3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+13 Punkte
Ich habe im November eine Flugreise bei Condor von München nach Antalya und zurück gebucht. Vorgesehene Flugzeiten: Hinflug 31.08.15 München-Antalya 06:00-10:00 Rückflug 09.09.15 Antalya-München 21:00-23:15 Condor hat die Flugzeiten beim Rückflug jetzt schon zweimal nach vorne verlegt. Zuerst auf 19:45-22:00 und jetzt auf 11:00-13:15. Die Abflugzeit für den Rückflug hat sich somit um 10 Stunden nach vorne verschoben, damit geht mir ein ganzer Urlaubstag verloren. Noch dazu habe ich mich damals für diesen Flug extra wegen der guten Flugzeiten entschieden und 30 Euro pro Person mehr gezahlt. Wir fliegen mit drei Personen. Was könnte ich einfordern?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+13 Punkte

16 Antworten

+5 Punkte

Guten Tag,

 

Ihre Ansprüche hängen davon ab, ob Sie nur diesen Flug gebucht haben (wovon ich ausgehe) oder ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben, deren Bestandteil dieser Flug ist.

 

Ansprüche bei einem Flug:

Grundsätzlich ist es Luftfahrtunternehmen gestattet, einen Flug zu verlegen. Gerade bei Flügen, die weit im Voraus gebucht werden (so wie in Ihrem Fall) muss damit gerechnet werden, da der Luftverkehr häufigen Schwankungen unterworfen ist. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung wird die Flugverlegung wie die Annullierung eines Fluges (inklusive eines sofortigen Ersatzangebotes) behandelt. Prinzipiell kommt damit eine Ausgleichszahlung in Betracht. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn Sie mindestens zwei Wochen im Voraus über die geänderten Flugzeiten unterrichtet werden. Da dies bei Ihrem Flug geschehen ist, haben Sie in keinem Fall Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung.

Stattdessen können Sie gemäß Art. 8 der Verordnung den Preis für Ihre Flugtickets zurückverlangen. Damit treten Sie jedoch auch von diesem Flug zurück, können ihn also nicht mehr nutzen – gewissermaßen geben Sie Ihre Tickets zurück. Alternativ können Sie eine Umbuchung auf einen anderen Flug verlangen. Hierbei haben sie wiederum zwei Optionen:

 

→ Sie können verlangen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Reisebedingungen (also zB in der gleichen Klasse wie von Ihnen gebucht) zum Reiseziel geflogen zu werden

→ Sie können verlangen, zu einem späteren Zeitpunkt als zum eigentlich gebuchten Flugtermin zu Ihrem Reiseziel gebracht zu werden, dies gilt nur, solange entsprechende Plätze frei sind.

 

Weitere finanzielle Ansprüche haben Sie jedoch nicht, insbesondere können Sie auch nicht Ihre Mehrkosten von 30 € p.P. verlangen.

 

Ansprüche bei einer Reise:

Falls Sie eine komplette Reise gebucht haben, deren Bestandteil auch Hin- und Rückflug sind, so ergeben sich finanzielle Ansprüche für Sie. Bei einem Rückflug, der um 10 Stunden nach vorne verlegt wird, können Sie den Preis für den letzten Reisetag zurückverlangen, da Ihnen – wie in Ihrer Situation – ein kompletter Urlaubstag wegfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die AGB des Reisevertrages eine Flugzeitenänderung nicht vorsehen.

Haben Sie jedoch keine komplette Pauschalreise gebucht, sondern Flug, Hotel etc. jeweils einzeln, so haben Sie diese Ansprüche nicht. Denn in diesem Fall hat Condor mit der Reise selbst nichts zu tun.

 

Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10

(zu finden über die Google-Suche „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

 

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden (bei Ihnen also gegeben). Das bedeutet, dass auch die Ansprüche wegen einer Annullierung nach der EU-Fluggastrechteverordnung genauso geltend gemacht werden können. Sie können daher in jedem Fall die Umbuchung auf einen früheren oder späteren Flug zu vergleichbaren Bedingungen oder die Stornierung Ihres Fluges einfordern.

 

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08

(zu finden über die Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

 

Wird ein Flug auf einer Pauschalreise so weit nach vorne verlegt, dass ein kompletter Urlaubstag wegfällt, so kann der Reisepreis für diesen Tag in der Regel zurückverlangt werden. Dies gilt besonders dann, wenn diese Option nicht in den AGB vorgesehen ist.

