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Hallo,

wir hatten einen Urlaub in Costa Rica gebucht. Geflogen sind wir mit Condor von San Jose über Santo Domingo nach Frankfurt. In San Jose wurde uns in der Nacht gesagt, dass der Flieger verspätet ist. Genaues wusste keiner. Das war schon ärgerlich genug, weil wir uns die ganze Nacht um die Ohren geschlagen haben und total kaputt waren. Am Flughafen haben die uns dann gesagt, dass wir in ein anderes Hotel gefahren werden, weil das Flugzeug erst am nächsten Tag starten würde. Das läge daran, dass das Flugzeug schon auf dem Hinflug ein technisches Problem hatte. Wir sind total geschafft zuhause angekommen und wollten dann unsere Entschädigung von Condor.

Condor schreibt uns jetzt:

 

Unser Vorgang: CON-14/...
Ihr Ansprechpartner: Frau Schümann

Sie teilen uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung. Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen folgendes mit:

Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern.

Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider ablehnen.

 

Jetzt habe ich gelesen, dass Condor das immer so macht.

Meine Fragen:

1. Muss Condor beweisen, dass der technische Defekt ein unerwartet aufgetretener Flugsicherheitsmangel ist?

2. Uns wurde am Flughafen gesagt, dass der Vorflug, also die Vormaschine vor unserer den technischen Defekt hatte und deswegen die vorherigen Flüge schon nicht püntklich starten konnten. 

Ist so ein außergewöhnlicher Umstand direkt auf unseren Flug anwendbar oder kann auch ein technischer Defekt am Flugzeug auf einem Vorflug anwendbar sein?

3. Gibt es schon Urteile für vergleichbare Fälle?

4. Am Flughafen haben uns die Condor-Mitarbeiter auch noch gesagt, dass die COndor die Entschädigung zahlen würde. Wir haben auch eine schriftliche Bestätigung über die Flugunregelmäßigkeit erhalten. Können wir uns nicht einfach darauf berufen?

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
+9 Punkte

13 Antworten

–7 Punkte

Hallo,

also, ich merke, dass hier im Forum immer alles über Rechtsanwälte und mit vielen Fragen-Antworten der User geamacht wird, nnen, müssen Sie allerdinsg mindestens Ihre Ansprüche bei der Fluggesellschaft schriftlich angefordert haben und eine Ablehnung von dort erhalten haben (schriftlich). Senden Sie Ihre Schreiben bitte immer per Einschreiben (in Deutschland auch gerne mit Rückschein) an die Fluggesellschaft! Wenn Sie dann die Antwort der Fluggesellschaft erhalten haben (setzten Sie in Ihrem Schreiben immer unbedingt einen Termin, z.B. 14 Tage, bis zu dem die Fluggesellschaft reagiert haben muss!!!!)Zu meinen Erfahrungen: Wir sind mit einer kleineren Gruppe mit einer irischen Fluggesllschaft geflogen, die ebenso nicht reagieren wollte bzw. nur Unsinn verzapfte. Schöne Grüsse

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"Irische Fluggesellschaft" :-)

Na, da darf man drei Mal raten, wer das wohl war.
Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
+5 Punkte

Lieber Fragesteller,

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Im oben genannten Urteil aus Rüsselsheim fehlte es hinzukommend an einem umfassenden Vortrag der Fluggesellschaft. Dieser ist jedoch für die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht unumgänglich.

Zu diesem Thema empfehle ich auch einen Blick auf diese Website: http://www.passagierrechte.org/Vorflug

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Ich kann euch nur raten: Lasst euch nicht blenden!! Die Fluggesellschaft versucht immer auf Zeit zu spielen. Ist doch klar. Kurz nach dem Urlaub steckt einem der Stress der Verspätung und des Fluges noch in den Beinen. Da ist man natürlich "kampfeslustiger"  cool als ein paar Monat später, wenn einen der Alltag wieder erfasst hat und man wieder andere Probleme hat.

