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Hallo,

ich bin vor kurzem mit BA von Tokyo Narita über London LHR nach München geflogen. Der Flug von Narita nach LHR war pünktlich, allerdings wurde der Flug von LHR nach München gestrichen. BA hat mich auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht und ich bin mit 18 Stunden Verspätung in München angekommen.

Wird für die Berechnung der Entschädigung die gesamte Strecke oder nur der letzte Flugabschnitt betrachtet? Gibt es zu diesem Thema vielleicht schon Gerichtsurteile?

Vielen Dank!

Stephan
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Lieber Stephan,

Bei der Bestimmung der Strecke schreibt die Verordnung 261/2004 im Art. 7, Abs. 2, S. 2 folgendes vor:

„Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Und lässt dabei die Frage nach dem „Startort“ der Verspätung offen. Nach der Logik der Verordnung geht man aber vom letzten Ort, an dem Sie pünktlich angekommen und weiter nicht mehr pünktlich befördert worden sind.

Im Übrigen handelt es in Ihrem Fall um ein Luftfahrunternehmen der Gemeinschaft sowie um ein Flughafen der Gemeinschaft, sodass die Verordnung nach Art. 3, Abs. 1 Anwendung findet.

Darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob die Verspätung bzw. Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände i. S. v. Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung zurückzuführen ist:

„(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

Sollten solche Umstände vorliegen, ist die Haftung des Luftfahrtunternehmens gem. Art. 5, Abs. 3 ausgeschlossen.

Unabhängig davon trifft die Fluggesellschaft die Pflicht, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 bzw. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) anzubieten bzw. zu erbringen.

Im Übrigen wurde eine ähnliche Frage hier bereits sehr gut beantwortet.

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Guten Tag,

 

bevor geklärt wird, welcher der Flugabschnitte letztendlich relevant ist, muss zunächst festgestellt werden, ob überhaupt ein Anspruch in Betracht kommt.

 

Bei einer Annullierung können Sie – wie Sie bereits festgestellt haben – eine Ausgleichszahlung in unterschiedlicher Höhe fordern. Zudem dürfen aber auch keine außergewöhnlichen Umstände zu der Absage des Fluges geführt haben, da die Airline dann keine Ausgleichszahlung zu leisten braucht. Näheres zum Flugausfall hat British Airways offenbar noch nicht mitgeteilt, dies wird möglicherweise erst dann geschehen, wenn Sie Ihren Anspruch einfordern.

 

(Häufig wird die Airline den Anspruch dann nicht anerkennen und sich auf einen „unerwarteten Flugsicherheitsmangel“ o.ä. berufen. Derartig diffuse Angaben können jedoch keine außergewöhnlichen Umstände begründen, Ihr Anspruch bestünde dann auch weiterhin. Wichtig ist, dass Sie in dieser Situation – ggf. mit anwaltlicher Hilfe – weiterhin auf Ihrem Anspruch bestehen.

Bestimmte Gründe können einen solchen außergewöhnlichen Umstand allerdings tatsächlich begründen, hierzu zählen z.B. flugungünstige Wetterbedingungen oder Streiks am Flughafen.)

 

Daher zur Flugstrecke:

Die Frage kann unterschiedlich entschieden werden, das Ergebnis hängt von weiteren Einzelheiten Ihres Fluges ab. Sofern British Airways beide Flüge durchgeführt hat und der Flug eine Flugstrecke mit Zwischenstopps (in Ihrem Fall London-Heathrow) ist, gilt die absolvierte Strecke als ein Flug. Demnach wird die gesamte Flugstrecke einheitlich betrachtet, wenn unterwegs eine Störung auftritt (z.B. Ihre Annullierung), dann wird bei der Strecke der ganze Flug berücksichtigt – demnach hätten Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €.

Sollten die Flüge jedoch einzeln durchgeführt worden sein (ist es also mehr oder weniger „Zufall“, dass British Airways beide Flüge durchführte), so hätten Sie nur einen Anspruch auf 250 €. In diesem Fall wäre der erste Teil, der nicht beeinträchtigt war, nicht von Bedeutung.

Im Zweifelsfall empfehle ich, auf 600 € zu bestehen, notfalls mit anwaltlicher Hilfe.

 

Da Sie erst einen Flug am nächsten Tag erhielten, hatten Sie darüber hinaus auch Ansprüche darauf, von British Airways für die Nacht in einem Hotel untergebracht zu werden. Sollten Sie stattdessen selbst eine Übernachtung bezahlt haben, so können Sie diese Kosten von British Airways zuückverlangen.

 

Urteile:

AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012, Az 51 C 14016/11

(zu finden über Google mit der Suche „51 C 14016/11 reise-recht-wiki“)

 

Bei der Berechnung der Flugstrecke, die für die Höhe der Ausgleichszahlung relevant ist, sind alle Flüge ab dem von Verspätung oder Annullierung betroffenen Flug zu berücksichtigen. Gibt es z.B. Anschlussflüge, die von der Verspätung des vorhergehenden Fluges betroffen sind, so sind diese in der Flugstrecke zu addieren. Umgekehrt gilt: Flüge, die vor dem verspäteten Flug stattfanden und nicht betroffen waren, sind nicht zu berücksichtigen.

