Lieber Fragensteller,
zunächst einmal zu der Frage, ob es sich in deinem Fall um eine Pauschalreise oder einen Nur-Flug handelt.
Pauschalreise oder Nur-Flug
Unter einer Pauschalreise ist laut Definition eine durch einen Reiseveranstalter vorgenommene Bündelung von mind. 2 Hauptreiseleistungen wie z.B. Transport, Verpflegung, Unterbringung, Ausflügen, Transfer oder anderen Leistungen zu einem Arrangement zu verstehen, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird. In Ihrem Fall wurde die Bündelung von 3 Hauptreiseleistungen (Flüge, Übernachtungen und Mietwagen) von einem Reiseveranstalter vorgenommen. Mithin handelt es sich in ihrem Fall um eine Pauschalreise. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Sie 4 weitere Übernachtungen separat gebucht haben.
Anspruchsgegner
Im Rahmen der Frage, gegen wen sich Ihre Ansprüche richten, ist nach den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden. Zunächst einmal kommt in Ihrem Fall nämlich ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Gepäckverspätung gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal in Betracht. Einen solchen Anspruch haben sie laut Übereinkommen alternativ gegen den vertraglichen Luftfrachtführer oder den ausführenden Luftfrachtführer. In Ihrem Fall ist der vertragliche Luftfrachtführer der Reiseveranstalter und der ausführende Luftfrachtführer die Airline, d.h. British Airways. Zum anderen kommen in Ihrem Fall auch Ansprüche nach allgemeinem Reisevertragsrecht insb. § 651 f BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch richtet sich immer gegen den Reiseveranstalter.
Entschädigung von entgangener Urlaubszeit
Das allgemeine Reisevertragsrecht kennt durchaus in seinem § 651f Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz bei nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bzw. für entgangene Urlaubsfreuden. Dort heißt es: Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Voraussetzungen für einen solchen Anspruch wären:
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Vorliegen eines Reisemangels
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Tätigung einer Mängelanzeige
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Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise
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Urlaubszeit wurde nutzlos aufgewendet
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Verschulden des Reiseveranstalters
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Auftreten eines Schadens
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Einhaltung der Ausschlussfrist
Fraglich ist daher in ihrem Fall, ob eine Gepäckverspätung von 2 Tagen einen solchen Reisemangel darstellt. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung ist hiervon wohl auszugehen, da hier eine Gepäckverspätung ab 2 Tage aufwärts bereits angenommen wurde. Lediglich die Verspätung um 1 Tag stellt eine bloße Unannehmlichkeit und keinen Mangel dar. Vergl. u.a.
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AG Frankfurt AZ: 29 C 2518/12 (19) (in der Googlesuche zu finden unter "reise-recht-wiki.de 29 C 2518/12 (19)")
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AG Frankfurt AZ: 32 C 1201/97-19
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AG Frankfurt AZ: 29 C 2166/00-46 (bei Google einzugeben "29 C 2166/00-46 Reise-Recht-Wiki.de")
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AG Ludwigsburg AZ: 2 C 1368/95
Die weitere Voraussetzung einer Mängelanzeige, d.h. in diesem Fall der Anzeige ggü. der Airline, dass das Gepäck nicht da ist, ist erfolgt.
Fraglich ist daher, ob die Gepäckverspätung in Ihrem Fall als Vereitelung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der Reise angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Beeinträchtigung immer dann gegeben, wenn die Reise zwar durchgeführt wurde, diese aber mit so schweren Mängeln behaftet war, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, die Reise ganz oder teilweise als vertan angesehen werden muss. Vergl. hierzu u.a. OLG Karlsruhe AZ: 14 U 313/86 und OLG Celle AZ: 11 U 251/03 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki.de 11 U 251/03"). Ob dies der Fall ist oder nicht, wird durch die Gerichte zumeist damit beantwortet, ob der vorliegende Mangel zu einer Minderung von mind. 50 % führt oder nicht. Die oben aufgeführten Urteile im Bezug auf 2 und 3-tägige Verspätungen des Gepäcks zeigen jedoch, dass sie den Reisenden lediglich zu einer Minderung von 25-30 % berechtigen. Daher ist auch in ihrem Fall davon auszugehen, dass es hier an einer solchen erheblichen Beeinträchtigung fehlt.
Aus diesem Grund ist es zwar grundsätzlich möglich bei Gepäckverspätung einen Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB zu verlangen. In Ihrem Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen hierfür.
Entschädigung von Telefonkosten ohne Nachweis
Im Rahmen des Art. 19 MÜ kommen grundsätzlich als ersatzfähiger Schaden auch Telefonkosten in Betracht, die dadurch entstanden sind, dass die Airline bezüglich der Gepäckverspätung kontaktiert werden musste. Solche Kosten werden im Regelfall der Höhe nach durch Rechnungen oder Quittungen bewiesen. Allerdings ist es falsch zu glauben, dass dies der einzige Weg ist, eine Entstehung solcher Kosten gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter zu beweisen. Vielmehr kennt das deutsche Prozessrecht, für den Fall, dass der Streit zu einem Gerichtsverfahren führt, verschiedene Beweisarten. Nämlich: Augenscheinbeweis, Parteivernehmung, Zeugenbeweis und Sachverständigenbeweis. Außerdem bestimmt das Gesetz in §§ 286,287 ZPO, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung und nach freier Überzeugung entscheidet. D.h. die Vorlage von Rechnungen sind in einem solchen Fall nur eine Möglichkeit einen entstandenen Schaden zu beweisen. Sind solche Rechnungen, wie in Ihrem Fall nicht vorhanden, besteht die Möglichkeit die Entstehung eines solchen Schadens z.B. durch eine eigene ausführliche Schilderung des Sachverhaltes vor Gericht oder auch die Benennung von Zeugen, die bei der Führung der Gespräche dabei waren und somit etwas zu deren Kosten sagen können, zu beweisen.