abholen zu können oder notwendige Anschaffungen, weil Sie Teile des Gepäcks in dieser Zeit benötigt hatten. Sie müssen jeweils belegen, dass die Ausgaben notwendig waren.
Für den Schadensersatz gibt es eine Höchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten. Dies entspricht etwa 1.300€, d.h. darüber hinaus werden keine Schäden ersetzt.
Zudem müssen Sie die Schäden gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben, bei Air China angezeigt haben. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie das bereits erledigt haben.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Auch wegen der Verspätung am ersten Ziel haben Sie keine Ansprüche, da Sie letztendlich dennoch rechtzeitig in Frankfurt angekommen sind.
Fazit: Die Behauptung von Air China ist vollkommen aus der Luft gegriffen. Sofern Sie einen finanziellen Schaden wegen der Gepäckverspätung erlitten haben, können Sie diesen problemlos von Air China ersetzt verlangen.
Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind (das ist bei Deutschland und China der Fall).
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.