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Hallo,

wir hatten vor einer Woche ein Heimflug von Seattle über London nach Frankfurt. Der Kinderwagen und Babyschale haben wir am Gate bei Delta abgegeben, beim Ankunft im London haben wir unsere Sachen nicht zurückbekommen. Obwohl wir ziemlich letzten waren die aus dem Flugzeug ausgestiegen sind und über viertelstunde da auf die Sachen gewartet haben, wurde uns gesagt das es noch 15 - 30 Minuten dauern wird. So lange konnten wir nicht warten, da unser Anschlussflug bereits in einer Stunde war. Uns wurde vorgeschlagen das wir schon mal hingehen und sie bringen die Sachen zum unseren nächsten Flieger. Dann am Gate zur unserem Heimflug haben wir gefragt ob die Sachen am Bord sind, man hat uns gesagt es sei alles in Ordnung.

Als wir im Frankfurt mit British Airline angekommen sind, waren die Sachen nicht da, nicht beim Aussteigen, nicht beim Sperrgepäck, wir haben gewartet bis der Gepäckband gestoppt wurde. Dann ging es zur Gepäckermittlung, wir haben gleich die Ersatzbabyschale bekommen damit wir nach Hause fahren können. An den Kinderwagen habe ich bei dem Stress nicht mehr gedacht, was ich jetzt sehr bereue. Die Dame am Schalter hat uns gesagt, das die Suche drei Monate dauern kann.

Ich kann aber nicht 3 Monate auf mein Kinderwagen warten, ich brauche eins. Ausleihen bei uns in Ort kann ich nichts, für ein neues habe ich jetzt nach der Reise kein Geld. Auf meine Email mit der Bitte um Ersatzkinderwagen wurde bis jetzt seitens Airline nicht reagiert. Darf ich mir einfach eins kaufen und die Rechnung der Airline schicken? Übernehmen die nicht die Kosten erst nach 3 Monaten wenn mein Kinderwagen nicht mehr auftaucht? Und wenn es auftaucht was dann? Habe ich da nicht Schadenersatzansprüche die ich geltend machen soll, falls ja wie und bei wem? Ich weiß das es bis 1300 € gibt aber wie sieht es hier aus? Der Kinderwagen war beim Delta am Gate abgegeben und Verlust bei british airline gemeldet. Was soll ich jetzt nur tun?

Ich hoffe Ihr könnt mir gute Tipps geben und mehr Licht in die Sache bringen

Gruß
Gefragt in Gepäckverspätung von
Bearbeitet von
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4 Antworten

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Hallo,

 

ich kopiere Ihnen erstmal allgemeine Informationen, die Sie HIER nochmals nachlesen können.

Melden Sie den Verlust sofort am Gepäckschalter des Flughafens am "Lost and Found"-Schalter und bei der entsprechenden Airline. Sie müssen ein Verlustprotokoll das sogenannte "P.I.R." ausfüllen. Diese sind am Flughafen an den Schaltern zu finden.

Wichtig

  • Heben Sie Ihr Flugticket auf. Auf diesem befindet sich die Registrierungsnummer, welche auf das Gepäckstück geklebt wurde.
  • Melden Sie den Verlust des Gepäckstückes schnellstmöglich!
  • Melden Sie den Verlust nochmals schriftlich bei der Airline (bei Pauschalreisen auch beim Reiseveranstalter).
  • Heben Sie Belege, Quittungen, Gepäckabschnitt und Verlustformular auf!

 

AG Charlottenburg Urteil vom 08. September 2009, 216 C 141/09

Pauschalreisen bei denen Sie ohne Gepäck am Zielort ankommen, stellen einen Reisemängel dar, der zur Preisminderung berechtigt. Diese Mängelrechte können Sie geltend machen, wenn Sie dem Reiseleiter möglichst schnell vor Ort den Verlust des Gepäckstückes anzeigen. In der Urlaubszeit ohne Gepäckstück kann der Reisepreis gemindert werden. Man rechnet mit ca. 25% des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäckstück. Im Einzelfall kann dies auch deutlich mehr sein. Falls durch den Verlust des Gepäckstückes die Reise erheblich beeinträchtigt wird, kann auch ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht kommen. Diese Mängel- und Schadensersatzansprüche müssen dem Veranstalter innerhalb einer Frist von einem Monat nach Reiseende gemeldet werden. (leicht zu finden unter Google: "reise-recht-wiki 216 C 141/09")

 

Problematisch ist hierbei jedoch, dass dies während einer Reise geschehen ist und bei Ihren Fall es nach der Reise andauert. Trotzdem gehe ich davon aus, wenn wichtige Gegenstände verloren gehen und die Fluggesellschaft diese noch sucht, dass Sie einen gewissen Anspruch auf Beschaffung eines Ersatzteils haben.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. (vgl. Urteilsbegründung) (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki 4 C 7/07")

 

AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat. (veraltet, aber Urteil trifft auch auf das neue Montrealer Übereinkommen zu)(einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)")

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.

