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Hallo,

ich bin zufällig auf dieses Forum gestossen und hoffe, da ich bisher im Internet zu unserer Frage keine Antwort gefunden habe, hier auf ein paar hilfreiche Tipps bzw. Antworten.

Ich lese zwar immer wieder, dass bei Flugannullierungen Ersatzansprüche gestellt werden können, aber in unserem Fall, geht es um Schadensersatz bzgl. Telefonkosten, die entstanden sind, weil wir die Hoteline nicht erreichen konnten. Und da wissen wir einfach nicht, ob diese von der Fluggesellschaft erstattet werden müssen oder nicht.

Zu unserem Fall: Aufgrund des Pilotenstreiks der Lufthansa am 01.12./02.12.2014 wurde unser Flug am 01.12. um 23.55 Uhr von Singapur nach Frankfurt annulliert. Auf der Lufthansa-Internetseite "Meine Buchungen" wurden wir aufgefordert, die Service-Hotline zu kontaktieren.

Am Ende des Tages haben wir mehrere Stunden erfolglos in der Warteschleife der Hotline verbracht, was uns zwei horrend hohe Mobilfunkrechnungen in 4-stelliger Höhe bescherte.

Nun würden wir gern wissen, wie groß die Chancen sind (letztendlich wohl auch mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts) unsere Telefonkosten erstattet zu bekommen.

Wir bedanken uns für Eure Antworten und hoffen sehr, dass wir nicht auf unseren Telefonkosten sitzen bleiben ...

Mit freundlichen Grüßen

Sabine

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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11 Antworten

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Liebe Fragestellerin,

 

grundsätzlich ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Unterkunfts-, Fahrt- und eben auch Telefonkosten, die durch die Annulierung eines Fluges entstehen, zu erstatten, wenn diese Annulierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, oder die Fluggesellschaft die Reisenden früh genug über die Annulierung informiert und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht hat.

 

In einem ähnlichen Fall entschied das Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09. Mai 2006 (Einfach googlen mit dem Suchbegriff „31 C 2820/05-74 Amtsgericht Frankfurt“ - erscheint dann direkt ganz oben in der Liste) dass im Falle eines Streikes „für eine Entlastung wegen “außergewöhnlicher Umstände” erhöhte Maßstäbe anzusetzen“ seien. D. h. dass die Fluggesellschaft selbst sehr genau darlegen muss, warum der Streik für sie nicht vorhersehbar und es ihr nicht möglich war, auf diesen angemessen zu reagieren (z. B. durch Beschaffung von Ersatzpersonal) um die Beförderung der Fluggäste sicherzustellen.

In diesem Fall hatten die Kläger u. a. auch auf Erstattung der entstandenen Telefonkosten geklagt und damit Recht bekommen.

 

Was Annulierungen angeht, ist es ebenfalls der Zeitpunkt von deren Bekanntgabe wichtig. Die Fluggesellschaft ist laut VO Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. I c) von Ausgleichzahlungen befreit, wenn die betroffenen Fluggäste

 

  • mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet werden

  • in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

  • über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

 

Auch eine solche frühzeitige Benachrichtigung und ein alternatives Beförderungsangebot scheint in Ihrem Fall nicht erfolgt zu sein, wenn ich das richtig sehe. Das würde ebenfalls dafür sprechen, dass die Fluggesellschaft in dem von Ihnen geschilderten Fall verpflichtet ist, die entstandenen Telefonkosten zu erstatten.

 

Wie jetzt weiter vorgehen? Am besten sie fordern die Lufthansa schriftlich auf, die angefallenen Kosten zu erstatten und setzen dafür eine Frist von etwa zwei Wochen. Sollte sie darauf nicht reagieren, ist es m. E. nach angebracht, einen Anwalt einzuschalten.

 

Ich hoffe dieser Beitrag konnte Ihnen weiterhelfen!

