Sehr geehrter Fragesteller!
Bevor ich auf weitere Aspekte Ihrer Frage eingehe, möchte ich schon mal sagen, dass Sie Ihre Ansprüche nicht gegen das Reisebüro, sondern gegen den Reiseveranstalter richten müssen bzw. wenn Sie sich nicht sicher sind, dann schauen Sie in Ihren Reiseunterlagen genauer nach, wer Ihr Vertragspartner war und somit der Anspruchsgegner ist. Reisebüros können zwar auch als Reiseveranstalter tätig sein, jedoch ist kommt das selten vor und meistens übernehmen sie eine Vermittlerrolle (Vgl. OLG Frankfurt am Main, 28. September 2009, Akz. 16 U 238/08).
Ihrer Beschreibung sind folgende Aspekte zu entnehmen – (1) Änderung der Abflugzeit und Flughafenänderung, (2) Preisänderung, (3) verspätete Änderungsmitteilung, (4) Ihr Kündigungsrecht, (5) Reisepreisrückerstattung sowie (6) Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Zu (1) und (3):
Seit 2013 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, sich an die voraussichtlichen, in der Reisebestätigung angegebenen Flugzeiten und –orte verbindlich zu halten (Vgl. BGH X ZR 24/13). Etwaige Änderungsvorbehalte im Reisevertrag oder in den allgemeinen Reisebedingungen sind ungültig. Es kann von Ihnen nicht verlangt werden, diese Änderungen zu akzeptieren. Verspätungen von bis zu 4 Stunden ohne Störung der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos zu tolerieren. Eine Änderungsankündigung, die bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen eingeht, ist zulässig. Dies berührt jedoch Ihr Kündigungsrecht nicht.
Zu (2) explizit:
§ 651 a, Abs. 4 BGB sagt ganz klar: „[…]Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. […]“
Wenn Sie die Änderung akzeptieren, oder besser gesagt akzeptiert hätten, würde die Änderung der Abflugzeit und des Flughafens einen Reisemangel darstellen, für den Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung zustünde. Eine unverbindliche ungefähre Einschätzung der Höhe der möglichen Minderung stellt die Frankfurter Tabelle dar.
Zu (4) und (5):
§ 651 a, Abs. 5 BGB: „[…]Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.[…]“ Eine Änderung des Flughafens und der Abflugzeit stellt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar, sodass Ihr Rücktritt berechtigt war. Weiter im § 651 a, Abs. 5 BGB: „[…]Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.[…]". Das haben Sie ja gemacht und es war nicht möglich. Die kurzfristige, unzulässige und für Sie nicht in Frage kommende Änderung sowie die Unmöglichkeit einer anderweitigen, für beide Parteien zufrieden stellenden Lösung stellen, meines Erachtens, einen berechtigten Rücktrittsgrund dar. Sie sind berechtigt, den gezahlten Reisepreis zurück zu verlangen, da für dieses Geld keine Leistung erbracht wurde oder erbracht wird. Wenn Sie nichts bekommen – müssen Sie auch nicht zahlen.
Zu (6)
Ich würde mich der Frau vom Reisebüro anschließen und sagen, dass Ihnen auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bzw. entgangener Urlaubsfreude zusteht. Ich nehme an, wenn keine Änderungen vorgekommen wären, hätten Sie den Urlaub auch in Anspruch genommen. Sie sind auch auf den Reiseveranstalter zugegangen und haben nach einem anderen Datum gefragt. Grundsätzlich müssen Sie andere Vorschläge nicht akzeptieren, wenn es sich mit Ihrem Lebensrhythmus nicht vereinbaren lässt. Es war allemal die Schuld des Reiseveranstalters (aus oben genannten Gründen). Man kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Durchschnittsverbraucher seinen Urlaub im Voraus plant und sich und seinen Alltag auch darauf einstellt, für eine bestimmte Dauer zu verreisen. Wenn es sich so kurz vor dem Reiseantritt herausstellt, dass Sie gar nicht verreisen können, werden Sie vermutlich nicht so schnell eine andere, gleichwertige Reise zum selben Preis buchen können. Aber auch davon abgesehen kann man hier von entgangener Urlaubsfreude sprechen, da Sie sich schon auf den Urlaub eingestellt und gefreut haben.
Vgl. BGH, 11. 01. 2005, Akz. X ZR 118/03 – hier geht es um einen ähnlichen Fall. Ein Reisender konnte wegen Überbuchung an einer Kreuzfahrt nicht teilnehmen und hat sowohl den Reisepreis zurückbekommen, als auch Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Bei Ihnen geht es zwar darum, dass Ihre Reise schon hätte stattfinden können, nur mit erheblichen Änderungen. Ich würde Ihnen anraten, sich mit einem Fachanwalt in Verbindung zu setzen, ich wäre da bezüglich der Erstattung und Entschädigung optimistisch.