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5 Antworten

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Da hat man euch einen Bären aufgebunden.

Ihr könnt nach 21 Tagen, nachdem euer Gepäckstück nicht aufgefunden wurde, also verschollen ist, Schadensersatz verlangen.

Woher hat die Germanwings denn diese 55 Tage Regelung? Ausgedacht wahrscheinlich...

Das sind Ihre Rechte, wenn der Koffer verloren geht

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Sehr geehrter Fragesteller,

eine Gepäckverspätung ist einer sehr ärgerliche Angelegenheit.

Die Anzeige über den Verspätungsschaden innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgt. Dies haben Sie getan. Danach müssen alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, ersetzt werden.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im geschilderten Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ob es tatsächlich erst möglich war das Gepäck erst nach 55 Tagen zurückzugeben, muss die Airline auch hinreichend beweisen und darlegen können.

Falls die Gepäckverspätung im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise auftrat, können Sie zusätzlich noch eine Reisepreisminderung nach §561 d BGB verlangen.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich richten sich die Ansprüche bei der Verspätung bzw. dem Verlust von Gepäckstücken auf einem Flug nach Artikel 17Abs. 2 bzw. 19 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach hat der Luftfrachtführer dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der durch den Verlust von aufgegebenen Gepäck bzw. die verspätete Beförderung des Gepäcks entstanden ist. Im Fall der Verspätung des Gepäcks ist dieser Schaden typischerweise in Kosten für die Ersatzbeschaffung von Kleidung oder Hygieneartikeln, diesbezüglich entstandene Fahrtkosten, Kosten für Telefonate ect. zu sehen. Beim Verlust des Koffers besteht der Schaden insbesondere im Ersatz des Koffers incl. des Inhaltes.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch zunächst, dass der Luftfrachtführer die Verspätung bzw. den Verlust zu verschulden hat. Im Fall der Verspätung wäre dies dann nicht der Fall, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm bzw. ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Im Fall des Verlustes ist dies hingegen nicht der Fall, wenn der Verlust nicht an Board ds Luftfahrzeuges passiert ist oder nicht während eines Zeitraumes eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Daher wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, wann das Gepäckstück verloren gegangen ist. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dies zu einem Zeitpunkt passierte, indem es sich in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich die unverzügliche Aufgabe einer Schadensanzeige gegenüber des Luftfrachtführers. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass dies in ihrem Fall erfolgt ist.

Daher ist in ihrem Fall festzustellen, dass sie wohl grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens gegen den Luftfrachtführer haben. Die 55 Tage Wartefrist hören sich jedoch zunächst ungewöhnlich an. Zum einen bestimmt nämlich Artikel 17 Abs. 3 MÜ, dass in einem Fall, indem der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt hat und das Reisegepäck auch nach 21 Tagen nicht eingetroffen ist, der Reisend gegen den Luftfrachtführer die Rechte aus dem Beförderungsvertrag, d.h. insb. einen Anspruch auf Schadenersatz, geltend machen kann. Dies könnte in ihrem Fall deshalb nicht gelten, weil die Airline den Verlust noch nicht anerkannt hat. Aber zum anderen haben Sie bereits gem. Artikel 19 MÜ in dem Zeitpunkt, indem ihr Gepäck verspätet ist und ihren aus dieser Verspätung bereits ein Schaden (wie oben beschrieben) entstanden ist, einen Anspruch diesen Schaden vom Luftfrachtführer ersetzt zu verlangen. Der einzige Grund für diese Frist von 55 Tagen könnte meiner Meinung darin liegen, dass die Airline dies in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nieder gelegt hat. Dafür müssten sie jedoch sich einmal die AGBs anschauen und schauen, ob dort eine solche Regelung getroffen wurde. Ist dies der Fall, müssten sie für Ansprüche wegen des Verlustes wohl tatsächlich die 55 Tage abwarten. Doch auch wenn dies so ist, steht dies einem Anspruch wegen der Verspätung des Gepäcks nicht entgegen, den sie dann bereits jetzt d.h. vor dem Ablauf der 55 Tage geltend machen können.
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Lieber Fragensteller,

 

Im Montrealer Übereinkommen (MÜ) finden sich Regelungen zu Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und zur Verspätung, Verlust und Beschädigung von Reisegepäck.

 

Ansprüche bei der Gepäckverspätung können sich aus Artikel 17 MÜ i.V.m Artikel 19 MÜ ergeben.

Denn die ordnungsgemäßen Gepäckbeförderung stellt eine Hauptpflicht aus dem Flugbeförderungsvertrag dar (Urteil des BGH vom 05.12.2006, X ZR 165/03).

 

Artikel 19 MÜ

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

 

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 MÜ ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck begrenzt auf die künstliche Währung 1.131 Sonderziehungsrechten je Reisenden.

 

In der Regel ist es so, dass bei einer Gepäckverspätung von 21 Tagen der Reisende dann einen Anspruch auf Ausgleich gemäß Artikel 17 Absatz 3 MÜ gegen den Luftfrachtführer hat.Die Ausnahme von 55 Tagen müsste von der Fluggesellschaft Germanwings eindeutig belegt werden. Dies kann durch die AGB's im Luftbeföderungsvertrag geschehen. 

 

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Lieber Geli Brunetto,

es ist sehr wichtig, dass Sie eine fristgerechte Schadensanzeige gemacht haben. Sie müssen natürlich nicht 55 Tage warten bevor SIe eine Entschädigung beantragen können. Im Gegenteil gelten bestimmte Fristen für die Beantragung einer Entschädigung und die gilt es selbstverständlich einzuhalten.

Die Regelungen über eine fristgerechte Schadensanzeige sind dem Art. 31 Montrealer Übereinkommen zu entnehmen.

 

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
Weiterhin muss im vorliegenden Fall Art. 17 Montrealer Übereinkommen beachtet werden. 
 
Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
 
Nach diesem Artikel wird Ihnen der Schaden ersetzt, falls Ihr Koffer verlustig gegangen ist. 
 
Es besteht natürlich auch die Mglichkeit, dass Ihr Koffer noch aufgefunden wird. Dann handelt es sich um eine Verspätung des Reisegepäckes. Auch in diesem Fall, wird Ihnen der Schaden ersetzt. Die Verspätung ist ebenfalls im Montrealer Übereinkommen geregelt, jedoch in Art. 19 Montrealer Übereinkommen.
 
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
 
Urteile:
 
AG Bremen vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de")

Entschädigung bei Kofferverlust und Gepäckverpätung.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 
 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de")


Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 
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