Guten Tag,
in Ihrem Fall ergeben sich mehrere Ansprüche.
Verspätung auf dem Hinflug:
Es müsste zunächst geklärt werden, in welcher Höhe Sie letztendlich eine Verspätung erlitten. Denn ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung auf eine Ausgleichszahlung ergibt sich für Sie nur dann, wenn Sie mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr an Ihrem Ziel in Colombo angekommen sind.
Ist dies der Fall, so ergibt sich ein weiteres Problem mit der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung. Denn es ist noch nicht endgültig vom EuGH geklärt, ob die Verordnung auch dann anwendbar ist, wenn Flüge aus der Schweiz in einen Staat stattfinden, der nicht in der EU liegt. Sollte die Verordnung nicht anwendbar sein, so haben Sie wegen der Verspätung selbst keine Ansprüche. Da laut Ansicht des BGH die Verordnung hier jedoch anwendbar ist, kämen Ansprüche für Sie in Frage. Ein Ergebnis lässt sich jedoch nicht mit völliger Sicherheit vorhersagen.
Da es sich hier um einen Flug handelte, der nicht innerhalb der EU stattfand und außerdem eine Distanz von mehr als 3.500 km zurücklegte, betrüge dieser Anspruch 600€ pro Person.
Außergewöhnliche Umstände, die dazu führen würden, dass Sie doch keine Ausgleichszahlung erhalten, sehe ich hier nicht. Wenn der Grund für die Verspätung darin besteht, dass auf andere Fluggäste gewartet werden musste, so ist dies jedenfalls kein außergewöhnlicher Umstand.
Zweite Verspätung auf dem Hinflug:
Nicht anwendbar ist die EU-Fluggastrechteverordnung auf den Teil Ihres Fluges von Abu Dhabi nach Colombo, da dieser völlig außerhalb der EU stattfand. Allerdings werden beide Flugstrecken ohnehin als ein Gesamtflug gewertet, daher hätten Sie oben genannten Anspruch für den kompletten Flug von Zürich nach Colombo.
Gepäckverlust:
Der Verlust von Gepäck ist im Montrealer Übereinkommen (MÜ) geregelt. Gemäß Art. 19 MÜ haftet der Luftfrachtführer, also Etihad, für alle Schäden oder Verluste am Gepäck. Dies beinhaltet auch, dass Sie sich Teile des Gepäcks nachkaufen mussten. Die daraus entstehenden Kosten muss Etihad ersetzen. Es ist daher gut, dass Sie die Quittungen aufgehoben haben, da Sie die Einkäufe belegen müssen. Sie müssen den Schaden bei Etihad anzeigen und darin auch belegen, warum die Einkäufe notwendig waren, dies stellt jedoch bei Dingen des täglichen Gebrauchs keine Schwierigkeit dar.
Rückflug:
Wegen der Umbuchung auf dem Rückflug haben Sie keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Denn weder ist Etihad eine europäische Fluglinie, noch startete der Flug in einem Land, welches zum Geltungsbereich der Verordnung gehört. Zudem ist Ihnen auch keine beteutende Verspätung entstanden, da Sie etwa zur geplanten Uhrzeit in Frankfurt ankamen, weswegen sich selbst nach der Verordnung an dieser Stelle keine Ansprüche ergäben.
Fazit: Sie haben Anspruch auf 600€ pro Person wegen des verspäteten Gesamtflugs von Zürich nach Colombo. Zudem haben Sie einen Anspruch darauf, dass Etihad Ihnen alle Ausgaben wegen der Gepäckverspätung erstattet.
Urteile:
BGH, Beschluss vom 09.04.2013, Az X ZR 105/12
(zu finden über die Google-Suche "X ZR 105/12 reise-recht-wiki")
Es ist noch nicht vom EuGH zweifelsfrei geklärt, ob Flüge, die von der Schweiz in einen Nicht-EU-Staat fliegen, von der EU-Fluggastrechteverordnung erfasst sein sollen. Der BGH befürwortet dies jedoch, sodass auch in solchen Fällen Ausgleichsleistungen erbracht werden können.
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az C-402/07
Bei einer Verspätung eines Fluges ab drei Stunden stehen dem Passagier ebenso Ausgleichsleistungen zu wie den Passagieren eines annullierten Fluges. Genau wie bei annullierten Flügen können Airlines sich hiervon nur befreien, wenn sie außergewöhnliche Umtände geltend machen können. Diese sind exemplarisch in den Erwägungsgründen der Verordnung genannt (das Warten auf fehlende Passagiere zählt nicht dazu).
Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)
(zu finden über die Google-Suche "29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")
Bei einer Gepäckverspätung muss die verantwortliche Airline den entstandenen Schaden ersetzen. Im Regelfall sind dies alle notwendige Einkäufe, die der geschädigte Passagier deswegen tätigen musste.