Beantwortet von (800 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ob ein Pilotenstreik der Airline, d.h. der eigenen Mitarbeiter der Fluggesellschaft, ist umstritten. Einige Gerichte urteilen, dass ein Streik der eigenen Mitarbeiter ein vorhersehbares und abwendbares Ereignis darstellt, das in den normalen Betriebsalltag der Fluggesellschaft fällt und deren Verantwortungsbereich zuzurechnen sei. Andere, hingegen, sehen Streiks als einen außergewöhnlichen Umstand an, sodass es lediglich auf die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung ankommt. Der Bundesgerichtshof urteilte am 21. 8. 2012 (X ZR 146/11) folgenderweise:

„[6] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägern stehe kein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Annullierung eines Flugs vorgesehene Ausgleichszahlung zu. Die Annullierung des Rückflugs beruhe auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Hierzu zähle auch der Streik des eigenen Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens, weil in Erwägungsgrund 14 der Verordnung den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks erwähnt würden, ohne zwischen internen und externen Streiks zu differenzieren. Das Luftfahrtunternehmen habe auch keinen Einfluss darauf, ob gestreikt werde oder nicht. Diese Entscheidung werde von der jeweiligen Gewerkschaft im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie getroffen und damit außerhalb des Betriebs des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Von diesem könne auch nicht verlangt werden, zur Abwendung der Ausgleichszahlungen den Gewerkschaftsforderungen nachzugeben und damit den Streik abzuwenden.“

Ich zitiere für Sie mal den Erwägungsgrund 14 der Verordnung:

„(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Weiter im Urteil:

„[7] Die Beklagte habe die Annullierung des Rückfluges auch nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden können. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, andere Piloten zur Aushilfe anzustellen. Auch wenn der Streik vier Tage im Voraus angekündigt worden sei, reiche dieser Zeitraum nicht aus, für die etwa 4000 zum Streik aufgerufenen Piloten adäquaten Ersatz auf dem Arbeitsmarkt zu finden, deren Eignung und Zuverlässigkeit zu überprüfen und für den entsprechenden Flugzeugtyp zu schulen.“

Ob haftungsausschließende Gründe vorliegen oder nicht, ihrer Pflicht zur Betreuungs- und Unterstützungsleistungen hat die Fluggesellschaft nach wie vor nachzukommen. Art. 9, Abs. 2 der Verordnung schreibt vor:

„(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Die Kommunikationsangebote beziehen sich, meines Erachtens, auf die Möglichkeit, die Angehörigen oder den Arbeitgeber oder wen auch immer zu informieren, jedenfalls nicht darauf, dass man mit der Hotline der Fluggesellschaft telefoniert. Ganz genau wissen tue ich es nicht, ich vermute nur.

Was ich viel interessanter finde, ist die Frage, ob Sie nicht ein Mitverschulden nach § 254 BGB trifft? Da Sie Ihre Beschreibung anscheinend auf das Notwendigste begrenzt haben, muss ich jetzt einfach mal einige Annahmen treffen.

Ich einfach mal davon aus, dass Sie ein Urlaub in Singapur gemacht haben. Ihr Rückflug wurde annulliert und Sie steckten im Hotel oder einer anderen Unterkunft fest. Ich nehme auch an, dass Sie mit einem Handy mit einer deutschen Simkarte oder so telefoniert haben.

Wenn das so ist, dann hätten Sie ja eigentlich wissen müssen, dass Sie in Roaming sind und dass Anrufe im Roaming sehr viel mehr kosten können, als Zuhause.

Worauf ich hinaus will ist, ob es nicht eine Möglichkeit gegeben hatte, das Problem zu lösen oder Hilfe zu bekommen, ohne diese Kosten verursachen zu müssen? Der Sinn der Schadensminderungspflicht besteht darin, dass Sie auch als Geschädigter wirtschaftlich im Sinne der kostengünstigsten Möglichkeit der Schadensbeseitigung denken und handeln. In diesem Zusammenhang sollten Sie eventuell überlegen, ob es nicht andere Wege gegeben hat, die Fluggesellschaft zu kontaktieren oder ob Sie nicht schon nach einer Stunde hätten aufgeben sollen, weil es offensichtlich nichts gebracht hat?

Wie gesagt, ich bin mir da bei der Schadensminderungspflicht überhaupt nicht sicher, es war mir nur eingefallen, dass es auch eine Rolle spielen kann. An dieser Stelle ist die Meinung erfahrener Forummitglieder gefragt!