Genau das nutzen die Fluggesellschaften aus. Ich hatte mir noch am Flughafen fest vorgenommen, die Sache auf jeden Fall anzupacken und durchzuziehen. Komme was wolle. Ich bin ein Mensch mit Prinzipien. Wenn Condor uns wenigstens ehrlich vorher mitgeteilt hätte, dass der Flug verspätet sein wird, hätten wir uns vorbereiten können. Von denen kam aber nix. Wir wurden einfach am Flughafen immer wieder mit irgendwelchen Ausreden abgespeist. Aber selbst das hätte ich ja noch irgendwie tolerieren können. Was aber gar nicht geht, ist das Verhalten der Condor nach der Verspätung. Meine Briefe wurden erstmal einfach ignoriert. Auf meine Anrufe wurde man fast schon pampig am Telefon. So ein Verhalten einer Fluggesellschaft wie Condor lasse ich mir bieten. Condor ist als Tochter der Thomas Cook AG (mit über 12 Milliarden Euro Umsatz im Jahr) ein Riesen Unternehmen. Und wie die sich ihren Kunden gegenüber verhalten, geht gar nicht. So darf man seine Kunden nicht behandeln!

Ich bin genauso vorgegangen wie viele (besser informierte und erfahrene) Mitstreiter hier geschrieben haben: Brief per Einschreiben lossenden, Frist: 1 Woche, wenn Zahlung bis dahin nicht eingeht, Anwalt. Dann habe ich eine gute Fachkanzlei eingeschaltet. Und dann passiert doch tatsächlich genau das, was viele hier auch schreiben. Plötzlich tritt Condor nicht mehr so selbstsicher und arrogant auf, sondern bietet erst 600 Euro. Ich habe meinem Anwalt gesagt, er soll die Sache durchziehen. Ich will die 800 EUR plus 150 Euro Selbstbeteiligung bei unserem Rechtsschutzversicherer. OK, am Ende wurden es dann 900 EUR, aber mit gut 95% der Entschädigung + Selbstbeteiligung war ich zufrieden. Ich habe die Entschädigung von Condor erhalten und denen gezeigt, dass die Kunden wie mich SO NICHT behandeln können laugh

Ach so, fast vergessen. Wenn ihr eine gute Kanzlei sucht, die euch gegen die Fluggesellschaft vertritt, kann ich euch die hier empfehlen. Sind wirklich gut und machen das auch für ganz Deutschland:

Kanzlei Bartholl Legal Services
Berlin
 

 

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Wieso schreiben hier eigentlich so viele, dass es unmöglich wäre gegen eine Fluggeselslchaft die volle Entschädigung aus der Flugrichtlinie 261/2004 + alle Rechtsanwaltskosten + alle sonstigen Unkosten zu erhalten?? 

Wem gereicht sowas zum Vorteil? Wem nützt es? Wer hat Interesse daran, hier solch ein Zeugs zu verbreiten?

Ich habe echt den Verdacht, dass sich hier einige Leute von Fluggesellschaften unter uns mischen und hier krampfhaft versuchen, die Leute zu verunsichern. Ist ja auch schön leicht: Einfach hier mal einigen Unsinn und Halbwissen posten und schon springen Hunderte Betroffener Flugpassagiere ab, ihre gesetzliche Entschädigung einzufordern, weil sie Angst haben. Das ist schon dreist. Naja, jeder ist seines eigenes Glückes Schmied. 

Ich kann hier nur jedem raten, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und nicht von irgendwelchen selbsternannten "Experten" oder Anwälten hier verunsichern zu lassen. Leute, lest euch doch mal die eindeutigen Gesetzesvorschriften aus der Richtlinie 261/2004 durch: Bei Annullierung oder Verspätung gibt es 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Das steht schwarz auf weiß im Gesetz. Und seht euch mal die ganzen Urteile durch. Ich hab echt noch kein Urteil gefunden, wo die Fluggesellschaft mal gewonnen hätte. Wie schaffen es die Airlines dann bloß, die Leute so zu verunsichern? Die haben doch eigentlich nichts in der Hand.

