Hallo Josi,
Sie haben Flüge nach Malga für Ende August 2015 gebucht. Ihnen wurden folgende Flugzeiten bestätigt:
Hinflug München-->Malaga: 16:35-19:35
Rückflug Malaga--> München: 20:20-23:10
Mitte Dezember 2014 wurden Sie jedoch darüber unterrichtet, dass die Flugzeiten geändert werden müssen.
Geänderte Flugzeiten:
Hinflug München-->Malaga: 5:50-8:50
Rückflug Malaga-->München: 9:35-12:35
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Sie haben die Tickets direkt online bei Airberlin gebucht. Ich gehe daher davon aus, dass es sich bei den Flügen um sogenannte "Nur-Flüge" handelt. In einem Fall ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten in einem so großen Maße verschoben, dass es bereits mit einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges gleichzusetzen ist.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen München und Malaga beträgt ca 1.819 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast haben.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie jedoch bereits im Dezember über die Annullierung des Fluges informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.