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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ZWEIFELN IST MENSCHLICH

Sie stehen an einer Straßenkreuzung und haben grün. Die kreuzende Fahrstrecke hat rot. Sie fahren an und BUMS rast Ihnen ein Rot-missachtender Raser in ihr Auto. Auto Totalschaden. Der Typ ist nicht nur so dreist, bei Rot über die Ampel zu rasen, ihnen ihr Auto zu schrotten und ihnen einen heftigen Schock zu versetzen, sondern macht sie jetzt auch noch an, was ihnen denn einfiele und so weiter.

WAS MACHEN SIE?

TYP 1 blush: Sie sind der ängstlich-zaghafte Zweifler, der immer mutlos und kleinlaut frisst, was man ihm vorwirft. Dann werden Sie - obwohl völlig schuldlos - dem schamlos dreisten Raser schön einige Tausend Euro zahlen müssen. So hart es klingt, aber: SELBST SCHULD! Wenn man sich alles gefallen lässt...

TYP 2 indecision: Sie sind zwar sicher bei Grün gefahren zu sein, lassen sich aber durch das eisern dickschädelige und kompromisslose Verhalten des Rasers beeindrucken. Dann wird der Raser immer noch gut bei weg kommen. Auch selbst schuld.

TYP 3 cool: Sie sind der sachlich, analytisch und besonnene Typ. Natürlich rufen Sie die Polizei und lassen diese die Beweise feststellen. Natürlich lassen Sie sich zu keiner Aussage bewegen. Natürlich übergeben Sie die Rechtsverfolgung der Sache an einen Fachanwalt, der ihnen alles, aber auch alles rausholt, was gegenüber dem Raser zu machen ist, wenn es ein guter Anwalt ist.

Was so einfach und klar klingt, scheint in der Wirklichkeit für viele von uns superschwer zu sein. Übertragen auf die Fluggesellschaft ist es doch einfach: Sie haben einen Flug gebucht (und sogar vorweg bezahlt!!!), dann kommt die Fluggesellschaft und lässt Sie entweder mal eben stundelang sitzen (Flugverspätung) oder storniert den Flug mal eben (Flugannullierung) einseitig.

Für solche Situationen gibt es in Europa glasklare Gesetze. Die hängen an jedem Flughafen aus. Sprich: Die Fluggesellschaft muss Ihnen nicht nur alle ihre Kosten erstatten, sondern zusätzlich eine Entschädigung über 400 bzw. 600 EUR pro Person zahlen! Die Fluggesellschaften sind aber nicht blöd und wissen, dass sie bei dreistem Auftreten (wie dem Rotraser) die Typen 1 und 2 unter uns mal eben leicht beeindrucken können. Ein, zwei "nach Recht und Gesetz" klingende Emails und schon knicken die zaghaft verklemmten Zweifler a la Typ 1 + 2 ein. Die Fluggesellschaften spielen das Spiel auch noch so durchsichtig, dass man schon verrückt wird, da zusehen zu müssen. 

Der Flugpassagier geht zur Airline und verlangt die glasklar gesetzlich festgelegte Entschädigung aus der Fluggast Richtlinie 261/2004. Die Airline antwortet wie immer: Streik ! Vogelschlag ! Schnee ! Sturm ! Höhere Gewalt ! Technischer Defekt !

Und was machen die Flugpassagiere? Geben schreckhaft und mutlos über sich selbst zweifelnd auf.

WARUM ????????

Guckt euch doch mal in vielen Airliner Foren um. Es wimmelt von Tausenden Fällen, in denen die Airlines Gerichtsprozesse verloren haben oder meistens gleich nach einem Anwaltsschreiben zahlten. Es gibt praktisch keine Fälle, in denen eine Fluggesellschaft mal mit ihren dummdreisten Antworten durchgedrungen wäre. Ist doch klar. Die Fluggesellschaften können vielleicht Menschen wie Typ 1 und Typ 2 beeindrucken. Konsequente und vernünftige Passagiere, die sich ihres eigenen Verstandes bedienen oder gar Richter vor Gericht werden die Airlines mit "Scheinargumenten" nicht blenden.