Zum Glück habe ich mich nicht beirren lassen. Mein Tip an euch: Haltet die Ohren zu und zieht euer Ding durch! Sonst werdet ihr verrückt. Von allen Seiten hört man was anderes. Selbst unser Anwalt fing schon an, von wegen: ist alles nicht so sicher, wie es scheint, Garantien gibt es nicht, Kostenrisiko, wenn man Anwalt einschaltet und so weiter und so fort. Hätte ich darauf gehört, wäre ich jetzt um 4278,93 euro ärmer. Ich habe unserem Anwalt sofort die klare Ansage gemacht, dass ich es ernst meine und mich nicht auf irgendwelche blöden Deals einlasse. Ich wollte unser Geld (6 x 600 Euro = 3600 euro für unsere Familie). Dass Condor dann auch noch die Anwaltskosten 678,93 euro zahlen durfte, war natürlich ein nettes Plus cheeky. Geschieht denen recht. erst wollten die mich hi nhalten wie in allen Fällen. Zum Glück haben unsere Anwälte richtig Druck gemacht. Ich denke, wenn man schon mit irgendwelchen Einigungsversuchen oder irgendeiner Mediation startet, hat man schon verloren, weil die Fluggesellschaft dann weiß, dass man es eigentlich nicht wirklich durchziehen will. Ich weiß zwar nicht, wie unsere Anwälte das gemacht haben, aber sie haben es gut gemacht.

Ganz ehrlich leute. Wenn ihr euch nicht von anfang an fest vornehmt, die Sache durchzuziehen, lasst es lieber sein. Man bekommt von allen Seiten gutgemeinte Ratschläge, die einen völlig kirre machen. Wir haben es durchgezogen und sind sehr zufrieden cheekycoolcheekywink

 
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Hallo, lieber Fragesteller!

Zu Ihren Fragen:

(1) Ja, das muss Condor. Vergleichen Sie dazu auch Art. 5, Abs. 3 der Verordnung 261/2004:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Umgekehrt würde dieser Satz heißen – wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen sich von der Ausgleichszahlungspflicht befreien will, muss es nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und keine Vermeidungsmaßnahmen möglich waren. Ob Condor Ihnen gegenüber die Einzelheiten offenbaren und Beweise erbringen wird wage ich zu bezweifeln.

(2) und (3) Wie in diesem Thread bereits angesprochen ist die Antwort auf die Frage, ob außergewöhnliche Umstände auch für Verspätungen der Folgeflüge gelten, von den Einzelheiten des jeweiligen Falles abhängig zu machen. Meiner Meinung nach werden solche Fälle strenger behandelt, als Flugverspätungen auf Grund von außergewöhnlichen Umständen auf den „eigentlichen“ Flügen. Ich finde, man kann das am besten an Beispielen einschätzen. Ich kopiere für Sie einfach eine Passage aus meiner Antwort auf eine ähnliche Frage:

LG Darmstadt, Urteil vom 6. November 2013, Aktenzeichen 7 S 208/12: 26-stündige Verspätung auf dem Flug von Hurghada nach München. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug musste auf dem Vorflug von München nach Ägypten auf Grund von Brandgeruch in der Kabine, verursacht durch technische Störungen in Folge von „gewitterbedingte[n] außergewöhnlich starke[n] Turbulenzen mit einem erheblichen Absacken des Fluggerätes“, in einem nahegelegenen Flughafen außerplanmäßig landen musste. Wetterbedingungen stellen meistens einen von der Fluggesellschaft nicht beherrschbaren Umstand dar. Die Fluggesellschaft muss nicht in jedem von ihr angeflogenen Flughafen Ersatzmaschinen bereithalten. Eine sofortige Weiterbeförderung der Passagiere wäre auch insbesondere deswegen nicht möglich gewesen, weil der Flughafen, auf dem notgelandet wurde, nicht der Zielflughafen war. Darüber hinaus wurden sofort Techniker zur Überprüfung des besagten Flugzeuges eingeflogen und eine Ersatzmaschine geordert. Weitere Mittel standen dem Luftfrachtführer nach dem objektiven Ermessen nicht zur Verfügung. Die Klage wurde abgelehnt.