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Guten Tag,

 

zunächst müssen Sie zwischen möglichen Ansprüchen bei einer Pauschalreise und möglichen Ansprüchen bei einem einfachen Flug trennen. Ich entnehme Ihrer Frage, dass es sich in Ihrem Fall um einen normalen Flug handelte, weswegen sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) ergeben.

 

Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie den Schaden bei British Airways anzeigen – insofern haben Sie bereits alles richtig gemacht.

Gemäß Art. 19 MÜ haftet British Airways für alle Schäden, die durch eine Gepäckverspätung entstehen. Ein Schaden ist dabei jeder finanzielle Verlust, den Sie aufgrund der Verspätung des Gepäcks erlitten haben. In Ihrem Fall ist es dabei unerheblich, ob Ihr Kinderwagen für die drei Monate verloren gegangen sein wird oder unwiederbringlich auf dem Flug abhanden kam, den für die Zwischenzeit benötigen Sie in jedem Fall einen neuen Kinderwagen. Sie dürfen sich daher einen Kinderwagen anschaffen und die Kosten auch zurückverlangen.

Es gibt Fälle, in denen Airlines versuchen, die Kosten nicht zu zahlen – mit dem Argument, der Passagier habe ja dann einen zweiten Kinderwagen, den er auch dann weiternutzen kann, wenn der erste wieder da sei. Insofern läge nach Ansicht der Airlines kein Schaden vor. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Sobald Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden ist, dürfen Sie diesen auch einfordern.

Demzufolge dürfen Sie also einen Kinderwagen kaufen. Die Kosten dafür können Sie British Airways in Rechnung stellen.

Wie Sie bereits festgestellt haben, besteht dabei eine Haftungsobergrenze von ungefähr 1300€. Beträge darüber hinaus müssen also nicht ersetzt werden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass British Airways oder deren Mitarbeiter für das Verschwinden direkt verantwortlich sind.

 

Den Schadensersatz müssen Sie folgerichtig auch bei British Airways einfordern. Denn dort ging Ihr Gepäck verloren.

Weisen Sie dabei argumentativ nach, dass Sie den Kinderwagen wirklich benötigen. Dies wird nicht weiter schwerfallen, ist aber wichtig – denn Airlines müssen nur die Ausgaben ersetzen, die wirklich notwendig waren.

 

Widersprechen muss ich meinem Vorposter dahingehend, dass Sie darüber hinaus keine Ansprüche wegen einer Reisepreisminderung haben. Denn zunächst handelt es sich hier um einen Flug und nicht um eine Reise, zudem fand der Verlust erst nach dem Flug statt, sodass die Zeit davor nicht betroffen war.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

Kommt Gepäck verspätet im Urlaub an und bringt dies die Urlauber in Schwierigkeiten, weil sie auf Teile des Gepäcks angewiesen sind (z.B. Kleidung), so ist es gerechtfertigt, dass sich die Urlauber auf Kosten der Airline mit entsprechenden Gegenständen im Urlaub ausstatten.

Dieses Urteil behandelt zwar die Urlaubszeit selbst, ist aber übertragbar. Denn das Gericht stellte hier klar, dass Ausgaben zwar ersetzt werden müssen, dies aber nur für notwendige Ausgaben gilt. Es muss also der Bedarf nachgewiesen werden können.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Anspruchsgegner bei einem Gepäckverlust oder einer Gepäckverspätung ist immer die Airline, die Ihr Gepäck transportiert hatte (also British Airways). Das Montrealer Übereinkomen schreibt hierbei vor, dass bis zu einer gewissen Obergrenze ein Schaden auch dann von der Airline ersetzt werden muss, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Airline tatsächlich die Schuld an dem Vorfall trug.

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Hallo lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem richten sich Ihre Ansprüche nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Danach hat die Airline den Schaden zu ersetzten, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. Voraussetzung für diesen Anspruch ist es, dass

  • es zu einer haftungsrelevanten Gepäckverspätung gekommen ist, 
  • die Airline hierfür ein Verschulden trifft,
  • Ihnen aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist und
  • Sie eine Schadensanzeige aufgegeben haben.

In Ihren Fall scheint es sich mitlerweile um eine Gepäckverspätung von mehreren Tagen zu handeln. Diese unterfällt unzweifelhaft einer haftungsrelevanten Gepäckverspätung. 

Außerdem müsste British Airways jedoch auch ein Verschulden an der Gepäckverspätung treffen. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Airline nicht nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eventuelle Schäden wegen Gepäckverspätung zu verhindern. D.h. in Ihrem Fall, ist es wichtig zu wissen, warum es zu der Gepäckverspätung gekommen ist. Kann British Airways dann nicht beweisen, dass sie alles mögliche unternommen haben, um das Gepäck rechtzeitig zu befördern, trifft sie das Verschulden für die Verspätung.

