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Air France hat einen von unseren Koffern für unseren Urlaub in Paris nicht pünktlich umgeladen, so dass wir 8 Tage im Urlaub ohne Koffer waren. Wir mussten natürlich Sachen nachkaufen (Kleidung, Kosmetika, Tauchsachen, etc.). Allein die Sachen haben  zusammen 870 Euro gekostet. Zudem war der Koffer (ein guter Rimowa Koffer, kein Billigprodukt) bei Anlieferung dann kaputt. Es war ein total großer Riss auf der Unterseite, eine Rolle am Koffer war abgebrochen und der Koffer muss wohl irgendwie hingefallen sein, denn er war sehr zerkratzt.

Ich habe alles bei Air France sofort gemeldet. Wir haben den PIR Property Irregularity Report vom Flughafen, das Baggage Tag und die Flugscheine aufgehoben an Air France im Original gesendet, wie die es von uns verlangt haben. Jetzt hat Air France sich zur Gepäckverspätung erstmal 8 Wochen nicht gemeldet. Dann kam irgendeine Standart Mail Antwort und erst jetzt habe ich endlich mal einen Mitarbeiter von denen am Telefon gesprochen. Der meinte zu mir, dass die mir nicht schreiben würden. Wenn es von deren Seite etwas zu bezahlen gäbe, würden die es mir überweisen. Ansonsten zahlen sie eben nicht. Ich war total perplex, wie die mich behandelt haben.

Ich habe überhaupt keine Schuld daran, dass der Koffer zu spät transportiert worden ist und dann auch noch kaputt war. Jetzt soll ich auch noch auf meinen Schadensersatz verzichten?

Ich finde, das geht etwas zu weit. Ich will jetzt, dass Air France mir meinen Schadensersatz zahlt.

Muss Air France auch die Anwaltskosten bezahlen, wenn ich jetzt einen Anwalt einschalte? Habt ihr einen Tip für einen guten Fachanwalt für solche Gepäckverspätung? Kann ich die Air France in Deutschland verklagen oder muss man Air France in Paris (Frankreich) verklagen?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt
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6 Antworten

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Hallo,

 

Verspätetes Gepäck kann Ausgleichzahlungen nach sich ziehen. Die Flugpassagiere müssen dabei die rechtzeitige Anzeigepflicht von 7 Tagen beachten. Dies ist in Ihrem geschilderten Sachverhalt bereits geschehen.  Die Fluggesellschaft muss nun gegebenen falls Ihre Neueinkäufe per Ausgleichszahlung bezahlen. Gemindert kann diese Zahlung nur aufgrund der aufzuzeigenden Außergewöhnlichen Umstände der Fluggesellschaft werden.

 

BGH, Urteil v. 03.06.2008, XI ZR 319/06

Die Darlegungs- und Beweislast für einen im Rahmen des Mitverschuldens gemäß §254 Abs. 2 BGB anzusiedelnden Verstoßes des Anspruchsinhabers gegen seine Schadens-minderungspflicht trifft nämlich stets den Schadensersatzpflichtigen  (leicht zu googlen unter "reise-recht-wiki.de XI ZR 319/06")

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.  (leicht zu googlen unter "reise-recht-wiki.de 4 C 7/07")

 

AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat. (veraltet, aber Urteil trifft auch auf das neue Montrealer Übereinkommen zu) (leicht zu googlen unter "reise-recht-wiki.de 3 C 981/03 (32))

 

Weiterhin ist ihr Koffer beschädigt worden. Auch dafür haben Sie Ansprüche gegenüber AIR-France.

 

AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat. (veraltet, aber Urteil trifft auch auf das neue Montrealer Übereinkommen zu) [einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)]

 

Trotzdessen verringert sich der Wert des Gepäcksstücks über die Dauer des Eigentums. 

Für die Berechnung des Schadenersatzes ist der Neuwert des Gepäckstückes zu beziffern. Dieser wird gemindert durch den Nutzungsverlust und Verschleiß, welcher durch den Gebrauch des Gepäckstückes besteht. Da dies praktisch nahezu unmöglich zu berechnen und beziffern ist, kann der Wiederbeschaffungswert angesetzt werden.

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C402/07 und C-432/07

"Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen." [leicht zu googlen unter "Reise-recht-wiki C-402/07 und C-432/07]

 

Die Anwaltskosten müssen von Ihnen übernommen werden. Eine Rechtsschutzversicherung würde die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen. Diese sollten sie gegebenen Falls eingehen. Die Anwaltskosten können jedoch von der Steuer abgesetzt werden.

 

BFH, Urteil v. 12.05.2011, VI R 42/10

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Ansprüche leiten sich aus dem Montrealer Übereinkommen ab. Nach Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens können Sie es sich aussuchen, wo Sie die Klage erheben wollen:

„(1) Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.“

Art. 33, Abs. 4, MÜ:

„(4) Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.“

Sie können also eine Klage gegen Air France bei einem deutschen Gericht erheben.