FAZIT FÜR ALLE, DIE GEGEN EINE PENETRANTE FLUGGESELLSCHAFT KÄMPFEN:

1. Bediene Dich Deines eigenen Verstandes.

2. Lass Dich nicht in Streitigkeiten verwickeln, wo man Dich ausnutzen will. Gehe sofort zu einem Fachanwalt, der Deine Rechte vertritt und der Deine Botschaft klar rüberbringt.

3. Gib Deinem Anwalt die klare Ansage, was Du willst und wo Du mit der Sache hinwillst. Lasse Dich nicht von Deinem Weg abbringen.

Man liest immer viel im Internet. Zu jeder Meinung gibt es eine Gegenmeinung. Man kann davon ausgehen, dass große Unternehmen wie Fluggesellschaften im Internet gezielt Falschinformationen streuen, um Leute abzubringen, ihre gesetzlichen Rechte und Gelder durchzukämpfen.

Und für die zögernden ängstlichen Typen unter uns gibt es auch Hoffnung:

DER WEG ZUM ENTSCHLUSS GEHT ÜBER DEN ZWEIFEL.

Man muss sich nur einfach klar werden, was man will. Wenn man es nicht selbst durchkämpfen will oder kann, holt man sich eben Hilfe durch einen Rechtsanwalt. Das verrückte ist doch, dass die Fluggesellschaft den Anwalt sogar noch zahlen muss. Was will man denn mehr?

 

@KometenWilli: Kannst Du hier nicht einfach mal das Urteil gegen Ryanair posten (Amtsgericht Geldern vom 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da kann man schön sehen, wie Ryanair dauernd versucht, eine Flugannullierung auf einen Streik (Fluglotsenstreik in Frankreiche) zu schieben und schlussendlich doch scheitert!

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@outsider:

Hier ist das Urteil vom AG Geldern (Amtsgericht Geldern, U. v. 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da hat Ryanair verloren. Das Gericht entschied, dass Ryanair den Fluglotsenstreik einfach als Ausrede benutzt hätte. Das Gericht war wohl über Ryanair ziemlich verärgert, wenn man das Urteil durchliest: "Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln".

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Hier noch die letzten beiden Seiten des Urteils

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Amtsgericht Geldern (zuständig für Flughafen Weeze)

Aktenzeichen 3 C 579/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
Kläger

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Sophie-Charlotten-Straße 9-10, 14059 Berlin

gegen

die Ryanair Ltd., vertreten durch den CEO Michael O’Leary, Corporate Head Office, Dublin Airport, Dublin, Irland,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stenger LLP, Englische Planke 2, 20459 Hamburg,

hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht Heyden für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2012 zu zahlen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Annullierung eines von dem Kläger bei der Beklagten (Ryanair Ltd.) gebuchten Fluges. Der Kläger buchte für den 03.04.2012 einen Platz auf dem Flug FR8612 der Beklagten (Ryanair Ltd.) von Weeze nach Malaga. Abflug sollte um 16.25 Uhr Ortszeit und Ankunft um 19.15 Uhr Ortszeit sein. Der Kläger fand sich rechtzeitig am Schalter in Weeze ein, wo er erfuhr, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) den Flug annulliert hatte.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) buchte 98 Passagiere, die mit dem Flug reisen wollten, auf spätere Flüge um; hierzu wird auf die Anlage B4 (Bl. 46 GA) verwiesen. Der Kläger war nicht unter diesen Personen. Der Kläger buchte stattdessen einen Flug mit Air Berlin von Düsseldorf nach Malaga für den frühen Morgen des 04.04.2012. Er erreichte Malaga 17 Stunden nach der eigentlich bei Flug FR8612 geplanten Zeit.

Der Kläger behauptet:

Ihm seien in Weeze keine Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten worden. Man habe ihn lediglich an eine Service-Nummer in Irland und eine „Faxnummer im Internet“ verwiesen.