Die Voraussetzung, dass durch die Gepäckverspätung auch ein Schaden entstanden sein muss, ist in Ihrem Fall ebenfalls erfüllt. Schäden in diesem Sinne sind nämlich all die Kosten bzw. Verluste, die der Reisende allein wegen der Gepäckverspätung hat. Typsicherweise sind dies z.B. Kosten für die Ersatzbeschaffung von Kleidung oder Kosmetikartikeln. In ihrem Fall, sind dies jedoch auch die Kosten für eine Ersatzbabyschale und einen Kinderwagen. Besteht, so wie in ihrem Fall. keine Möglichkeit ihr Kind anderweitig zu transportieren, sind sie dazu berechtigt, einen Ersatzkinderwagen auf Kosten der Airline zu kaufen. Die Airline ist dann verpflichtet, für diesen Schaden aufzukommen. Dies kann entweder durch die Erstattung der Kosten erfolgen oder auch durch einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Kosten. In einem Fall wie Ihrem, erscheint mir letzters sinnvoller zu sein. Sie sollten daher versuchen, zunächst ihren Anspruch auf Kostenvorschuss gegenüber der Airline geltend zu machen, bevor sie einen Ersatzkinderwagen kaufen. Dann können Sie sich den Ärger sparen, hinterher die Kosten ersetzt zu verlangen.

Sie sollten jedoch auf jeden Fall beachten, dass die Airline nach dem Übereinkommen von Montreal, nur notwendige und angemessene Ersatzausgaben zu ersetzten hat. Daher sollten Sie nicht unbedingt den teuersten Kinderwagen kaufen, da Sie sonst Gefahr laufen, dass British Airways die Kosten hierfür als nicht angemessen ablehnt. Außerdem ist noch wichtig zu wissen, dass dieses Übereinkommen eine Haftungsbegrenzung von max. 1131 Sonderziehungseinheiten pro Reisenden enthält. Momentan entspricht dies einer ungefähren Summe von 1444 €. Dies bedeutet, nur bis zu einer Schadenssumme von 1444 € pro Reisenden muss Briitish Airways Ihnen Ersatz zahlen. Auf allen Kosten, die darüber hinaus gehen, bleiben Sie sitzten. 

Sollten Sie sich aus Zeitgründen und der Dringlichkeit dafür entscheiden, einen Kinderwagen sofort zu kaufen und hinterher Ersatz für diese Kosten zu verlangen, ist es ratsam, alle Quittungen und Belege aufzuheben, aus denen die genauen Kosten hervorgehen. Denn im Rahmen dieses Anspruches, sind Sie als Reisender verpflichtet, der Airline nachzuweisen, dass es zu einer Gepäckverspätung gekommen ist, Ihnen daraus ein Schaden entstanden ist und auch wie hoch dieser ist. Daher sollten Sie British Airways die Bestätigung der Gepäckverspätung, sowie die Kaufbelege des Kinderwagens zukommen lassen.

Außerdem ist es unbeingt notwendig, dass Sie innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie ihr Gepäck erhalten haben, einen Schadnsanzeige aufgeben, die konkrete Angaben zur Verspätung, als auch die Auflistung der kokreten Schadensposten enthält. Hierfür ist allein die Aufagbe eines Suchauftrages nicht ausreichend. Sollten Sie dies versäumen, verlieren Sie all ihre Ansprüche gegenüber British Airways!

Es ist weiterhin empfehlenswert ,diese Schadensanzeige, gleichzeitig mit dem Verlangen nach Schadensersatz zu kombinieren. Dieses Ersatzverlangen sollten Sie aüßerdem mit einer Frist versehen, innerhalb derer British Airways den Schaden zu begleichen hat. Für den Fall dass sie dies nicht tun, ist es oft hilfreich, mit der Einschaltung eines Anwaltes zu "drohen". 

Für den Fall, dass der Kinderwagen gar nicht mehr auftauchen sollte, regelt das Übereinkommen von Montreal in Art. 17 Abs. 2, dass die Airline auch im Fall des Gepäckverlustes für den Schaden des Reisenden aufkommen muss. Daher sollte es keinen Unterschied für den Ersatz der Kosten darstellen, ob Sie ihren Kinderwagen noch erhalten oder nicht. 

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Guten Tag,

Auf Ihrem Heimflug von Seattle nach Frankfurt sind Ihre Babyschale und Ihr Kinderwagen leider nicht mitgekommen. Für die Babyschale haben Sie zwar Ersatz erhalten, nicht aber für den Kinderwagen. Sie fragen sich nun, ob Sie sich auf Kosten der Airline einen neuen Kinderwagen kaufen können.

Im Fall einer Gepäckverspätung steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat British Airways Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wichtig ist aber, dass Sie die dazugehörigen Quittungen und Belege aufbewahren, um Ihre Käufe und auch deren Notwendigkeit nachweisen zu können.

Außerdem:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Das heißt, Ihre Schäden müssen Sie gegenüber British Airways spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihres verspäteten Gepäcks geltend machen. Sie haben den Schaden laut Ihrer Nachricht sofort gemeldet, deshalb dürfte dies unproblematisch erfüllt sein.

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