Des Weiteren würde ich gern auf einige vom Vorredner angesprochenen Aspekte eingehen wollen.

Die Frist von 7 Tagen gilt nach Art. 31, Abs. 2 des MÜ für beschädigtes Gepäck. Ansprüche aus einer Gepäckverspätung sind nach demselben Artikel binnen 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks geltend zu machen.

Eine Gepäckverspätung zieht auch keine Ausgleichszahlung nach sich, das ist ein Begriff aus der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Fälle von Gepäckverspätungen sehen keine Zahlungen für das „bloße Warten“ vor, wie das bei Flugverspätungen der Fall ist (vereinfacht gesagt). Es werden die Kosten für die Beschaffung notwendiger Ersatzsachen wie Kleidung, Kosmetikartikel usw. erstattet.

Der Schadensersatz für den kaputten Koffer kann auch nach Zeitwert berechnet werden. Es ist nicht unmöglich, den Kaufwert vom Koffer, den Abnutzungsgrad zum Zeitpunkt der Beschädigung und die durchschnittliche Lebensdauer eines solchen Koffers festzustellen. Es kann auch sein, dass Sie nur so viel Schadensersatz bekommen, wie Sie für einen gleichwertigen (also unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrades) Koffer hätten zahlen müssen. Vgl. dazu AG Frankfurt (leider kein Datum und kein Aktenzeichen bekannt), Entscheidungsgrund 3:

„3 Der von der Beklagten zu ersetzende Zeitwert des Koffers ist derjenige Betrag, der erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Klägers anzuschaffen und der durch den für das Alter und den Abnutzungsgrad des beschädigten Koffers sowie andere, den Wert beeinflussende Faktoren (z.B. Mode), abzuziehenden Betrag gemindert wird (vgl. §7 Abs.2 ABVR= Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck, AVB Reisegepäck 1980).“

In allen Urteilen zu dem Thema, die ich bis jetzt gelesen habe, war vom Zeitwert, nicht vom Wiederbeschaffungswert eines Gepäckstückes die Rede.

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Hallo Fragesteller,


 

eine Gepäckverspätung stellt einen Reisemangel dar aus dem Entschädigung gefordert werden kann.

Zu beachten ist, dass Sie den Mangel so schnell wie möglich der Airline melden (was in Ihrem Fall ja anscheinend geschehen ist), damit keine möglichen Ansprüche verfallen. Bei der Beschädigung des Koffers sollten Sie die Anzeigefrist von 7 Tagen, bei der Gepäckverspätung die Frist von 21 Tagen berücksichtigen.

Gemäß Art.9 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, den er im Rahmen des Beförderungsvertrages, verursacht hat:


 

Artikel 19 - Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.


 

Darunter fällt sowohl die Gepäckverspätung an sich, als auch die Beschädigung Ihres Gepäckstücks.

Dies bedeutet also, dass Sie die entstandenen Kosten für notwendige Ersatzkleidung und Kosmetika für die Zeit ohne Koffer zurückverlangen können.

Diesen Ansprüchen kann sich Air France nur entziehen, wenn sie außergewöhnliche Umstände geltend macht. Solche Umstände sind Gegebenheiten, die von dem zuständigen Luftfahrtunternehmen auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen, nicht zu verhindern sind. Diese sind mir hier allerdings nicht ersichtlich. Dieser Umstand sollte von Ihnen selbst in Erfahrung gebracht werden.

Bei dem beschädigten Gepäckstück wird die Höhe des Zahlungsanspruches in der Regel je nach Zeitwert bestimmt.

Der Ort, an dem Sie den klagen können, ergibt sich aus dem Ort des Hauptsitzes der Luftfahrtgesellschaft oder beim Bestimmungsort.

Die Anwaltskosten müssen Sie allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit selber tragen.


 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Die Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen geregelt. Aus diesem könnte sich für Sie ein Anspruch ergeben. Dabei ist die richtige Anspruchsgrundlage der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Kann AirFrance also in Ihrem Fall nicht nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, so muss AirFrance Ihnen den Schaden, den Sie durch die Verspätung erlitten haben, ersetzen.

Bei Verspätungen des Gepäcks haftet der Luftfrachtführer dem Passagier bis zu einer Höhstgrenze Sonderziehungsrechte (SZR). Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 1.131 SZR , was ca. 1. 300 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Die Airline muss Ihnen also Ihren finanziellen Schaden ersetzen. Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Wichtig dafür ist außerdem, dass Sie den Schaden auch rechtzeitig melden. Grundsätzlich gilt, dass eine rechtzeitige Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen muss. Sie haben diese Frist also nicht verpasst. Erst wenn Sie Ihr Gepäck erhalten, beginnt die Frist zu laufen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 ( Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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