Er habe für den Flug mit Air Berlin 405,00 € ausgegeben. Für Fahrtkosten von Weeze zum Flughafen Düsseldorf habe er 14,00 € ausgegeben, für Fahrtkosten zum Flughafen Düsseldorf weitere 19,00 € und für Fahrtkosten vom Flughafen Malaga zum Standort seines Pkw 62,39 €. Diese Beträge verlangte der Kläger - neben einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € von der Beklagten (Ryanair Ltd.) ersetzt.

Der Kläger bestreitet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe. Jedenfalss sein dieser nicht ursächlich für die Annullierung des Fluges FR8612 geworden.

Nachdem er in der Hauptsache ursprünglich Zahlung von 1.511,53 € verlangt hat, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nun noch,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2012 zu zahlen und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) beantragt,

               die Klage abzuweisen.

Sie (Ryanair Ltd.) behauptet, dass es vom 01.04. bis 04.04.2012 einen Streik der französischen Fluglotsen gegeben habe, der alle französischen Flugräume betroffen habe. Dieses habe zu einer erheblichen Verknappung der von Eurocontrol vergebenen Slots für die Durchführung von Flügen in Europa geführt. Aufgrund Erfahrungen mit früheren Streiks der französischen Fluglotsen habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) erwartet, dass der Flug FR8612 von Weeze nach Malaga frühestens mit 5 Stunden Verspätung starten könne. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass der anschließend geplante Rückflug FR8613 von Malaga ebenfalls massive Verspätung gehabt hätte. Wegen des in Weeze bestehenden Nachtflugverbots und der Dienstzeitüberschreitung der Crew hätte das Flugzeug nicht in Weeze landen und dann am nächsten Morgen nicht für die am 04.04.2012 geplanten Flüge zur Verfügung gestanden. Ersatzmaschinen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Um zu vermeiden, dass am 04.04.2012 morgens kein Flugzeug zur Verfügung stehen würde, habe die Beklagte (Ryanair Ltd.) entschieden, den Flug FR8612 zu annullieren.

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) behauptet, dass der Kläger nicht einmal versucht habe, den bei ihr gebuchten Flug, wie die anderen 98 Passagiere, umzubuchen. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen nach Grund und Höhe.

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Entscheidungsgründe

Da der Flughafen Weeze Zielflughafen des streitgegenständlichen Fluges war, ist das Amtsgericht Geldner örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 EG-VO 44/2001, EuGH, U. v. 09.07.2009, Rs. C-204/08).

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte (Ryanair Ltd.) einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. b EG-VO 261/2004. Nur wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände des Fluges zurückgeht, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können, bestünde keine Zahlungspflicht der Beklagten (Ryanair Ltd.), Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte (Ryanair Ltd.) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Annullierung von Flug FR8612 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist:

Zwar ist davon auszugehen, dass vom 01.04. bis 04.04.2012 ein Streik der französischen Fluglotsen stattfand. Dies ergibt sich aus der sog. NOTAM-Mitteilung, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) als Anlage B2 (Bl. 44 GA) vorgelegt hat. Angesichts dieses Nachweises reichte das einfache Bestreiten des Klägers, dass es einen derartigen Streik gab, nicht aus.

Auch stellt ein Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil er von außen auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens einwirkt und von diesem nicht beherrscht werden kann (vgl. BGH, U. v. 12.06.2014, Az: X ZR 121/13). Es ist aus einer Vielzahl ähnlicher Fälle gerichtsbekannt, dass ein solcher Streik zur Verknappung der im europäischen Luftraum verfügbaren Slots für die Passage von Flugzeugen in ganz Europa führt, was wiederum zu teilweise erheblichen Verspätungen der Flüge führt.

Im vorliegenden Fall beruhte die Annullierung des Fluges FR8612 nach dem klägerischen Vortrag darauf, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) vermeiden wollte, dass sich das Flugzeug am 04.04.2012 nicht in Weeze befinden würde. Bei der Entscheidung darüber, wie der Flugplan im Falle eines Streiks der Fluglotsen, der der planmäßigen Durchführung aller Flüge entgegensteht, so umorganisiert wird, dass insgesamt möglichst wenige Passagiere betroffen sind, hat das Luftfahrtunternehmen einen Ermessensspielraum (vgl. BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 33). Wie sich direkt aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ergibt, muss es dabei aber alles Zumutbare tun, um eine Annullierung eines Fluges zu vermeiden (vgl. auch Erwägungsgrund (15) der EG-VO 261/2004).

