Hallo, lieber Fragesteller!
Ihrer Beschreibung nach gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt. Demnach bildet der Reisevertragsrecht-Teil des BGB, § 651 a-m, Ihr Anspruchsgegner wäre der Reiseveranstalter.
Ich werde auf folgende Aspekte Ihrer Frage eingehen (1) Flugzeitenänderung, (2) Flugpreiserhöhung, (3) Erstattung des Aufpreises und der Bahntickets, (4) Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
(1) Flugzeitenänderung
Seit 2013 (Vgl. BGH X ZR 24/13) sind Reiseveranstalter verpflichtet, sich an die in den Reiseunterlagen aufgeführten, voraussichtlichen Abflugzeit und –ort verbindlich zu halten. Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts- oder Reisebedingungen, die eine Festlegung endgültiger Flugzeiten oder –orte vorbehalten, sind allesamt unwirksam. Eine Flugzeitenänderung stellt einen Reisemangel dar. Da für Sie ein besserer Flug gefunden wurde, wurde der Reisemangel damit behoben, Ihnen steht kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung zu.
(2) Flugpreiserhöhung
§ 651 a, Abs. 4 BGB:
„[…]Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“
§ 651 a, Abs. 5 BGB:
„[…]Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.[…]“
(3) Erstattung des Aufpreises
Da die Änderung der Flugzeiten und des Flughafens eine Abweichung von der zugesicherten Reiseeigenschaft darstellt und nicht früher, als 20 Tage vor Reisebeginn Ihnen mitgeteilt wurde, wären Sie zum Rücktritt berechtigt. Andernfalls muss der Reiseveranstalter Ihnen eine vergleichbare Reise ohne Aufpreis anbieten, die vor allem Ihren Erwartungen entspricht.
Wenn ich das richtig verstanden habe, haben Sie lediglich einen Flug zu besseren Abflugzeiten finden können, die Flughafenänderung blieb bestehen. Dann können Sie eine Reisepreisminderung nach §651 d, Abs. 1 BGB sowie Erstattung der Bahnfahrtkosten nach § §651 f, Abs. 1 BGB verlangen.
(4) Vertane Urlaubszeit/Entgangene Urlaubsfreude
Meines Erachtens steht Ihnen keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f, Abs. 2 BGB zu:
„Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“
Weder wurde Ihre Reise vereitelt, noch war Sie derart erheblich beeinträchtigt, dass Sie sich gar nicht erholen konnten. Wie bereits erwähnt, Sie mussten die Änderungen sowie alternative Flugzeiten gegen Aufpreis nicht akzeptieren. Wären Sie vom Vertrag zurückgetreten, stünde Ihnen neben vollständiger Rückzahlung des Reisepreises auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Zwar stellt eine Änderung der Flugzeiten und des Flughafens einen Reisemangel dar, für den Sie auch eine anteilige Reisepreisminderung bekommen sollten, so ist dieser Reisemangel nicht dergestalt erheblich, dass der Urlaub grundsätzlich nutzlos wird.