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Mein ursprünglicher Flugplan war der folgende :

05.02.2015 Bangkok - Abu Dhabi , Abflug 2:15 , gepl. Ankunft 6:10 Uhr.

05.02 2015 Abu Dhabi - Düsseldorf, Abflug 08:40, Ankunft 13:00. durchgeführt von Air Berlin

Die Abflugszeit des 1. Flugs verspätete sich um circa 3,5 Stunden, dadurch konnten wir den Anschlussflug nach Düsseldorf nicht erreichen. Wir wurden deshalb auf den gleichen Flug, nur 24 Stunden später umgebucht. Die Flüge waren alle über Etihad gebucht und die Airline stellte eine Nacht im Hotel in Abu Dhabi.

Letztendlich kam ich somit am 06.02.2015 gegen 13 Uhr in Düsseldorf an, statt wie geplant schon 24 Stunden später. Auf Nachfrage sagte man mir die Verspätung des ersten Flugs sei dadurch entstanden, dass das Flugzeug mit dem wir geflogen sind zuvor nicht rechtzeitig in Bangkok angekommen war.

Da ich nun immer wieder verscheidene Dinge über die Rechte bei Anschlussflügen etc. gelesen habe bin ich ein wenig verwirrt. Habe ich nun einen Anspruch auf Entschädigung und wenn ja, welchen?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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7 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Im oben genannten Urteil aus Rüsselsheim fehlte es hinzukommend an einem umfassenden Vortrag der Fluggesellschaft. Dieser ist jedoch für die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht unumgänglich.

Es ist in Ihrem Fall nun also nur noch fraglich, warum das Flugzeug zu spät in Bangkok angekommen ist. Falls die Airline dazu sich nicht schlüssig äußern kann, dass sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, so können sie eine Ausgleichszahlung von 600€ geltend machen. 

Zu diesem Thema empfehle ich auch einen Blick auf diese Website: http://www.passagierrechte.org/Vorflug

Viel Erfolg!

 

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Wieso schreiben hier eigentlich so viele, dass es unmöglich wäre gegen eine Fluggeselslchaft die volle Entschädigung aus der Flugrichtlinie 261/2004 + alle Rechtsanwaltskosten + alle sonstigen Unkosten zu erhalten?? 

Wem gereicht sowas zum Vorteil? Wem nützt es? Wer hat Interesse daran, hier solch ein Zeugs zu verbreiten?

Ich habe echt den Verdacht, dass sich hier einige Leute von Fluggesellschaften unter uns mischen und hier krampfhaft versuchen, die Leute zu verunsichern. Ist ja auch schön leicht: Einfach hier mal einigen Unsinn und Halbwissen posten und schon springen Hunderte Betroffener Flugpassagiere ab, ihre gesetzliche Entschädigung einzufordern, weil sie Angst haben. Das ist schon dreist. Naja, jeder ist seines eigenes Glückes Schmied. 

Ich kann hier nur jedem raten, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und nicht von irgendwelchen selbsternannten "Experten" oder Anwälten hier verunsichern zu lassen. Leute, lest euch doch mal die eindeutigen Gesetzesvorschriften aus der Richtlinie 261/2004 durch: Bei Annullierung oder Verspätung gibt es 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Das steht schwarz auf weiß im Gesetz. Und seht euch mal die ganzen Urteile durch. Ich hab echt noch kein Urteil gefunden, wo die Fluggesellschaft mal gewonnen hätte. Wie schaffen es die Airlines dann bloß, die Leute so zu verunsichern? Die haben doch eigentlich nichts in der Hand.