AG Hannover, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen 538 C 11519/13: 3 Stunden und 25 Minuten auf dem Flug von Fuerteventura nach Köln/Bonn. Extreme Wetterbedingungen, welche der haftungsausschließende Grund für die Verspätung am Vorflug waren, kann der Luftfrachtführer nicht mehr für die damit zusammenhängende Verspätung des Folgefluges geltend machen, wenn er die Flüge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eng hintereinander taktet und keine Ersatzflugzeuge bereit hält.

AG Köln, Urteil vom 12. 05. 2014, Aktenzeichen 142 C 600/13: Ein Mitarbeiter einer Cateringfirma, die auf dem Vorflug das Flugzeug beliefert hat, einen Akku in einem Hot-Meal-Ofen vergessen. Es kam zur Rauchentwicklung und zu einem Brand, weswegen das Flugzeug notlanden musste. Die Verspätung konnte nicht mehr aufgeholt werden. Hier hat das Gericht entschieden, dass das Beliefern des Flugzeuges durch einen Caterer sehr wohl zum normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens gehört. Die Tatsache, dass die Störung durch Dritte verursacht wurde, darf außer Acht gelassen werden, da es nicht im Sinne des Schutzes der Fluggäste wäre, eine Differenzierung vorzunehmen. Gegen die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass, wie beim vorherigen Fall, der Luftfrachtführer die Flüge eng hintereinander getaktet und keine Ersatzmaschinen bereitgehalten hat.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12: 3 Stunden und 40 Minuten Verspätung auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Das Flugzeug musste dann entsprechend auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch liegt hier dasselbe Problem wie beim obigen Urteil vor – das Luftfahrtunternehmen zu viele Flüge für die Maschine in einem zu engen Zeitraum eingeplant, sodass jegliche Probleme eine Verspätung nach sich ziehen könnten. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Aktenzeichen 2 C 115/10: Verspätung von über 5 Stunden auf einem Flug von Málaga nach Berlin. Auf Grund von einem medizinischen Notfall mit einem Passagier auf dem Vorflug musste der Pilot zurück zum Ausgangsflughafen zurück. Ein medizinischer Notfall ist ein außergewöhnlicher Umstand. Die Fluggesellschaft konnte auch darlegen, warum die Rückkehr zum Startflughafen notwendig war. Darüber hinaus, und was viel wichtiger ist, - es handelte sich um einen außerplanmäßigen Flug, welcher außerhalb des Flugplanes für den betreffenden Tag lag und einer Genehmigung bedurfte.

Wie Sie sehen - man kann solche Fälle kaum beurteilen, wenn man die Einzelheiten zum Fall nicht kennt, da solche Einzelheiten eben entscheidend sind.

(4) Eine Bestätigung über die Flugunregelmäßigkeiten ist schön und gut, bringt aber letztendlich auch nicht viel. Meines Erachtens, stellt sie eine Bescheinigung dar, dass der Flug sich verspätet hat. Sie bedeutet aber keine Anerkennung etwaiger Schuld oder Haftung. Man kann sie vielleicht lediglich zu Beweiszwecken hinzuziehen, dass eine Verspätung überhaupt stattgefunden hat.

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Leute passt bloss auf! Lasst die Finger von irgendwelchen Gutscheinen. Die Fluggesellschaft Condor hat uns auch einen Fluggutschein angeboten. Wir waren damals zu faul die Sache irgendwie weiter zu verfolgen. Jetzt zahlen wir dafür die Rechnung.

Condor sagt uns plötzlich, dass der Gutschein leider nicht einlösbar wäre, da er auf eine Buchungsklasse beschränkt ist und in der Klasse angeblich keine Verfügbarkeit mehr da wäre.

