Guten Tag,
Sie fragen nach der allgemeinen Situation einer Gepäckverspätung. Hierzu gibt es tatsächlich Ansprüche, die Sie wegen daraus entstehender Schäden geltend machen können.
Die Ansprüche bei der Verspätung von Gepäck regelt in den allermeisten Fällen das internationale Montrealer Übereinkommen (MÜ). Art. 19 des MÜ besagt, dass der Luftfrachtführer – also derjenige, der Ihr Gepäck transportiert hat – für alle Schäden aufkommen muss, die durch die Verspätung von Gepäck entstehen. Gemeint sind damit in erster Linie finanzielle Aufwendungen. Der klassische Fall besteht dabei zwar darin, dass Gepäckstücke für den Urlaub nachgekauft werden müssen (etwa Kleidung für einige tage, wenn der Koffer erst nachträglich im Urlaub ankommt), allerdings sind dabei alle finanziellen Schäden gemeint. Erfasst ist prinzipiell also auch Ihr Fall: Sie haben einen Schaden dadurch erlitten, dass Sie unerwartet einen Mietwagen für einen Tag nehmen mussten, für den die Airline daher zunächst haften muss.
Sie müssen allerdings darlegen können, dass es für Sie notwendig war, Ihr Auto an diesem Tag auch zu benutzen. Denn die Airline ist nur dazu verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch notwendige Ausgaben entstanden sind. Ein solcher Nachweis ist jedoch voraussichtlich nicht besonders schwer zu liefern, wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Auto vom Flughafen hätten nach Hause fahren wollen.
Möglich ist jedoch darüber hinaus, dass sich die Airline darauf beruft, dass Sie den Autoschlüssel ja auch im Handgepäck hätten transportieren können, was einen Verlust des Schlüssel unwahrscheinlicher gemacht hätte. In den Fällen, in denen Wertsachen verloren gegangen sind, die im aufgegebenen Gepäck transportiert wurden, wurde gerichtlich ein Mitverschulden des Reisenden angenommen, d.h. er bekam nur einen Teil seines Schadens ersetzt. Denkbar ist, dass in Ihrem Fall ähnlich entschieden würde bzw. die Fluggesellschaft ähnlich argumentiert. Ihren kompletten Schaden bekämen Sie dann nicht ersetzt.
Generell gibt es zudem eine Haftungsobergrenze für Luftfahrtunternehmen. Diese liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten, was derzeit ungefähr 1.300€ entspricht. Nur bis zu diesem Betrag müssen Schäden ersetzt werden. Bei der Miete für ein Auto wird die Höchstgrenze in Ihrem Fall jedoch sehr deutlich nicht erreicht werden.
Darüber hinaus müssen gemäß Art. 31 MÜ Schäden durch eine Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks bei der Airline geltend gemacht werden. Zögern Sie also nicht mehr zu lange damit.
Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Das MÜ regelt unter anderem Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung. Dies gilt für alle Staaten, die Vertragspartner des MÜ geworden sind, so auch für Deutschland.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.