Zum Glück habe ich mich nicht beirren lassen. Mein Tip an euch: Haltet die Ohren zu und zieht euer Ding durch! Sonst werdet ihr verrückt. Von allen Seiten hört man was anderes. Selbst unser Anwalt fing schon an, von wegen: ist alles nicht so sicher, wie es scheint, Garantien gibt es nicht, Kostenrisiko, wenn man Anwalt einschaltet und so weiter und so fort. Hätte ich darauf gehört, wäre ich jetzt um 4278,93 euro ärmer. Ich habe unserem Anwalt sofort die klare Ansage gemacht, dass ich es ernst meine und mich nicht auf irgendwelche blöden Deals einlasse. Ich wollte unser Geld (6 x 600 Euro = 3600 euro für unsere Familie). Dass Condor dann auch noch die Anwaltskosten 678,93 euro zahlen durfte, war natürlich ein nettes Plus cheeky. Geschieht denen recht. erst wollten die mich hi nhalten wie in allen Fällen. Zum Glück haben unsere Anwälte richtig Druck gemacht. Ich denke, wenn man schon mit irgendwelchen Einigungsversuchen oder irgendeiner Mediation startet, hat man schon verloren, weil die Fluggesellschaft dann weiß, dass man es eigentlich nicht wirklich durchziehen will. Ich weiß zwar nicht, wie unsere Anwälte das gemacht haben, aber sie haben es gut gemacht.

Ganz ehrlich leute. Wenn ihr euch nicht von anfang an fest vornehmt, die Sache durchzuziehen, lasst es lieber sein. Man bekommt von allen Seiten gutgemeinte Ratschläge, die einen völlig kirre machen. Wir haben es durchgezogen und sind sehr zufrieden cheekycoolcheekywink

 
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@Valentine
@Calvados

Ich habe auch vorher im Internet nachgesehen und versucht, rauszufinden, wie ich an die Entschädigung von Condor komme, ohne gleich zum Rechtsanwalt gehen zu müssen. Keine Chance. Die Condor macht es immer gleich: Wer selbst dort antanzt (egal ob mit tollem Musterschreiben oder nicht), wird immer abgewimmelt. Standardantwort: tut uns Leid, aber die Verkehrszentrale sagt unzumutbarer Flugsicherheitsmangel.

Klar, ist das einfallslos von Condor. Aber es scheint ja zu funktionieren. Ich möchte nicht wissen, wie viele Betroffene sich davon blenden lassen.

Ich habe mich lange erkundigt und hab dann die Kanzlei Bartholl Legal Service aus Berlin eingeschaltet. Kann man im Internet finden: Kanzlei Bartholl Legal Service oder Rechtsanwalt Jan Bartholl Berlin.

Die kann ich empfehlen. Die haben unsere Geschichte richtig gut zu Ende gebracht. Sind auf jeden Fall gute Anwälte dort. Meine Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl hab ich auch schon hier gepostet.

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Guten Tag,

 

grundsätzlich bestehen Ansprüche wegen einer Verspätung vor allem nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der Flug entweder aus der EU heraus startet oder die Airline ihren Sitz innerhalb der EU hat. Beides ist hier jedoch nicht der Fall. Denn entscheidend ist nur der erste Flug, der weit außerhalb der EU stattfand. Zudem ist Etihad keine europäische Airline, damit kann ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung nicht bestehen (insofern muss ich die erste Antwort zu Ihrer Frage korrigieren).

 

(Anders sieht die Sache aus, wenn beide Flüge von Air Berlin durchgeführt wurden. Da Air Berlin eine europäische Airline ist, wäre auch die Fluggastrechteverordnung auf sie anwendbar. Ihrer Frage entnehme ich jedoch, dass sich der Zusatz „durchgeführt von Air Berlin“ nur auf den zweiten Flug bezieht. Sollte Air Berlin jedoch beide Flüge durchgeführt haben, so stimme ich dem ersten Antwortschreiber zu, was die Ausgleichszahlung betrifft.)

 

In Betracht kommt stattdessen ein Anspruch aus dem Warschauer Abkommen. Nach diesem Abkommen muss die verantwortliche Airline alle Schäden ersetzen, die unter anderen durch Verspätungen entstanden sind. Sollten Ihnen also finanzielle Schäden durch den zusätzlichen Reisetag entstanden sein, können Sie diese zurückverlangen. Zumindest die Hotelkosten in Abu Dhabi hat Etihad allerdings bereits übernommen. Finanzielle Schäden, die Ihnen entstanden sein könnten, müssten Sie zudem erstens belegen, zweitens müssten Sie darstellen können, dass die Schäden gerade durch die Verspätung entstanden sind. Dies ist verhältnismäßig aufwendig, kann allerdings durchaus sein (in Betracht kommen etwa zusätzliche Telefonkosten, um andere Personen von Ihrer Verspätung in Kenntnis zu setzen). Die bloße Verlängerung der Reisezeit ist jedoch kein Schaden, der ersetzt werden kann.