Der Gutschein ist somit WERTLOS! Das schreiben ja auch ganz viele andere in den Foren. Erst stellen die Fluggesellschaften munter Fluggutscheine aus, um dann plötzlich von nichts mehr wissen zu wollen. Die wissen genau, warum man die Leute mit Fluggutscheinen lockt. Gutscheine sind nichts als Schall und Rauch. Wenn ihr eure Gutscheine einlösen wollt, heißt es: Tut uns leid! 

Leider waren wir zu blöd und sind auf den Gutschein reingefallen. Ich habe auf jeden Fall eins für die zukunft gelernt:

NUR BARES IST WAHRES cool

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Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

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Hallo:

Herr Rechtsanwalt Jan Bartholl hatte für unsere Gruppe (wir waren 4 Mädels und es war eine Flugverspätung bei einem Ibiza Flug) die Entschädigung für uns von der Condor eingeklagt. Für uns ist der Fall super gelaufen! Ich habe Herrn Bartholl alle Unterlagen zugeschickt und die Sache dann mit ihm besprochen. Er hat alles sehr genau erklärt und den Fall dann für uns gewonnen. 

Ich kann die Kanzlei empfehlen und meine Freundinnen empfehlen genauso. Herr Bartholl hat uns sehr nett beraten und hat es geschafft, dass Condor uns nicht nur 400 € pro Kopf, sondern zusätzlich noch 408,07 € gezahlt hat. Wir waren völlig überrascht, dass wir mehr bekommen haben, als wir eigentlich haben wollten. Ganz nebenbei sieht Herr Bartholl auch noch richtig gut aus devil

Viel Glück an alle anderen hier und viele liebe Grüße

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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@Welle

@Flieger3

@alle

Ich würde mich durch solche Antworten von Condor nicht einschüchtern lassen. Die Aufgabe der Mitarbeiter von Condor scheint ja darin zu bestehen, Flugpassagiere erstmal ruhig zu stellen. Wer dann von der Entschädigung nicht ablässt und zeigt, dass er gewillt ist, auch weiter vorzugehen oder sogar einen Rechtsanwalt einzuschalten, bekommt wohl manchmal einen Gutschein von Condor. Aber warum sollte man sich mit einem Fluggutschein zufrieden geben. Das Gesetz sagt doch eindeutig, dass die Fluggesellschaft das Geld zahlen muss. Da besteht doch gar kein Grund, einen Gutschein anzunehmen. Was soll das auch schon sein: ein Gutschein!?? Da verspricht Condor, einen irgendwann vielleicht mal (auf deren Gnaden) mitzunehmen, wenn gerade Plätze frei sind. Wer das Geld nimmt, ist in jedem Fall besser dran: Mit dem Geld ist man frei und kann damit machen, was man will und ist nicht auf Condor-Flüge beschränkt. Gesetz ist Gesetz und da muss auch Condor sich dran halten.

In unserer Verspätungsgeschichte war es sogar so, dass Condor uns zunächst auf einen Tag später umgebucht hatte und dann am nächsten Tag der bereits umgebuchte Flug nochmal abgesagt wurde, weil angeblich die Arbeitszeit der Crew überschritten war. Dann mussten wir nochmal 11 Stunden warten und wurden erst dann zurückgeflogen.

Unser Anwalt sagte uns zu unserer Überraschung, dass wir dann die Entschädigung sogar 2 x verlangen können, weil wohl jeden einzelne Buchung zählt. Wir haben die Sache mit einem Anwalt durchgezogen, weil ich schon ahnte, dass Condor wieder das Herauszögern wollte. Hat super geklappt, 6500 € (wovon allerdings noch die Anwaltskosten abgezogen wurden) haben wir bekommen. Der Hammer cheekysurpriseyes  Da kann man sich ja fast schon über die FLugverspätung freuen, auch wenn es aber echt ärgerlich war angel

@Derrick: Hab hier auch nochmal das letzte Schreiben der Condor gepostet. Ist was identisch wie deins. Ich schätze das schickt die Condor jedem, der mit Anwalt durchzieht.

Condor Entschaedigung Gutschein

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