 

 

 

 

 

Beantwortet von (4,570 Punkte)
Bearbeitet von
+5 Punkte
Hier die Kanzlei, die uns und unsere Freunde vertreten hat und die ich euch empfehlen kann:

Rechtsanwälte Bartholl Berlin
Tauentzienstraße 9-12
10789 Berlin

Hatten wir eingeschaltet, weil es bei uns einfach nicht voranging und Condor sich weigerte, uns die Entschädigung zu überweisen. Irgendwann haben wir dann gesagt, wir wagen den Schritt zum Anwalt. Und ich kann euch sagen, dass wir das schon viel früher hätten tun sollen, denn nach einiger Zeit kam dann ein Schreiben von den Condor-Anwälten, dass man uns die Entschädigung doch überweist.

Ich glaube inzwischen auch, dass Condor es drauf ankommen lässt und wartet, ob wirklich ein Anwalt kommt. Es gibt so viele andere, die auf vielen Foren immer die gleiche Geschichte erzählen: Condor zahlt immer erst auf den letzten Drücker und nur wenn ein Anwalt mit im Spiel ist. Warum, ist das Geheimnis von Condor, aber die sind wohl nicht so blöd, als dass sie nicht wüssten, warum man es so macht.

Bleibt dran und ich drücke euch die Daumen, dass ihr auch euer Geld bekommt!
Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
+4 Punkte

Hallo,

 

grundsätzlich darf die Fluggesellschaft bis zu 14 Tage vor Abflugdatum die Flugzeiten verändern, ohne Ausgleichszahlungen fürchten zu müssen. Bei Ihnen gibt es jedoch eine Verlegung um 10 Stunden, welches somit Art. 8 der Fluggastrechteverordnung berührt, Eine Vorverlegung eines Fluges gilt als Annullierung, wenn der Flug mindestens um 10 Stunden verlegt wird. Dies liegt in Ihrem Falle vor und sie haben drei Möglichkeiten. 

- Entweder Sie stornieren den Flug kostenlos

Dadurch verlieren Sie natürlich die Flugtickets, können aber das Geld in neue Investieren.

- buchen ihn um

Die Reisebedingungen müssen gleich bleiben und sie können eine Umbuchung zum frühstmöglichen Zeitpunkt verlangen.

- verlangen eine Ausgleichszahlung 

Diese hängt auch von der Entfernung des Fluges ab. Bei Ihnen sind es knapp 2.000 KM  Das würde eine Ausgleichszahlung von 400 € mit sich bringen. Weiteres können Sie hier lesen. Durch die frühzeitige Ankündigung ihrer Fluggesellschaft entfällt dieser Anspruch. (14 Tage Frist)

AG München, Urteil vom 06.05.2009, 212 C 1623/09

Die Flugzeiten spielen jedoch für die Beklagte erkennbar für den Reisenden eine ganz erhebliche Rolle und es ist nicht ersichtlich, warum dieser Umstand, dass nämlich die Organisation der Anreise bei einer wesentlichen Änderung der Flugzeiten gegebenenfalls erheblich erschwert wird, bei der Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung der Reiseleistung handelt, keine Rolle spielen soll. (einfach zu googlen "212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de")

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011 AZ 512 C 15244/10

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden. Hiermit können Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geltend gemacht werden in Bezug auf die Annullierung des Fluges. (leicht zu googlen unter "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de")

 

 

 

 

Beantwortet von (4,860 Punkte)
Bearbeitet von
+4 Punkte
+3 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller,

 

ausgehend davon, dass Sie die Flüge unabhängig von Ihrer restlichen Reise gebucht haben, ergeben sich folgende Ansprüche: 

 

Generell kann die Fluggesellschaft einen Flug in der Regel ohne Konsequenzen verschieben. Da in Ihrem Fall der Flug allerdings um 10 Stunden nach vorn verlegt wurde, handelt es sich hierbei vielmehr um eine Annullierung des Fluges.


 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")


 

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kommt in Ihrem Fall aber leider nicht in Betracht, da Sie mehr als 14 Tage im Voraus davon unterrichtet wurden.

Sie könnten in Folge der Annullierung allerdings vom Flug zurücktreten und somit den bezahlten Betrag zurückverlangen und sich selbst um neue Flüge kümmern.