 

Von eventuellen Ansprüchen Ihrerseits gegen Etihad kann sich Etihad voraussichtlich auch nicht damit befreien, dass es Probleme auf dem Vorflug gegeben haben soll. Denn grundsätzlich gilt, dass Probleme, die auf dem Vorflug geschehen, nicht auf die Passagiere des darauffolgenden Fluges „abgewälzt“ werden sollen. Schwierigkeiten auf dem Vorflug können Airlines daher nicht vor Schadensersatz- oder anderen Ansprüchen schützen. Zumindest aber müsste Etihad beweisen können, dass für die Airline keine Möglichkeit bestand, noch ein weiteres Flugzeug bereit zu stellen oder das Problem mit dem ursprünglichen Flug zu beseitigen.

 

Urteile:

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az 3 C 719/12

(zu finden über die Google-Suche „3 C 719/12 reise-recht-wiki“)

 

Sofern eine Flugverspätung dadurch entsteht, dass ein Problem auf dem Vorflug des verspäteten Fluges aufgetreten ist, soll sich die Airline in der Regel nicht dadurch von Ansprüchen der Passagiere befreien können. Die Schwierigkeiten auf anderen Flügen sollen grundsätzlich nicht an spätere Passagiere weitergegeben werden, sondern liegen im Risiko der Airline. Erst wenn die Airline belegen kann, dass es für sie unzumutbar war, Ersatzmaschinen bereitzuhalten oder das ursprüngliche Flugzeug rechtzeitig zum Abflugort zu bewegen, kann unter Umständen der Anspruch für die Passagiere wegfallen.

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013, Az 3 C 145/13 (37)

(zu finden über die Google-Suche „3 C 145/113 (37) reise-recht-wiki“)

 

Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand dafür sorgt, dass es Schwierigkeiten auf dem Vorflug gibt, soll dadurch die Airline die Verantwortung für Verspätungen auf dem folgenden Flug tragen. Der außergewöhnliche Umstand ist damit nur für den Flug entscheidend, auf dem er geschehen ist und wirkt sich nicht auf nachfolgende Flüge aus.

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Hallo lieber Fragensteller,

deine Rechte wegen Verpassen des Anschlussfluges könnten sich hier zum einen aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 oder aus dem Übereinkommen von Montreal ergeben. Zunächst ist jedoch danach zu schauen, ob diese beiden Systeme auf deinen Flug anwendbar sind. 

Nach Artikel 3 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ist diese Verordnung auf alle Flüge anwendbar, die entweder von einem Flughafen eines EU-Staates starten oder ihr Ziel in einem solchen Staat haben, wenn sie von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden. Im Fall eines Fluges, der sich aus verschiedenen Teilflügen zusammensetzt, wie dies bei dir der Fall ist, ist im Bezug auf die Anwendbarkeit der VO, jeder Teilflug einzeln zu betrachten (Vergleiche: BGH, Urt. 28.05.2009 – Xa ZR 113/08 oder BGH, Urt. 13.11.2012 – X ZR 14/12).

In deinem Fall bedeutet dies, dass der entscheidende Flug der von Bangkok nach Abu Dhabi mit Etihad ist. Dieser unterfällt jedoch nicht der Fluggastrechte-Verordnung. Daher kannst du keine Rechte daraus geltend machen.