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat nicht ausreichend dargelegt, was sie getan hat, um die Annullierung des Fluges FR8612 am 03.04.2012 zu vermeiden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 29). Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat behauptet, dass eine Ersatzmaschine einschließlich Crew nicht verfügbar gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 38 GA) und dass die vorhandenen Ersatzkapazitäten bereits nicht mehr zur Verfügung standen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 92 GA). Das sind nicht mehr als allgemeine Floskeln. Es ist schon unklar, was es für Ersatzkapazitäten gegeben hat (eigene Flugzeuge oder gecharterte Flugzeuge) und woraus sich ergibt, dass diese nicht zur Verfügung standen. Auch ist unklar, auf welchen Zeitraum sich dies beziehen sollte, den Nachmittag des 03.04.2012 oder den Morgen des 04.04.2012. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hätte nach ihrer eigenen Argumentation vortragen müssen, was sie am 03.04.2012 - dem Tag des annullierten Fluges - getan hat, um am Morgen des 04.04.2012 ein Flugzeug in Weeze zur Verfügung zu haben. Denn am 03.04.2012 gab es ja offensichtlich eine Maschine, die sich planmäßig für einen ATFM-Slot für Flug FR8612 hätte bewerben können.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kam durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.08.2012 (Bl. 75 GA) in Verzug. 

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@ArztM und @Zurich:

Interessantes Urteil. Hatte eine ähnliche Sache mit Air France. Die sagten auch immer Streik und Fluglotsenstreik in Paris Charles de Gaulle. Ich habe zum Glück die 2400 Euro von Air France durch eine Anwaltskanzlei durchboxen lassen. Aber von den Verhandlungen habe ich nichts mitbekommen. Würd mich mal interessieren, was die Airlines da so als Beweise vorlegen.

Könntest Du vielleicht diese Schreiben, die das Gericht nur aus den Gerichtsakten zitiert hier einstellen?
+1 Punkt
Guten Tag,

ihre Frage ob die Airline auf Grund der Flugannullierung die von ihnen getätigten Telefonkosten zu ersetzen hat, hängt zu erst einmal davon ab ob in ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Es liegen einge Urteile zu diesem Thema vor.jedoch kann dazu keine Pauschale Antwort getroffen werden, dies ist stets Einzelfall abhängig. Nach EG-VO 261/2004 wird ein hoher Verbraucherschutzniveau angestrebt, dabei wird unter strengen Maßgaben ein Streik als außergewöhnlicher Umstand betrachtet, wenn es außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Luftunternehmens lag, war der Streik auf einem auslndischen Flughafen, wird dies nicht als außergewhnlicher Umstand gesehen, in diesem Fall ist die Airline verpflichte ein Ersatzflug zu ermöglichen. Zudem muss bei vorliegen eines außergewühnlichen Umstandes die Airline darlegen, warum es ihnen nicht möglich war ein Ersatzflug zu organisieren.

Je nach dem ob in ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand bejaht werden kann/wurde, kommt es zweitens darauf an, wann die Annullierung bekannt gegeben wurde. Wenn die Bekanntgabe mindestens zwei Wochen vor planmäßigem Abflugszeit erfolgte, stehen ihnen keine Anspürche zu EG-VO 261/2004 Art. 5 I c).

Folglich ist die Airline dann nicht verpflichtet Ausgeichszahlungen zu leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand die Ursache für die Flugannullierung war oder sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit die Annullierung bekannt gegeben hat. Ansonsten ist sie verpflichtet ihnen durch die Annulierung entstandenen Unannehmlichkeiten zu ersetzen.

 

Urteil des X Zivilsenats vom 21.08.2012-X Z12 138/11

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.Mai.2006 ( einfach zu finden über google unter AG Frankfurt am Main Urteil vom ).Mai 2006 Az.31 C 2820/ 05.74
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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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