Dieser Fall betraf Flüge, die unabhängig voneinander gebucht waren.

 

Dagegen:

AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az 18B C 329/05

(zu finden über Google mit der Suche „18B C 329/05 reise-recht-wiki“)

 

Zwei aufeinanderfolgende Flüge werden dann als ein Flug betrachtet, wenn ein Flugzeug einen Flug in mehreren Etappen zurücklegt (also Zwischenstopps zwischen Start- und Zielflughafen einlegt). Entsteht auf einem Teil der Flugstrecke eine Verspätung oder muss der Flug abgebrochen (also teilweise annulliert) werden, so gilt bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung die Strecke des gesamten Fluges.

 

 

 

 

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Hallo Stephan,

die Flugstrecke ergibt sich aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004. 

Bei der Ermittlung der Entfernung wurde der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2). Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung nichts; es muss nach der Systematik aber der Ort sein, an dem der Fluggast infolge der Überbuchung oder der Annullierung oder der Fluggast nicht (weiter) befördert wird.

Bei Ihnen bedeutet dies, dass die Flugstrecke von London nach München gilt. Eine Ausgleichszahlung wäre infolge dessen mit 250 € zu betiteln.

BGH, Urteil v. 14.10.2010, Xa ZR 15/10

Dem Beklagten stehe wegen Annullierung des Flugs von Berlin nach Amsterdam ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zu. (einfach zu googlen "Xa ZR 15/10 reise-recht-wiki.de")

Weiterhin könnten Ihnen Kosten entstanden sein, aufgrund der Unterkunft. Bei einer Annullierung des Fluges und eines zusätzlichen Aufenthaltstages, muss die Fluggesellschaft Ihnen ein Hotelzimmer und mögliche weitere Kosten (Essen/Trinken) ersetzen.

AG Erding, Urteil vom 15.11.2006, 4 C 661/06

Der Anspruch auf Hotelunterbringung wandelt sich in Verbindung mit der Verordnung und dem Beförderungsvertrag in Verbindung mit §280 BGB in einen Schadensersatzanspruch um, wenn die Betreuungsleistung nicht erbracht wird und der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist.(einfach zu googlen "4 C 661/06 reise-recht-wiki.de")

Hierzu können Sie noch mehr lesen [Betreuungsleistungen]

 

 

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Guten Tag Stephan,

die Frage, wie sich ein verpasster Anschlussflug auf die Ausgleichszahlung auswirkt, war schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Hier eine kleine, aber repräsentative Übersicht:

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

 

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Guten Tag Stephan,

Ihr Flug mit British Airways von London nach München wurde gestrichen, und so umgebucht, dass Sie mit einer Verspätung von 18 Stunden in München ankamen.

Ihrer Nachricht entnehme ich a) eine Frage zur Flugstreckenberechnung, und b) eine Frage zu Möglichkeiten einer Entschädigung.

a) Flugstreckenberechnung

Nach Artikel 7 Abs. 1 S. 2 der EU- Fluggastrechteverordnung bestimmt sich die für Entschädigungen relevante Entfernung wie folgt:

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Zwar wird in der EU-VO nicht gesagt, an welchem Ort die Berechnung beginnen soll. Doch der Systematik und Logik nach wird dies der Ort sein, an dem Sie als Fluggast, hier infolge der Umbuchung, nicht weiter befördert wurden.

Damit würde für Sie die Flugstrecke von London nach München gelten.

b) Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Aufgrund der Umbuchung Ihres Fluges von einem auf den nächsten Tag könnte man von einer Annulierung sprechen.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es ist deshalb eine Annulierung Ihres Fluges anzunehmen.

Nach Artikel 5 Abs. 1 a) und c) EU (VO) Nr. 261/2004 können Sie im Falle einer Annulierung dann:

1) Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9 der EU-VO in Anspruch nehmen, wie Mahlzeiten, Erfrischungen und eine Hotelunterbringung. In Ihrem Fall einer Umbuchung auf einen darauffolgenden Tag könnten diese Ausgaben ja möglicherweise angefallen sein.

2) Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU (VO) Nr. 261/2004 innehaben, und zwar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km: 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen: 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 5 Abs. 1 c), 7 EU (VO) Nr. 261/2004 kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts zu entnehmen.

Angesichts der Strecke zwischen London und München könnte Ihnen deshalb ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro zustehen.

 

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Hallo,

Sie sind vor kurzem mit BA von Tokyo Narita über London LHR nach München geflogen. Der Flug von Narita nach LHR war pünktlich, allerdings wurde der Flug von LHR nach München gestrichen. BA hat Sie auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht und Sie sind mit 18 Stunden Verspätung in München angekommen.

 

Bei einer Verspätung kommt es vorallem darauf an, dass Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung erreichen.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Das dürfte bei 18 Stunden jedoch der Fall sein. Bei einer Verspätung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Für die Berechnung ist nur der erste Flugabschnitt zu betrachten, weil sich die Verspätung auf diesem ereignet hat. Auf diesen Streckenabschnitt ist die europäische Fluggastrechte Verordnung glücklicherweise anwendbar.

 

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