Nach dem Übereinkommen von Montreal wird eine solche Unterteilung des Fluges nicht vorgenommen. Dort heißt es in Artikel 1, dass es sich um einen einheitlichen Flug handelt, egal ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet (Vergleiche auch: EuGH, Urt. 10.07.2008 – C 173/07). Dieses Übereinkommen ist weiterhin in 3 verschiedenen Konstellationen anwendbar:

  1. bei internationalen Luftbeförderungen zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens
  2. bei Hin- und Rückflügen aus einem Vertragsstaat
  3. inländische oder internationale Luftbeförderungen durch einen Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft

In deinem Fall scheiden Variante 1 und 3 auf jeden Fall aus, da Thailand kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist und Etihad kein Luftfahrtunternehmen der EU. Es könnte jedoch Variante 2 einschlägig sein. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass es zu dem von dir beschriebenen Flug noch einen Hinflug von Deutschland nach Thailand gegeben hat.

In einem solchen Fall, hättest du Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens gemäß Artikel 19 MÜ. Notwendig hierfür wäre, dass Vorliegen

  1. einer haftungsbegründenen Verspätung
  2. eines Verschuldens der Airline
  3. eines Verspätungsschadens.

Eine solche Verspätung sollte in deinem Fall gegeben sein. Entscheidend ist jedoch auch, dass die Airline ein Verschulden an der Verspätung trifft. Dies ist nach Artikel 19 Abs. 2 MÜ immer dann der Fall, wenn sie nicht anchweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Entstehung eines Schadens zu vermeiden. Daher müsste die Airline in deinem Fall nachweisen können, dass es keine Möglichkeit gab, dich zu einem früheren Zeitpunkt u.a. auch mit einer anderen Airline zu befördern oder dafür zu sorgen, dass du deinen Anschlussflug nicht verpasst. Kann sie dies nicht, wird ein Verschulden der Airline angenommen.

Außerdem müsste dir jedoch auch noch ein konkreter Schaden durch die verspätete Beförderung entstanden sein. Als solche Schadensposten kommen z.B. vergebliche Aufwendungen (z.B. Kosten für nicht stornierbare Hotelzimmer, Mietwägen), vergebliche Hin- bzw. Rückfahrt zum bzw. vom Flughafen, zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten, zusätzliche Fahrtkosten (z.B. zum Hotel wegen notwendig gewordener Übernachtung), Kosten für Stornierung von Hotelzimmern, Mietwagen ect. oder Lohnausfälle bzw. entgangene Geschäftsgewinne in Betracht. Um Ersatz hierfür von der Airline zu erhalten, musst du nachweisen, dass du von einer Verspätung betroffen warst und das dir dadurch Schäden enstanden sind. Diese sollten konkret benannt und der Höhe nach beziffert werden. Hierfür eignen sich Belege wie Quittungen oder EC-Karten-Belege.

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Lieber Fragesteller,

die unterschiedlichen Aussagen im Internet beruhen sicherlich auf den unterschieldichen Urteilen, die zu dem Thema "Anschlussflug verspätet" gesprochen wurden.

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

 

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Hallo,

Die Abflugszeit des 1. Flugs verspätete sich um circa 3,5 Stunden, dadurch konnten Sie den Anschlussflug nach Düsseldorf nicht erreichen. Sie wurden deshalb auf den gleichen Flug, nur 24 Stunden später umgebucht.

Grundsätzlich kann sich dem Fluggast bei einer Flugverspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Bei einer Distanz wie dieser zwischen Bangkok und Abu Dhabi muss jedoch zumindest eine Verspätung von 4 Stunden vorliegen. Nehmem Sie dies als Vergleich:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Weiterhin ist hier problematisch das der erste Flug leider nicht in einem Mitgliedstaat losgeht und auch nicht von einer Airline einer der Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Damit wäre nicht einmal der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte Verordnung eröffnet.

Jedoch ist zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof in Brüssel am 26. Februar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt hat. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut diesem Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend.

Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss.

Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

 

 

Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Frankfurt 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

 

Diesen Urteilen zu Folge haben Sie dennoch gute Chancen auf Ausgleichszahlungen. Auch Ihr Zubringerflugzeug hatte Verspätung und dadurch haben Sie Ihren ANschlussflug nicht geschafft. Nach dem Urteil des LG Frankfurt sei es sogar irrelevant, dass der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt und Ihre Flüge von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Es zählt nur die Verspätung am Endziel un diese liegt bei Ihnen mit 24 Stunden eindeutig vor.

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