Sehr geehrter Fragesteller,
eine Gepäckverspätung ist einer sehr ärgerliche Angelegenheit.
Die Anzeige über den Verspätungsschaden innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgt. Dies haben Sie getan. Danach müssen alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, ersetzt werden.
"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im geschilderten Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ob es tatsächlich erst möglich war das Gepäck erst nach 55 Tagen zurückzugeben, muss die Airline auch hinreichend beweisen und darlegen können.
Falls die Gepäckverspätung im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise auftrat, können Sie zusätzlich noch eine Reisepreisminderung nach §561 d BGB verlangen.
Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)