Außerdem könnten Sie sich auf Alternativflüge zu gleichen Konditionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt umbuchen lassen.


 


 

Falls die Vorverlegung des Fluges allerdings im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise geschieht und dadurch, wie beschrieben, ein kompletter Reisetag verloren geht, könnten Sie die Kosten für den jeweiligen Reisetag zurückverlangen, falls der vereinbarte Reisevertrag nichts anderes vorsieht.

Vgl. AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008 - 10 C 1621/08
Wird ein Flug auf einer Pauschalreise so weit nach vorne verlegt, dass ein kompletter Urlaubstag wegfällt, so kann der Reisepreis für diesen Tag in der Regel zurückverlangt werden.
(bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Beantwortet von (21,990 Punkte)
Bearbeitet von
+3 Punkte
+1 Punkt

Leute passt bloss auf! Lasst die Finger von irgendwelchen Gutscheinen. Die Fluggesellschaft Condor hat uns auch einen Fluggutschein angeboten. Wir waren damals zu faul die Sache irgendwie weiter zu verfolgen. Jetzt zahlen wir dafür die Rechnung.

Condor sagt uns plötzlich, dass der Gutschein leider nicht einlösbar wäre, da er auf eine Buchungsklasse beschränkt ist und in der Klasse angeblich keine Verfügbarkeit mehr da wäre.

Der Gutschein ist somit WERTLOS! Das schreiben ja auch ganz viele andere in den Foren. Erst stellen die Fluggesellschaften munter Fluggutscheine aus, um dann plötzlich von nichts mehr wissen zu wollen. Die wissen genau, warum man die Leute mit Fluggutscheinen lockt. Gutscheine sind nichts als Schall und Rauch. Wenn ihr eure Gutscheine einlösen wollt, heißt es: Tut uns leid! 

Leider waren wir zu blöd und sind auf den Gutschein reingefallen. Ich habe auf jeden Fall eins für die zukunft gelernt:

NUR BARES IST WAHRES cool

Beantwortet von (4,400 Punkte)
+1 Punkt
+2 Punkte

Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

Beantwortet von (5,740 Punkte)
+2 Punkte
+1 Punkt

Meine Frau und ich hatten erst einen Anwalt hier in Neuss beauftragt. Das war aber leider gar nichts. Es ging nicht voran und wir hatten auch den Verdacht, dass der gute Mann sich nicht im europäischen Flugrecht auskannt. Mit Zustimmung der Rechtsschutzversicherung konnten wir dann wechseln und wurden dann von der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl aus Berlin betreut. Das war eine andere Liga. Die haben der Air France eine kurze Frist gesetzt und als die nicht eingehalten wurde, gab es Nachverhandlungen. Am Ende hat die Air France uns die 1200 euro und die 540 Euro Schadensersatz gezahlt. Ich würde jedem raten bei solchen Fällen Fachanwälte einzuschalten. Die kennen sich aus. Herr Bartholl nannte mir im ersten Telefongespräch sogar die Namen der Mitarbeiter der Air France und die Namen der Anwälte der Air France in Deutschland. Da merkt man sofort, dass das ein eingeschworener Kreis von Experten ist. Ist ja immer so: Je spezieller etwas wird, umso weniger Experten gibt es auf beiden Seiten. Man muss etwas Glück haben, um den richtigen Anwalt zu finden.

Mit Durchhaltevermögen und den richtigen Anwälten kann man auch gegen große Fluggesellschaften gewinnen. Es war eine bereichernde Erfahrung für mich. Ich habe viel gelernt und würde ganz genau so nochmal gegen die Air France vorgehen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr mir mailen.

Beantwortet von (6,950 Punkte)
+1 Punkt
0 Punkte

Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

Beantwortet von (2,740 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

genau zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche ein Urteil gesprochen (BHG, Urt. v. 09.06.2015, X ZR 59/14).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Vorverlegung des Fluges von 17 Uhr auf 8 Uhr, also um 9 Stunden. Die Vorinstanzen gaben der Airline Recht, indem sie sagten, dass es sich bei einer Vorverlegung nicht um eine Annullierung oder Nichtbeförderung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 handelt. 

Der BGH hat nun aber anders geurteilt. Nach höchstrichterlicher Auffassung begründet eine nicht nur geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Ist ist für eine Annullierung kennzeichnend, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgiebt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.

