Guten Tag,
bevor geklärt wird, welcher der Flugabschnitte letztendlich relevant ist, muss zunächst festgestellt werden, ob überhaupt ein Anspruch in Betracht kommt.
Bei einer Annullierung können Sie – wie Sie bereits festgestellt haben – eine Ausgleichszahlung in unterschiedlicher Höhe fordern. Zudem dürfen aber auch keine außergewöhnlichen Umstände zu der Absage des Fluges geführt haben, da die Airline dann keine Ausgleichszahlung zu leisten braucht. Näheres zum Flugausfall hat British Airways offenbar noch nicht mitgeteilt, dies wird möglicherweise erst dann geschehen, wenn Sie Ihren Anspruch einfordern.
(Häufig wird die Airline den Anspruch dann nicht anerkennen und sich auf einen „unerwarteten Flugsicherheitsmangel“ o.ä. berufen. Derartig diffuse Angaben können jedoch keine außergewöhnlichen Umstände begründen, Ihr Anspruch bestünde dann auch weiterhin. Wichtig ist, dass Sie in dieser Situation – ggf. mit anwaltlicher Hilfe – weiterhin auf Ihrem Anspruch bestehen.
Bestimmte Gründe können einen solchen außergewöhnlichen Umstand allerdings tatsächlich begründen, hierzu zählen z.B. flugungünstige Wetterbedingungen oder Streiks am Flughafen.)
Daher zur Flugstrecke:
Die Frage kann unterschiedlich entschieden werden, das Ergebnis hängt von weiteren Einzelheiten Ihres Fluges ab. Sofern British Airways beide Flüge durchgeführt hat und der Flug eine Flugstrecke mit Zwischenstopps (in Ihrem Fall London-Heathrow) ist, gilt die absolvierte Strecke als ein Flug. Demnach wird die gesamte Flugstrecke einheitlich betrachtet, wenn unterwegs eine Störung auftritt (z.B. Ihre Annullierung), dann wird bei der Strecke der ganze Flug berücksichtigt – demnach hätten Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €.
Sollten die Flüge jedoch einzeln durchgeführt worden sein (ist es also mehr oder weniger „Zufall“, dass British Airways beide Flüge durchführte), so hätten Sie nur einen Anspruch auf 250 €. In diesem Fall wäre der erste Teil, der nicht beeinträchtigt war, nicht von Bedeutung.
Im Zweifelsfall empfehle ich, auf 600 € zu bestehen, notfalls mit anwaltlicher Hilfe.
Da Sie erst einen Flug am nächsten Tag erhielten, hatten Sie darüber hinaus auch Ansprüche darauf, von British Airways für die Nacht in einem Hotel untergebracht zu werden. Sollten Sie stattdessen selbst eine Übernachtung bezahlt haben, so können Sie diese Kosten von British Airways zuückverlangen.
Urteile:
AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012, Az 51 C 14016/11
(zu finden über Google mit der Suche „51 C 14016/11 reise-recht-wiki“)
Bei der Berechnung der Flugstrecke, die für die Höhe der Ausgleichszahlung relevant ist, sind alle Flüge ab dem von Verspätung oder Annullierung betroffenen Flug zu berücksichtigen. Gibt es z.B. Anschlussflüge, die von der Verspätung des vorhergehenden Fluges betroffen sind, so sind diese in der Flugstrecke zu addieren. Umgekehrt gilt: Flüge, die vor dem verspäteten Flug stattfanden und nicht betroffen waren, sind nicht zu berücksichtigen.
Dieser Fall betraf Flüge, die unabhängig voneinander gebucht waren.
Dagegen:
AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az 18B C 329/05
(zu finden über Google mit der Suche „18B C 329/05 reise-recht-wiki“)
Zwei aufeinanderfolgende Flüge werden dann als ein Flug betrachtet, wenn ein Flugzeug einen Flug in mehreren Etappen zurücklegt (also Zwischenstopps zwischen Start- und Zielflughafen einlegt). Entsteht auf einem Teil der Flugstrecke eine Verspätung oder muss der Flug abgebrochen (also teilweise annulliert) werden, so gilt bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung die Strecke des gesamten Fluges.