Hallo lieber Fragensteller,
in einem Fall wie Ihrem richten sich Ihre Ansprüche nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Danach hat die Airline den Schaden zu ersetzten, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. Voraussetzung für diesen Anspruch ist es, dass
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es zu einer haftungsrelevanten Gepäckverspätung gekommen ist,
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die Airline hierfür ein Verschulden trifft,
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Ihnen aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist und
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Sie eine Schadensanzeige aufgegeben haben.
In Ihren Fall scheint es sich mitlerweile um eine Gepäckverspätung von mehreren Tagen zu handeln. Diese unterfällt unzweifelhaft einer haftungsrelevanten Gepäckverspätung.
Außerdem müsste British Airways jedoch auch ein Verschulden an der Gepäckverspätung treffen. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Airline nicht nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eventuelle Schäden wegen Gepäckverspätung zu verhindern. D.h. in Ihrem Fall, ist es wichtig zu wissen, warum es zu der Gepäckverspätung gekommen ist. Kann British Airways dann nicht beweisen, dass sie alles mögliche unternommen haben, um das Gepäck rechtzeitig zu befördern, trifft sie das Verschulden für die Verspätung.
Die Voraussetzung, dass durch die Gepäckverspätung auch ein Schaden entstanden sein muss, ist in Ihrem Fall ebenfalls erfüllt. Schäden in diesem Sinne sind nämlich all die Kosten bzw. Verluste, die der Reisende allein wegen der Gepäckverspätung hat. Typsicherweise sind dies z.B. Kosten für die Ersatzbeschaffung von Kleidung oder Kosmetikartikeln. In ihrem Fall, sind dies jedoch auch die Kosten für eine Ersatzbabyschale und einen Kinderwagen. Besteht, so wie in ihrem Fall. keine Möglichkeit ihr Kind anderweitig zu transportieren, sind sie dazu berechtigt, einen Ersatzkinderwagen auf Kosten der Airline zu kaufen. Die Airline ist dann verpflichtet, für diesen Schaden aufzukommen. Dies kann entweder durch die Erstattung der Kosten erfolgen oder auch durch einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Kosten. In einem Fall wie Ihrem, erscheint mir letzters sinnvoller zu sein. Sie sollten daher versuchen, zunächst ihren Anspruch auf Kostenvorschuss gegenüber der Airline geltend zu machen, bevor sie einen Ersatzkinderwagen kaufen. Dann können Sie sich den Ärger sparen, hinterher die Kosten ersetzt zu verlangen.
Sie sollten jedoch auf jeden Fall beachten, dass die Airline nach dem Übereinkommen von Montreal, nur notwendige und angemessene Ersatzausgaben zu ersetzten hat. Daher sollten Sie nicht unbedingt den teuersten Kinderwagen kaufen, da Sie sonst Gefahr laufen, dass British Airways die Kosten hierfür als nicht angemessen ablehnt. Außerdem ist noch wichtig zu wissen, dass dieses Übereinkommen eine Haftungsbegrenzung von max. 1131 Sonderziehungseinheiten pro Reisenden enthält. Momentan entspricht dies einer ungefähren Summe von 1444 €. Dies bedeutet, nur bis zu einer Schadenssumme von 1444 € pro Reisenden muss Briitish Airways Ihnen Ersatz zahlen. Auf allen Kosten, die darüber hinaus gehen, bleiben Sie sitzten.
Sollten Sie sich aus Zeitgründen und der Dringlichkeit dafür entscheiden, einen Kinderwagen sofort zu kaufen und hinterher Ersatz für diese Kosten zu verlangen, ist es ratsam, alle Quittungen und Belege aufzuheben, aus denen die genauen Kosten hervorgehen. Denn im Rahmen dieses Anspruches, sind Sie als Reisender verpflichtet, der Airline nachzuweisen, dass es zu einer Gepäckverspätung gekommen ist, Ihnen daraus ein Schaden entstanden ist und auch wie hoch dieser ist. Daher sollten Sie British Airways die Bestätigung der Gepäckverspätung, sowie die Kaufbelege des Kinderwagens zukommen lassen.
Außerdem ist es unbeingt notwendig, dass Sie innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie ihr Gepäck erhalten haben, einen Schadnsanzeige aufgeben, die konkrete Angaben zur Verspätung, als auch die Auflistung der kokreten Schadensposten enthält. Hierfür ist allein die Aufagbe eines Suchauftrages nicht ausreichend. Sollten Sie dies versäumen, verlieren Sie all ihre Ansprüche gegenüber British Airways!
Es ist weiterhin empfehlenswert ,diese Schadensanzeige, gleichzeitig mit dem Verlangen nach Schadensersatz zu kombinieren. Dieses Ersatzverlangen sollten Sie aüßerdem mit einer Frist versehen, innerhalb derer British Airways den Schaden zu begleichen hat. Für den Fall dass sie dies nicht tun, ist es oft hilfreich, mit der Einschaltung eines Anwaltes zu "drohen".
Für den Fall, dass der Kinderwagen gar nicht mehr auftauchen sollte, regelt das Übereinkommen von Montreal in Art. 17 Abs. 2, dass die Airline auch im Fall des Gepäckverlustes für den Schaden des Reisenden aufkommen muss. Daher sollte es keinen Unterschied für den Ersatz der Kosten darstellen, ob Sie ihren Kinderwagen noch erhalten oder nicht.