In Anbetracht der Entscheidung vom EuGH vom 19. November 2009, C-402/07 ist dieses Urteil nur konsequent. Der EuGH hat in der besagten Entscheidung die Abgrenzung von Annullierung und großer Verspätung geklärt. Eine große Verspätung kommt danach einer Annullierung gleich. Im Falle der Vorlverlegung wird auch von der ursprünglichen Flugplanung abgewichen, sodass es zu einer faktischen Nicht beförderung kommt.

Je nach Entfernung kann nun gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen Ausgangsort und dem Zielort.

Grundsätzlich bietet es sich an, zunächst selber die Airline zu kontaktieren bevor ggf. ein Fachanwalt mit der Sache beauftragt wird.

Viel Erfolg und starke Nerven!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

@Welle

@Flieger3

@alle

Ich würde mich durch solche Antworten von Condor nicht einschüchtern lassen. Die Aufgabe der Mitarbeiter von Condor scheint ja darin zu bestehen, Flugpassagiere erstmal ruhig zu stellen. Wer dann von der Entschädigung nicht ablässt und zeigt, dass er gewillt ist, auch weiter vorzugehen oder sogar einen Rechtsanwalt einzuschalten, bekommt wohl manchmal einen Gutschein von Condor. Aber warum sollte man sich mit einem Fluggutschein zufrieden geben. Das Gesetz sagt doch eindeutig, dass die Fluggesellschaft das Geld zahlen muss. Da besteht doch gar kein Grund, einen Gutschein anzunehmen. Was soll das auch schon sein: ein Gutschein!?? Da verspricht Condor, einen irgendwann vielleicht mal (auf deren Gnaden) mitzunehmen, wenn gerade Plätze frei sind. Wer das Geld nimmt, ist in jedem Fall besser dran: Mit dem Geld ist man frei und kann damit machen, was man will und ist nicht auf Condor-Flüge beschränkt. Gesetz ist Gesetz und da muss auch Condor sich dran halten.

In unserer Verspätungsgeschichte war es sogar so, dass Condor uns zunächst auf einen Tag später umgebucht hatte und dann am nächsten Tag der bereits umgebuchte Flug nochmal abgesagt wurde, weil angeblich die Arbeitszeit der Crew überschritten war. Dann mussten wir nochmal 11 Stunden warten und wurden erst dann zurückgeflogen.

Unser Anwalt sagte uns zu unserer Überraschung, dass wir dann die Entschädigung sogar 2 x verlangen können, weil wohl jeden einzelne Buchung zählt. Wir haben die Sache mit einem Anwalt durchgezogen, weil ich schon ahnte, dass Condor wieder das Herauszögern wollte. Hat super geklappt, 6500 € (wovon allerdings noch die Anwaltskosten abgezogen wurden) haben wir bekommen. Der Hammer cheekysurpriseyes  Da kann man sich ja fast schon über die FLugverspätung freuen, auch wenn es aber echt ärgerlich war angel

@Derrick: Hab hier auch nochmal das letzte Schreiben der Condor gepostet. Ist was identisch wie deins. Ich schätze das schickt die Condor jedem, der mit Anwalt durchzieht.

Condor Entschaedigung Gutschein

Beantwortet von (1,610 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

 

leider lässt sich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, ob es sich um einen "Nur-Flug" handelt oder um eine Pauschalreise. Diese Unterscheidung ist wichtig, um festzustellen, woraus sich Ihre Ansprüche ergeben können. Aufgrund von fehlenden Angaben dazu, werde ich im Folgenden versuchen, beide Situationen zu erklären.

 

(1) Ansprüche bei Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss zuerst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat.
Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.
Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
Danach müssten Sie zunächst in Erfahrung bringen, ob in Ihrem Fall die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht.
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
 
(2) Ansprüche bei "Nur-Flug"
 
ihr Flug wurde von 19:45 auf 11:00 Uhr vorverlegt. Dadurch könnte bereits eine Annullierung vorliegen.
 
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 
Bei einer Annullierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:
 
1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 
 
2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 
 
3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
 
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
 
b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
 
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
 
Leider lässt sich Ihrer Schilderung auch nicht entnehmen, wann genau Sie von der letzten Flugzeitenänderung in Kenntnis gesetzt wurden.
 
 

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
0 Punkte
...